Leitsatz (amtlich)

Eine minderjährige Schwiegertochter, der während der Ehe Aufnahme und Versorgung im Haushalt des Schwiegervaters nicht als erziehungs- und betreuungsbedürftiger Einzelperson, sondern als Lebensgefährtin seines dort wohnhaften Sohnes gewährt wird, ist regelmäßig der Aufsichts- und Erziehungsmacht des Schwiegervaters nicht unterworfen und daher nicht Pflegekind im Sinne des KGG § 2.

 

Normenkette

KGG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 Fassung: 1954-11-13

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Von Rechts wegen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist beratender Volkswirt; er hat vier lebende Kinder. 1958 bewilligte ihm die Beklagte für die ehelichen Kinder Antonie (geb. 1945) und Job (geb. 1947) Kindergeld, wobei als erstes und zweites Kind die Söhne Hans (geb. 1935) und Clemens (geb. 1941) mitzählten.

Der älteste Sohn Hans heiratete 1958 die 1939 geborene D T., eine Vollwaise, die bis zur Eheschließung bei einer Tante gelebt hatte. Nach der Verheiratung und wegen des zu erwartenden Kindes verließ D T. die Oberschule, die sie bis dahin besucht hatte. Sie bezog mit ihren Ehemann ein Wohn-, Schlafzimmer im Haus des Klägers, das dieser ihren zur alleinigen Benutzung zur Verfügung gestellt hatte. Seither sorgte der Kläger für den Lebensunterhalt seiner Schwiegertochter, für den seines studierenden Sohnes Hans sowie für den Lebensunterhalt seines im Dezember 1958 geborenen Enkels, für den er auch Kindergeld von der Beklagten bezieht. Die Schwiegertochter ist in dem Haushalt des Klägers aufgenommen und hilft dort mit. Der Kläger hat ihr und seinem Sohn Hans später ein zweites Zimmer zur Verfügung gestellt, weil ein weiteres Kind erwartet wurde. Seit Ende 1958 ist die Schwiegertochter zugleich als Lehrling im Treuhandbüro des Klägers beschäftigt; er hat mit ihr einen ordnungsgemäßen Lehrvertrag abgeschlossen. Vereinbarungsgemäß erhält die Schwiegertochter während der Lehrzeit eine Erziehungsbeihilfe von 60,-- DM monatlich, die der Kläger zum Teil in Sachwerten leistet.

Am 8. August 1958 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm mit Wirkung vom 1. August 1958 an für seine Schwiegertochter Kindergeld zu zahlen. Sie sei in seinem Haushalt aufgenommen, werde von ihm versorgt und sei daher zu ihm in ein Pflegekindschaftsverhältnis getreten. Mit Bescheid vom 2. Oktober 1958 lehnte die Beklagte den Anspruch ab. Zwischen Schwiegervater und Schwiegertochter könne eine Pflegekindschaft nicht bestehen; es fehle an dem vom Gesetz hierfür geforderten familienähnlichen Band.

