Entscheidungsstichwort (Thema)

Personalvertretung. Mitbestimmung bei der Zuweisung einer Wohnung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zuweisung einer Wohnung in einem Feuerwehrgerätehaus der freiwilligen Feuerwehr, die keine Dienstwohnung ist, durch die Branddirektion an einen Angehörigen der Berufsfeuerwehr kann der Mitbestimmung unterliegen.

 

Normenkette

LPVG § 78 Abs. 1 Nr. 2; BPersVG § 75 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

VG Stuttgart (Beschluss vom 07.06.1982; Aktenzeichen PVS 16/82)

 

Nachgehend

BVerwG (Beschluss vom 25.09.1984; Aktenzeichen 6 P 25.83)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juni 1982 – PVS 16/82 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob die Vergabe einer Wohnung in einem städtischen Feuerwehrgerätehaus an einen Angehörigen der Berufsfeuerwehr der Mitbestimmung des Personalrats unterlag.

Im Jahre 1971 errichtete die Stadt … im Ortsteil …, ein Gerätehaus für die dortige Abteilung der freiwilligen Feuerwehr. Im Obergeschoß befindet sich eine Wohnung, die neben anderen Wohnungen in Feuerwehrgerätehäusern der Stadt durch die Branddirektion als gebäudeverwaltendem Amt vermietet wird. Die Vermietung erfolgt regelmäßig an ehrenamtlich tätige Mitglieder der betreffenden FF-Abteilung, die dann als Gerätewarte eingesetzt werden.

Die Wohnung im Gerätehaus … wurde zum 1.2.1982 frei. Da aus den Reihen der FF-Abteilung … kein Bewerber zur Verfügung stand, wurde die Wohnung in den Mitteilungen der Branddirektion mit dem Hinweis zur Vermietung angeboten, daß Angehörige der Berufsfeuerwehr bzw. freiwilligen Feuerwehr bevorzugt würden. Auf das Angebot gingen mehrere Bewerbungen ein. Hierauf teilte die Branddirektion dem Antragsteller durch Schreiben vom 5.1.1982 mit, daß sie beabsichtige, die Wohnung an einen Angehörigen der Berufsfeuerwehr, Herrn Brandobermeister …, zu vergeben. Für dessen Auswahl sei die Dringlichkeit seiner Wohnungssuche von Bedeutung, da der Vermieter seiner derzeitigen Wohnung Eigenbedarf geltend mache. Ferner verfüge der Bewerber über reiche Erfahrungen im Umgang mit der freiwilligen Feuerwehr. Der Antragsteller wurde gebeten, der beabsichtigten Vermietung zuzustimmen.

Durch Schreiben vom 11.1.1982 schlug der Antragsteller vor, die Wohnung wegen des als dringender eingeschätzten Wohnbedarfs an einen anderen Bewerber der Berufsfeuerwehr zu vergeben. Das Personalamt der Stadt Stuttgart teilte der Branddirektion und dem Antragsteller durch Schreiben vom 31.3.1982 mit, daß das Belegungsrecht an der genannten Wohnung nicht dem Dienstherrn, sondern der betreffenden FF-Abteilung zustehe. Diese habe sich für Brandobermeister … entschieden. Eine Beteiligung des Antragstellers sei nicht gegeben. Hierauf schloß die Branddirektion mit Brandobermeister … einen Mietvertrag ab.

Am 35.4.1982 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht Stuttgart angerufen und den Erlaß einer einstweiligen Verfügung beantragt. Am 27.4.1982 hat er die Feststellung beantragt, daß die inzwischen erfolgte Zuweisung der Wohnung den Antragsteller in seinen Mitbestimmungsrechten verletzt hat. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die FF-Abteilungen hätten kein Belegungsrecht an den Wohnungen in den Feuerwehrgerätehäusern der Stadt … Ein solches Recht sei ihnen rechtssatzmäßig nicht eingeräumt worden. Durch Gemeinderatsbeschluß oder Verwaltungspraxis könne ein solches Belegungsrecht nicht eingeräumt werden. Über die Vergabe der Wohnungen habe allein die Branddirektion zu bestimmen. Hieraus folge das Beteiligungsrecht des Antragstellers.

Der Beteiligte hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Nach seiner Auffassung setze die Mitbestimmung des Antragstellers an der Zuweisung einer Wohnung gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 LPVG voraus, daß die Dienststelle über diese Wohnung verfügen könne. Demgegenüber habe hier das Verfügungsrecht der FF-Abteilung … zugestanden, deren Mitglieder keine Beschäftigten im Sinne des § 4 LPVG seien.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag durch Beschluß vom 7.6.1982 stattgegeben. In den Gründen ist ausgeführt: Die Branddirektion habe die Verfügungsgewalt über die streitige Wohnung gehabt. Denn sie sei berechtigt gewesen, den Mieter zu bestimmen. Ein bindendes Vorschlagrecht der FF-Abteilung habe nur hinsichtlich ihrer eigenen Mitglieder bestanden, nicht hinsichtlich eines Dritten. Der Antragsteller habe daher ein Mitbestimmungsrecht gehabt, das durch das eingeschlagene Verfahren verletzt worden sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beteiligten. Er beantragt,

den Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 7. Juni 1982 zu ändern und den Antrag des Antragstellers abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor: Die Mitbestimmung des § 78 Abs. 1 Nr. 2 LPVG beziehe sich nur auf die Zuweisung solcher Wohnungen, über die die Dienststelle zur Erfüllung einer sozialen Aufgabe verfüge. Die Vermietung der Wohnungen in den Feuerwehrgerätehäusern erfolge aber nicht im Zuge der W...

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