Entscheidungsstichwort (Thema)

Hochschulstudium. Ausbildung zum Bodenkundler- Ausfallzeit

 

Orientierungssatz

1. Für den Bodenkundler wird der Weg ins Berufsleben bereits mit dem Abschluß des Landwirtschaftsstudiums und nicht erst mit der Promotion eröffnet.

2. Die Ausbildung zum Bodenkundler ist kein Hochschulstudium, da es in der Bundesrepublik Deutschland keinen speziellen Studiengang für Bodenkundler gibt.

 

Normenkette

AVG § 36 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b; RVO § 1259 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst b

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Entscheidung vom 07.04.1989; Aktenzeichen L 14 An 228/87)

SG Köln (Entscheidung vom 15.07.1987; Aktenzeichen S 5 An 41/87)

 

Tatbestand

Streitig ist die Vormerkung einer Ausbildungsausfallzeit vom 1. November 1956 bis zum 29. Januar 1960.

Der im März 1925 geborene Kläger studierte ab Sommersemester 1947 an der landwirtschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn und bestand am 9. März 1950 die Diplomprüfung. Anschließend war er für zwei Semester Gasthörer dieser Fakultät. Ab Sommersemester 1953 bis einschließlich Sommersemester 1954 und vom Wintersemester 1957 bis zum Wintersemester 1959/60 war er bei dieser Hochschule als Student der Geologie eingeschrieben. Zwischenzeitlich studierte er vom November 1954 bis Oktober 1956 an der Pädagogischen Akademie Bonn und bestand die Erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen. Vom 1. April 1950 bis zum 1. November 1954 und vom 16. Oktober 1956 bis zum 29. Januar 1960 führte der Kläger am Institut für Bodenkunde der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn - zum Teil in einer Beschäftigung als wissenschaftliche Hilfskraft - bodenkundliche Forschungsarbeiten im Doktorandenverhältnis aus. Am 29. Januar 1960 bestand er die Doktorprüfung der landwirtschaftlichen Fakultät der vorgenannten Universität (Dissertation: "Die Böden des Versuchsgutes Rengen, Kartierung, Eigenschaften und Standortswert"), die ihm den Grad eines Doktors der Landwirtschaft verlieh.

Im Versicherungsverlauf vom 16. April 1984 merkte die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) die Zeiten vom 1. Mai 1947 bis zum 9. März 1950 als Hochschulausbildung, vom 2. November 1954 bis zum 12. Oktober 1956 als Fachschulausbildung, vom 1. November 1956 bis zum 31. August 1957 als Beitragszeit (freiwillige Beiträge), vom 1. September 1957 bis zum 31. Dezember 1957 als Beitragszeit (Pflichtbeiträge) und vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Januar 1960 als Beitragszeit (freiwillige Beiträge) vor.

Mit dem streitigen Bescheid vom 27. August 1986, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 1987, lehnte die BfA die Vormerkung der Zeit vom 1. November 1956 bis zum 29. Januar 1960 als Ausfallzeit ab mit der Begründung, der Kläger habe das Geologiestudium nicht abgeschlossen; seine Promotion sei im Bereich der Landwirtschaft erfolgt.

Klage und Berufung sind erfolglos geblieben (Urteil des Sozialgerichts -SG- Köln vom 15. Juli 1987; Urteil des Landessozialgerichts -LSG- für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1989). Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Ausfallzeittatbestand einer abgeschlossenen Hochschulausbildung (§ 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b des Angestelltenversicherungsgesetzes - AVG) sei durch die in der Zeit vom 1. November 1956 bis zum 29. Januar 1960 vom Kläger verrichtete bodenkundliche Forschungsarbeit im Rahmen seiner Promotion an der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Bonn nicht erfüllt. Die Hochschulausbildung sei schon mit der Ablegung der Diplomprüfung am 9. März 1950 abgeschlossen gewesen, weil damit der erste mögliche Abschluß erreicht worden sei, der den Weg ins Berufsleben eröffnet habe. Zwar gehe auch der Senat davon aus, daß der Kläger den üblichen Weg zum Beruf des Bodenkundlers zurückgelegt habe; es treffe auch zu, daß die Berufsausbildung zum Bodenkundler mit der Promotion abgeschlossen werde. Da aber nach dem Willen des Gesetzgebers überhaupt nur "eine" erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung berücksichtigt werden könne, sei diese beendet, wenn der erste mögliche Abschluß erreicht worden sei. Das Gesetz orientiere den Begriff der Ausbildung nicht am Berufswunsch des Versicherten, sondern an objektiven Kriterien nur bestimmter Ausbildungsgänge.

Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG. Die Vorschrift müsse dahingehend ausgelegt werden, daß die am Arbeitsmarkt gegebenen Verhältnisse und das Anforderungsprofil der Arbeitgeberseite dafür maßgeblich sein müßten, was als mit Erfolg abgeschlossene Hochschulausbildung zu verstehen sei. Für den Bodenkundler werde der Weg ins Berufsleben nicht mit dem Abschluß des Landwirtschaftsstudiums, sondern erst mit der Promotion eröffnet. Bodenkundler dürften gegenüber Landwirtschaftsräten, Juristen und anderen vergleichbaren öffentlichen Dienstnehmern nicht diskriminiert werden (Hinweis auf BSG 12 RK 16/78; 11 RA 44/84; 1 RA 3/87).

Der Kläger beantragt,

die Urteile des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 7. April 1989 und des Sozialgerichts Köln vom 15. Juli 1987 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. August 1986 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 1987 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 1. November 1956 bis zum 29. Januar 1960 als Ausfallzeit vorzumerken.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor, der Kläger habe seine Hochschulausbildung mit der Diplomprüfung iS von § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG abgeschlossen (Hinweis auf BSG Urteil vom 15. Oktober 1985 - 11a RA 44/84; Urteil vom 15. März 1988 - 4/11a RA 6/87; Urteil vom 8. Mai 1988 - 1 RA 3/87).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl BSG SozR 2200 § 1251 Nr 127 mwN) zu Recht abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Vormerkung von Ausfallzeiten wegen Hochschulausbildung vom 1. November 1956 bis zum 29. Januar 1960 hat.

Gemäß § 104 Abs 3 Satz 1 AVG in der am 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Fassung des Siebten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes (7. RVÄndG) vom 19. Dezember 1986 (BGBl I 2586) stellt der Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf (Abs 2 Satz 1 aaO) enthaltenen Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen, durch Bescheid fest, soweit sie nicht bereits festgestellt sind, wenn er das Versicherungskonto geklärt hat (Abs 1 Satz 1 aaO). Keiner Darlegung bedarf, daß der Kläger Versicherter ist, die umstrittenen Zeiten länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen und durch Bescheid noch nicht festgestellt sind. Die Klärung des Versicherungskontos des Klägers hat jedoch ergeben, daß der Kläger ab November 1956 keine Ausfallzeit wegen Hochschulausbildung gehabt hat. Zwar steht - wie das LSG zutreffend ausgeführt hat - der Feststellung (Vormerkung, Anerkennung) eines Ausfallzeittatbestandes nicht entgegen, daß die Zeit von November 1957 bis Januar 1960 bereits mit vorgemerkten Beitragszeiten belegt ist. Denn nach § 104 Abs 3 Satz 2 AVG wird über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden (vgl zum früheren Rechtszustand bereits ebenso BSGE 56, 151, 152 f = SozR 2200 § 1259 Nr 82 S 224). Der Kläger hat jedoch im vorgenannten Zeitraum kein abgeschlossenes Hochschulstudium absolviert.

Nach § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG sind Ausfallzeiten iS von § 35 AVG ua Zeiten einer nach Vollendung des 16. Lebensjahres liegenden abgeschlossenen Hochschulausbildung bis zur Höchstdauer von fünf Jahren. Nicht darauf einzugehen ist, daß für den Kläger nur noch höchstens 25 Monate an Ausfallzeiten wegen Hochschulstudiums vorgemerkt werden könnten, weil die ersten 35 Monate seiner an der landwirtschaftlichen Fakultät der Universität Bonn durchgeführten Hochschulausbildung bereits verbindlich festgestellt worden sind. Weitere Zeiten einer abgeschlossenen Hochschulausbildung liegen nämlich nicht vor.