Auf Klage hin hob das Sozialgericht (SG) den Bescheid der Beklagten auf und erklärte diese für verpflichtet, dem Kläger vom 1. August 1958 an ein weiteres Kindergeld zu zahlen (Urteil vom 20. Mai 1959). Es sah die Schwiegertochter als Pflegekind des Klägers an und hielt die Anspruchsvoraussetzungen für erfüllt. Der Berufung der Beklagten zufolge änderte das Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil ab und wies die Klage ab (Urteil vom 16. Mai 1961). Obzwar der Kläger die Schwiegertochter in seinem Haushalt aufgenommen habe und zu ihrem Unterhalt nicht unerheblich beitrage, sei diese nicht als Kind in seinem Familienverband eingegliedert. Durch ihre Eheschließung mit dem Sohn Hans seien beide vielmehr aus ihren früheren Familien ausgeschieden. Hierdurch sei eine neue Familie begründet worden, um so mehr als sie bereits bei der Eheschließung wußten, daß in diese neue Familie bald ein Kind hineingeboren werde. Hinzu komme, daß die Eheleute jetzt zwei Zimmer der Wohnung allein benutzten und bewohnten, und daß die Schwiegertochter der Geburt ihres zweiten Kindes entgegensehe. Das junge Ehepaar habe also einen eigenen Bereich im Haushalt des Klägers, der dessen Einfluß entzogen sei. Die Verbindung der Schwiegertochter mit dem Haushalt des Klägers beruhe lediglich auf den äußeren Verhältnissen, insbesondere darauf, daß sie und ihr Ehemann nicht in der Lage waren, allein für sich und den Lebensunterhalt ihres Kindes zu sorgen. In Fragen der Erziehung und der Gestaltung ihres persönlichen Lebens habe sich die Schwiegertochter durch ihren Einzug in die Wohnung des Klägers diesem nicht unterstellt und auch nicht unterstellen wollen. Für die Frage eines Kindschaftsverhältnisses komme es jedoch wesentlich darauf an, daß dem Pflegevater und Hausherrn die Pflicht und das Recht zustehe, den Pflegling zu erziehen und in allen wesentlichen Dingen zu beaufsichtigen. Ein solches Aufsichtsrecht des Klägers ergebe sich auch nicht aus seiner Eigenschaft als Lehrherr der Schwiegertochter. Das Erziehungsrecht des Lehrherrn beschränke sich auf die Ausbildung des Lehrlings für einen bestimmten Beruf. Dies alles erweise, daß zwischen den Kläger und der Schwiegertochter nicht ein familienähnliches Band in Sinne des § 2 des Kindergeldgesetzes (KGG) bestehe. Wenn sogar bei Aufnahme eines Enkelkindes in den Haushalt von Großeltern ein Pflegekindschaftsverhältnis nur fingiert werde, so ergebe sich daraus, daß selbst jenes enge verwandtschaftliche Band nicht dem familienähnlichen Band, welches das Gesetz für ein Pflegekindschaftsverhältnis fordere, gleichzusetzen sei. Schwiegersohn und Schwiegertochter aber seien von den Kindergeldvorschriften überhaupt nicht betroffen, also nicht Pflegekinder. Im übrigen gehe auch das bürgerliche Recht davon aus, daß die Tochter mit ihrer Eheschließung aus dem früheren Familienverband ausscheide und einen neuen Familienverband mitbegründe (§ 1633 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Schließlich sprächen auch rechtspolitische Erwägungen dagegen, eine Schwiegertochter als Pflegekind gelten zu lassen.

Revision wurde zugelassen.

II. Gegen das ihm am 1. Juli 1961 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19. Juli Revision eingelegt und diese am 14. August 1961 begründet. Die Schwägerschaft schließe ein echtes Pflegekindschaftsverhältnis nicht aus. Er sei Pflegevater in Sinne des KGG, weil er in vollem Umfang für das leibliche Wohl seiner Schwiegertochter und ihrer Familie sorge. Hier liege nicht eine bloße Aufnahme in den Haushalt und Unterhaltsgewährung vor. D T. sei vielmehr wie ein eigenes Kind in seine Familie aufgenommen worden und in ihr auf gegangen. Zwar sei er nicht der Erziehungsberechtigte seiner Schwiegertochter, immerhin aber habe er ihr Schul- und Berufsausbildung gewährt, wie einem eigenen Kind. Der Pflegekindeigenschaft habe auch die Stellung seines Sohnes als Ehemann nicht entgegengestanden, da jener sich als Studierender selbst noch unter dem maßgeblichen erzieherischen Einfluß seiner Eltern befunden habe, zumal diese die Kosten seiner Ausbildung auch über das 21. Lebensjahr hinaus getragen hätten. Wenn hier ein Pflegekindschaftsverhältnis nicht anerkannt werde, könne dies auch dann nicht geschehen, wenn ein Waisenkind, das bisher unter die Voraussetzungen eines Pflegekindes gefallen sei, einen Sohn der Pflegeeltern, der selbst noch in Berufsausbildung stehe, heirate.

Der Kläger beantragte,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 1958 aufzuheben und sie für verpflichtet zu erklären, dem Kläger ab 1. August 1958 ein weiteres Kindergeld zu zahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Revision zurückzuweisen.

Sie macht sich im wesentlichen die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen, in dem sie ebenfalls den Standpunkt vertritt, daß durch die verwandtschaftlichen und schwägerschaftlichen Bindungen zwischen dem Kläger und seiner Schwiegertochter kein familienähnliches Band geknüpft sei, wie es zwischen Pflegevater und Pflegekind gefordert werde. Sowohl die rechtliche als auch die tatsächliche Bedeutung und Wirkung einer Eheschließung stehe der Annahme eines Pflegekindschaftsverhältnisses zwischen Schwiegervater und Schwiegertochter entgegen, selbst wenn letztere mit dem Schwiegervater im gleichen Haushalt lebe und von diesem wirtschaftlich sowie beruflich unterstützt werde.

Die infolge Zulassung statthafte Revision (§ 162 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist zulässig, da sie form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden ist (§§ 164, 166 SGG).

Die Revision ist jedoch nicht begründet.

