Zusammenfassung

 
Begriff

Der Bundesfreiwilligendienst ist eine nach dem Aussetzen der Wehrpflicht (in Form des Wehr- oder des Zivildienstes) eingeführte neue Form des freiwilligen Dienstes. Er steht beiden Geschlechtern ohne Altersgrenze offen und dauert im Regelfall zwischen 6 und 18 Monate. In Ausnahmefällen kann er auf bis zu 24 Monate verlängert werden. Ziel ist es, sowohl Möglichkeiten des sozialen und zivilgesellschaftlichen Engagements zu schaffen als auch den durch den Fortfall des Zivildienstes drohenden Mangel an Arbeitskräften in den verschiedenen Bereichen der sozialen Infrastruktur zu kompensieren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Zentrale Vorschrift ist das Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) v. 28.4.2011, BGBl I S. 687. Anwendbar sind die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes, des Bundesurlaubsgesetzes. Nützliche Arbeitshilfen finden sich auf den Seiten des Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben unter www.bundesfreiwilligendienst.de/service/downloads.html.

Lohnsteuer: Lohnsteuerrechtlich sind die allgemeinen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerpflichten zu beachten. Die Pflichten des Arbeitgebers regeln § 38 EStG sowie die dazugehörenden R 38.1-38.5 LStR und H 38.1-38.5 LStH. Welche Einnahmen zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit gehören, regeln § 19 Abs. 1 EStG, R 19.3-19.7 LStR sowie die zugehörigen H 19.3-19.7 LStH. Bundesfreiwillige werden nach den Regelungen in § 1 Abs. 2 LStDV sowie H 19.0 LStH als Arbeitnehmer tätig. Folglich sind ihre Einnahmen gemäß § 19 EStG als Arbeitslohn zu erfassen. Hiervon stellt § 3 Nr. 5 Buchst. f EStG das gezahlte Taschengeld steuerfrei.

Sozialversicherung: Bundesfreiwilligendienstleistende stehen in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis, daher gelten die grundsätzlich auch für Arbeitnehmer anzuwendenden Rechtsvorschriften. Besonderheiten ergeben sich beim Vorliegen einer geringfügigen Beschäftigung (§ 7 SGB V) und bei der Beitragstragung (§ 20 Abs. 3 SGB IV). Mit den versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen in der Kranken- und Pflegeversicherung beschäftigte sich der Fachausschuss Beiträge beim GKV-Spitzenverband ausführlich (BE v. 28.6.2011: TOP 1). Im Besprechungsergebnis sind sämtliche Rechtsgrundlagen in deren thematischem Zusammenhang erläutert.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Taschengeld frei pflichtig
Verpflegung, Unterkunft in Höhe der vollen Sachbezugswerte (§ 2 SvEV) pflichtig pflichtig

Sozialversicherung

1 Versicherungsrechtliche Beurteilung

Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gelten auch für Personen, die den Bundesfreiwilligendienst leisten.[1] Daher stehen die Bundesfreiwilligendienstleistenden in einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis und sind kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig, wenn sie Geld- und/oder Sachleistungen erhalten. Als Geld- oder Sachleistungen dürfen den Bundesfreiwilligendienstleistenden

  • Sachbezüge (unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung) bzw. eine entsprechende Entgeltersatzleistung) und/oder
  • angemessenes Taschengeld sowie
  • Mobilitätszuschläge oder entsprechende Sachleistungen

gewährt werden. Wird der Bundesfreiwilligendienst allerdings ohne Sach- oder Barbezüge geleistet, tritt keine Sozialversicherungspflicht ein. In diesen Fällen kann – sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind – der Versicherungsschutz über eine Familienversicherung sichergestellt werden.

Für Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst kommt Sozialversicherungsfreiheit wegen geringfügiger Entlohnung (Minijob) nicht in Betracht.[2] Kurzfristige Beschäftigungen zwischen Schulentlassung und Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes werden immer berufsmäßig ausgeübt. Dies gilt auch, wenn nach der Ableistung des Bundesfreiwilligendienstes voraussichtlich ein Studium aufgenommen wird.

2 Leistungsansprüche

2.1 Krankengeld

Gesetzlich versicherte Teilnehmende an einem Bundesfreiwilligendienst haben Anspruch auf Krankengeld, wenn sie arbeitsunfähig sind oder bei Erkrankung eines Kindes.[1] Allerdings ruht dieser Krankengeldanspruch, wenn sie während der Arbeitsunfähigkeit Taschengeld und/oder Sachbezüge weiterhin erhalten. Dies ist in aller Regel in den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit der Fall, da die Einsatzstelle im Rahmen der nach § 8 BFDG geschlossenen Vereinbarung das Taschengeld für diesen Zeitraum weiter zahlt.

Bei einer (wiederholten) Arbeitsunfähigkeit werden keine Vorerkrankungen angerechnet; daher ist für jede Arbeitsunfähigkeit – anders als bei Arbeitnehmern – ein erneuter Anspruch auf Weiterzahlung des Taschengeldes für 6 Wochen gegeben. Daneben besteht auch bereits in den ersten 4 Wochen einer Beschäftigung Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge.[2]

Da die Weiterzahlung nicht im Rahmen des Entgeltfortzahlungsgesetzes geschieht, erfolgt keine Erstattung im Rahmen des Umlageverfahrens U1.[3]

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