Zunächst ist der unzutreffenden Ansicht des Klägers entgegenzutreten, daß seine akademischen Ausbildungszeiten in jedem Fall "lückenlos" anerkannt werden müßten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 102 S 276; Nr 75 S 202; Nr 63 S 178; Nr 38 S 101, jeweils mwN) berücksichtigt das AVG keineswegs jede Berufsausbildung als Ausfallzeit, sondern nur bestimmte typische Ausbildungszeiten, wobei es "nicht das jeweils Erforderliche, sondern lediglich ausgleichsweise das Vertretbare ... begünstigen will". Die an sich dem Versicherungsprinzip widersprechende Berücksichtigung von Ausfallzeiten als Zeiten ohne Beitragsleistung ist eine Solidarleistung der Versichertengemeinschaft, die auf staatlicher Gewährung als Ausdruck besonderer staatlicher Fürsorge beruht. Zur Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft hat der Gesetzgeber davon abgesehen, Ausbildungszeiten schlechthin den Charakter von Ausfallzeiten zu verleihen. Selbst bestimmte typische Ausbildungen wie zB ein Hochschulstudium hat er daher - ohne Rücksicht auf das im Einzelfall Erforderliche - zeitlich begrenzt. Diese Regelung stellt in Rechnung, daß der Versicherte, der sich einer für den späteren Beruf notwendigen weiteren Ausbildung unterzieht, jedenfalls nach erfolgreichem Abschluß bestimmter, im Gesetz typisierter Ausbildungsgänge später in der Regel eine seinem Ausbildungsstand entsprechende berufliche Stellung erlangen und höhere Beiträge zur Rentenversicherung entrichten wird (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 100 S 269 mwN). Diese gesetzliche Typisierung der als Ausfallzeiten zu berücksichtigenden Ausbildungsgänge ist verfassungsgemäß (Bundesverfassungsgericht -BVerfG-, Beschluß des Ausschusses nach § 93a des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 1980, SozR 2200 § 1259 Nr 46 mwN). Eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AVG auf dort nicht genannte Ausbildungsgänge ist nicht möglich (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 75 S 202; BSG SozR Nr 46 zu § 1259 Reichsversicherungsordnung - RVO).