Gegenstand des Rechtsstreits ist der Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 1958, mit dem sie den Antrag des Klägers auf Gewährung von Kindergeld für seine Schwiegertochter D T. ablehnte. Aus dem Begehren des Klägers, diesen Bescheid aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen (sie für "verpflichtet zu erklären"), ihm vom 1. August 1958 an ein weiteres Kindergeld zu gewähren, ergibt sich, daß er hiermit eine zusammengefaßte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) erhoben hat; der angefochtene Verwaltungsakt betrifft eine Leistung (Kindergeld), auf die - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - ein Rechtsanspruch besteht. Infolgedessen beeinträchtigt es die Zulässigkeit der vorliegenden Klage nicht, daß ihr ein Vorverfahren nicht vorausgegangen ist, wenngleich die insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 78 ff SGG seit 1. Oktober 1957 auch für Streitigkeiten aus dem Bereich des KGG gelten (vgl. § 28 Abs. 2 KGG idF des Art. I Nr. 7 des Kindergeldänderungsgesetzes - KGÄndG - vom 27. Juli 1957 - BGBl I 1061). Aus § 79 Nr. 1 SGG folgt, daß für den vom Kläger erhobenen Anspruch ein Vorverfahren nicht stattfindet (vgl. auch Lauterbach/Wickenhagen, Die Kindergeldgesetzgebung, Stand Februar 1962, Anm. 5 zu § 28 KGG).

IV. Sachlich hat das LSG den Anspruch des Klägers auf ein weiteres Kindergeld ohne Rechtsirrtum verneint. Unabhängig von der Neuregelung im Gesetz über die Gewährung von Kindergeld für zweite Kinder und die Errichtung einer Kindergeldkasse (Kindergeldkassengesetz - KGKG -) vom 18. Juli 1961 (BGBl I 1001) erhalten Kindergeld nach §. 1 KGG die berechtigten, die drei oder mehr Kinder haben. Wer als Kind im Sinne dieses Gesetzes gilt, bestimmt § 2 Abs. 1 KGG enumerativ. Schwiegerkinder sind Inder gesetzlichen Aufzählung nicht enthalten. Daher begehrt der Kläger die Anerkennung seiner Schwiegertochter als Pflegekind nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 KGG. Seiner Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden.

Pflegekinder sind nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KGG idF vom 27. Juli 1957 (vgl. Art. I Nr. 1 KGÄndG - BGBl I 1061 -) Kinder, die in den Haushalt von Personen aufgenommen sind, mit denen sie ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnete Band verknüpft, wenn diese zu dem Unterhalt der Kinder nicht unerheblich beitragen. Dem äußeren Sachverhalt nach scheinen diese gesetzlichen Voraussetzungen in Verhältnis des Klägers zu seiner Schwiegertochter erfüllt zu sein. Den unstreitigen Feststellungen des LSG zufolge hat der Kläger die Schwiegertochter in seinen Haushalt aufgenommen, er sorgt in erheblichem Maße für ihren Unterhalt und es bestellt zwischen ihnen auch eine familiäre Verbindung. Diese ist jedoch durch die Eheschließung mit seinem Sohn begründet, beruht im wesentlichen also auf der Schwägerschaft. Sie ist deshalb nicht dem "familienähnlichen, auf längere Dauer berechneten Band" von Pflegevater zu Pflegekind, das § 2 KGG erfordert, gleichzusetzen. Der erkennende Senat hat zu dem Begriff des Pflegekindes bereits im Urteil vom 21. Dezember 1960 (BSG 13, 265, 267, 268) entschieden, daß nicht allein auf die äußeren Lebensbedingungen abzustellen ist, sondern daß das Pflegekind in Rahmen der Familie des Pflegevaters als natürliche Einheit Versorgung, Erziehung und Heimat finden muß. Natürliche Betrachtungsweise und allgemeine Anschauung legen bei einem Pflegekindschaftsverhältnis die Vorstellung zugrunde, daß es den Beziehungen zwischen leiblichem Vater (leiblicher Mutter) und Kind ähnelt, d.h. durch ein Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis auf der Grundlage einer familienähnlichen ideellen Dauerbindung gekennzeichnet ist. Schon das Reichsversorgungsgericht (RVG) hatte den Pflegekindbegriff in diesem Sinne nach der Auffassung des täglichen Lebens abgegrenzt, wobei es insbesondere das Prinzip der Freiwilligkeit der Übernahme der Pflegschaft hervorhob (vgl. RVG 2, 256, 258; 10, 282, 285; 13, 19, 21). In Fortführung dieser Rechtsprechung ist auch das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) davon ausgegangen, daß die familiäre Bindung als Grundlage eines Pflegekindschaftsverhältnisses derart sein muß, wie sie in der Regel zwischen den Kind und den leiblichen Elternteilen besteht (vgl. BVerwG in MDR 1961, 710). Hierfür könnten die äußeren Umstände der Unterhaltsgewährung und Aufnahme in den Haushalt nicht ausreichen, wenn zwischen dem Aufnehmenden und den Annehmenden nicht eine dem echten Kindschaftsverhältnis ähnliche, ideelle familienhafte Bindung bestehe, sondern diese nur auf einem andersartigen natürlichen, verwandtschaftlichen Verhältnis beruhe (dort: Geschwisterverhältnis). In gleichem Sinne hat der 11. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 14. November 1961 (BSG 15, 239; NJW 1962, 557; SozR zu BVG § 45 Bl. Ca 3 Nr. 6) festgestellt, daß allein die wirtschaftliche Fürsorge für Geschwister kein hinreichendes Kennzeichen für ein Kindschaftsverhältnis sei, sondern nur ein Hinweis auf die ideelle Bindung, wie sie auch das Kindschaftsverhältnis voraussetze. Neben dem Erfordernis eines erheblichen Altersunterschiedes zwischen den Geschwistern - jedenfalls bei einem geistig gesunden Pflegekind -, müsse sich der Pflegebefohlene im Zeitpunkt der Begründung des Pflegeverhältnisses in einem Alter befunden haben, in welchem Pflegekindschaftsverhältnisse üblicherweise begründet werden, regelmäßig also noch im Kindesalter; "andernfalls fehlt es naturgemäß an dem Autoritätsverhältnis, das nach Auffassung des täglichen Lebens für die Beziehung zwischen Pflegeeltern und Pflegekind - wie für die Beziehung zwischen Eltern und einem leiblichen Kind - wesensnotwendig ist".

