(1) 1Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. 2Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

 

1.

ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder

 

2.

der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder

 

3.

ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

 

(2) (weggefallen)

 

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

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