An jenem Autoritätsverhältnis, wie der 11. Senat des BSG es treffend bezeichnet, mangelt es nach Auffassung des erkennenden Senats bei der Aufnahme einer Schwiegertochter in den Haushalt des Schwiegervaters jedenfalls dann, wenn der Sachverhalt wie in dem anhängigen Rechtsstreit gestaltet ist. Es mag zutreffen, daß die Schwiegertochter D A sich als Glied der Hausgemeinschaft des Klägers fühlt, indem sie an dem täglichen Geschehensablauf dort wie ein Familienmitglied teilnimmt, sich also der vom Kläger geleiteten Haushaltsorganisation anpasst. Aber das reicht für die Annahme einer Pflegekindschaft nach § 2 KGG nicht aus. Jene Familieneingliederung beruht nämlich nicht auf dem Willen des Klägers und seiner Schwiegertochter, ein Pflegekindschaftsverhältnis zu begründen, sondern auf dem Umstand der zwischen ihnen bestehenden Schwägerschaft sowie der Tatsache eines wirtschaftlichen Unvermögens der jungen Ehepartner. Wenngleich der Kläger sich in menschlich vorbildlicher Weise der Familie seines Sohnes Hans angenommen hat, sind keine Anzeichen von rechtlichem Gewicht dafür vorhanden, er übe die Serge für D A. aus einem anderen - im Sinne pflegeväterlicher Ausprägung verwertbaren - Grunde aus als demjenigen, daß sie die Frau seines Sohnes und die Mutter seiner Enkel ist. Zudem genügt für die Begründung eines echten Pflegekindschaftsverhältnisses nicht, daß jemand wie ein Pflegevater verfährt, sondern vorausgesetzt wird, daß er für den Umsorgten wirklich ein solcher ist. Wesentliches Merkmal dafür ist nach § 2 Abs. 1 Satz 3 KGG "das familienähnliche, auf längere Dauer berechnete Band". Dieses erfordert aber wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, nicht nur die Gewährung wirtschaftlicher und verwandtschaftlicher Hilfe und Fürsorge - soweit sie im Einzelfall auch gehen mag -, sondern zugleich auch eine Unterordnung des Pflegekindes unter die Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsmacht des Pflegevaters in allen persönlichen Angelegenheiten. Letztere erachtet der Senat im Verhältnis Schwiegervater zu Schwiegertochter nicht für gegeben, wenn - wie im vorliegenden falle - der Ehemann der Schwiegertochter noch lebt und nur zeitweise außerstande ist, organisatorisch selbst einen eigenen Hausstand zu begründen. Dann ist nämlich nicht davon auszugehen, daß Ehemann und Ehefrau ihre aus der Eheschließung erwachsene Eigenständigkeit bezüglich der Angelegenheiten der Ehefrau, die auch persönliche Rechtsbeziehungen der Ehegatten und das eheliche Güterrecht berühren können, durch eine wirtschaftlich bedingte Haus- und Wohngemeinschaft mit den Schwiegereltern der Ehefrau aufgeben wollen, indem diese zu den Schwiegereltern oder zum Schwiegervater allein in ein Pflegekindschaftsverhältnis tritt. Anhaltspunkte für ein solches Verhalten der Betroffenen sind im vorliegenden Falle auch bei großzügigster Würdigung aller Umstände nicht gegeben.

V. Dem LSG ist ferner darin beizupflichten, daß aus dem zwischen Kläger und Schwiegertochter bestehenden Lehrverhältnis nicht auf eine Pflegekindschaft geschlossen, werden kann. Die Ausführungen hierzu sind erschöpfend; ihnen bleibt nichts hinzuzufügen. Die Revision greift diese Feststellungen des LSG für sich auch nicht an.

Die Argumentation des Klägers, daß als folge der vom Senat gebilligten Auffassung des LSG auch ein Waisenkind seiner bis dahin unstreitigen Pflegekindeigenschaft verlustig gehen würde, wenn es nach Heranwachsen einen Sohn der Pflegeeltern heiratet, der noch in Berufsausbildung steht, ist für den anhängigen Rechtsstreit zwar nicht von unmittelbarem Belang. Der Senat sicht aber auch in einem solchen Fall keinen rechtlichen Gesichtspunkt, der der Eheschließung eines Pflegekindes eine andere Wirkung zumessen könnte als der eines Leiblichen Kindes. Hier wie dort tritt durch die Gründung einer neuen Lebensgemeinschaft familienrechtlich eine Beendigung oder Unterbrechung der sorge- und aufsichtsrechtlichen Beziehungen der (Pflege-)Eltern zu dem (Pflege-)Kind ein, selbst dann, wenn beide Generationen zusammen wohnen und sich wirtschaftlich unterstützen.

Gegen die Pflegekindeigenschaft einer Schwiegertochter spricht schließlich - hierin ist dem LSG ebenfalls zuzustimmen - die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 3, letzter Halbsatz KGG. Wenn der Gesetzgeber dort eine Pflegekindschaft zwischen Großeltern und Enkeln bei Aufnahme in deren Haushalt oder Unterhaltsleistung fingiert ("gelten als".....), so bedeutet dies nicht, daß hierdurch allein ein derartiges Verhältnis im Grunde tatsächlich bewirkt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen alsdann nur die gleichen Rechtsfolgen eintreten, wie bei einem Pflegekind. Ansonsten wird aber ausnahmslos für das echte Pflegekindschaftsverhältnis durch die Bedingung des "familienähnlichen Banden" als einem Wesenselement des Kindergeldrechts ein "Mehr" gefordert. Auch hieraus ist zu schließen, zumal die verwandtschaftlichen Verbindungen zwischen Verschwägerten regelmäßig loser sind als zwischen Großeltern und Enkeln, daß die Heim- und Unterhaltsgewährung für eine Schwiegertochter - selbst in dem weiten vom Kläger geübten Maße - nicht ausreicht, jenes "familienähnliche Band" (§ 2 Abs. 1 Satz 3 KGG), das durch die Befugnis und die Verpflichtung zur Aufsicht und Erziehung gekennzeichnet ist, zu begründen. Eine minderjährige Schwiegertochter, der während der Ehe Aufnahme und Versorgung im Haushalt des Schwiegervaters nicht als erziehungs- und betreuungsbedürftiger Einzelperson, sondern als Lebensgefährtin seines dort wohnhaften Sohnes gewährt wird, ist aber regelmäßig der Aufsichts- und Erziehungsmacht des Schwiegervaters nicht unterworfen und daher nicht Pflegekind im Sinne des § 2 KGG.

VI. Nach alledem steht dem Kläger, was die Person seiner Schwiegertochter D A. anbelangt, ein Anspruch auf Kindergeld nicht zu. Das LSG hat dem Berufungsantrag der Beklagten deshalb zu Recht stattgegeben. Sein Urteil war zu bestätigen. Die Revision des Klägers mußte zurückgewiesen werden (§ 170 Abs. 1 Satz 1 SGG).

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.

 

Unterschriften

Dr. Kläß, Dr. Strauß, Dr. Krebs

 

Fundstellen

BSGE, 265

NJW 1962, 2319

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