Grundsätzlich kann nur eine einzige erfolgreich abgeschlossene Hochschulausbildung als Ausbildungsausfallzeit berücksichtigt werden (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 38 S 101 mwN). Dies hat die Beklagte beachtet, da sie die Zeit des Landwirtschaftsstudiums vorgemerkt hat. Dieses Studium war - wie das LSG zutreffend erkannt hat - bereits mit der im März 1950 bestandenen Diplomprüfung abgeschlossen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (E 59, 27, 28 = SozR 2200 § 1259 Nr 92 S 247; BSGE 38, 116 = SozR 2200 § 1259 Nr 5 S 14; SozR Nr 31 zu § 1259 RVO, jeweils mwN) liegt eine abgeschlossene Hochschulausbildung schon dann vor, wenn der erste von mehreren möglichen Abschlüssen, die den Erfolg des Studiums beweisen (zB Diplomprüfung, Staatsprüfung, Promotion), erreicht ist. Der erste mögliche Abschluß, der den Weg in das Berufsleben eröffnet (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 102 S 277 mwN), bedeutet daher den Endpunkt der Ausfallzeit. Ob der Abschluß den Zugang zur Berufswelt eröffnet, ist grundsätzlich nicht nach dem Berufswunsch des Versicherten (BSGE 59, 27, 28 = SozR 2200 § 1259 Nr 92 S 248), sondern nach objektiven Kriterien, dh danach zu beurteilen, ob mit dem erreichten Abschluß eine - rentenversicherungspflichtige - Beschäftigung oder Tätigkeit aufgenommen werden kann. Dies ist - wie das LSG durch Bezugnahme auf die Auskunft des Direktors des Instituts für Bodenkunde der Universität Bonn Prof. Dr. B.      vom 6. Juli 1988 bindend (§ 163 SGG) festgestellt hat - bei der landwirtschaftlichen Diplomprüfung der Fall. Der 12. Senat des BSG (SozR aaO) hat offen gelassen, ob etwas anderes gilt, wenn ein bestimmter Beruf nur ausgeübt werden kann, sofern zwei getrennte Hochschulausbildungen mit eigenständigen Abschlüssen durchlaufen worden sind. Diese Frage kann auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil der Kläger nach der Diplomprüfung im März 1950 keine weitere abgeschlossene Hochschulausbildung iS von § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 AVG absolviert hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist der Begriff der Hochschulausbildung iS der genannten Vorschrift gleichbedeutend mit dem des Hochschulstudiums in § 4 Abs 1 Nr 4 AVG (BSG SozR 2200 § 1259 Nr 58 S 156 mwN). Danach ist allein das Studium die für die Hochschule typische Ausbildung. Daraus folgt, daß zur Hochschulausbildung grundsätzlich nur solche Ausbildungszeiten gehören, die ein immatrikulierter Student an der Hochschule verbringt (BSG aaO; SozR 2200 § 1259 Nr 100 S 269, jeweils mwN). Dazu gehört, daß der Student während der Vorlesungszeit an den universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen (zB Vorlesungen, Übungen oder Seminaren) teilnimmt, in denen ihm die Inhalte seines Studienfaches nahegebracht werden (BSGE 56, 148, 150 = SozR 2200 § 1259 Nr 81 S 223; Nr 58 S 156 mwN). Andere Ausbildungsgänge genügen sogar dann nicht dem Begriff des Hochschulstudiums, wenn sie an einer Hochschule oder in einem ihr angegliederten wissenschaftlichen Institut durchgeführt werden (BSGE 20, 35, 36 = SozR Nr 9 zu § 1259 RVO).

Die Ausbildung des Klägers zum Bodenkundler war kein Hochschulstudium. Nach den mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angefochtenen und darum den Senat bindenden (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG) tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es in der Bundesrepublik Deutschland keinen speziellen Studiengang für Bodenkundler. Die Studierenden der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Geologie, Mineralogie und Geographie können, wenn Neigung zur Naturwissenschaft "Bodenkunde" besteht, nach Ablegung der betreffenden Diplomprüfung eine Fortbildung in Bodenkunde mit Abschluß durch eine Dissertation aufnehmen. Die Einrichtung eines Studienganges für Bodenkunde ist in der Bundesrepublik Deutschland auch mit Rücksicht auf die Kandidaten nicht erfolgt, die - falls sie nach einer Promotion mit einem bodenkundlichen Thema keine befriedigende Stellung als Bodenkundler finden - aufgrund des Diploms in ihrem jeweiligen Studiengang auch in dieser Fachrichtung berufstätig werden können. Dementsprechend war der Kläger in dem umstrittenen Zeitraum nicht eingeschriebener Student im Studienfach Bodenkunde, sondern als wissenschaftlicher Mitarbeiter mit bodenkundlichen Forschungsarbeiten im Rahmen eines Doktorandenverhältnisses beschäftigt. Seine bodenkundliche Ausbildung erhielt er nicht durch Teilnahme an universitäts-spezifischen Lehrveranstaltungen im Fach Bodenkunde. Er war also als angehender Bodenkundler nicht "ordentlicher Studierender einer Hochschule" (§ 4 Abs 1 Nr 4 AVG).

Auch im Blick auf die Zeit ab November 1957, in welcher der Kläger als Student der Geologie an der Universität Bonn immatrikuliert war, ist ein Ausfallzeittatbestand nicht vorzumerken, weil dieses Studium nicht abgeschlossen worden ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (SozR 2200 § 1259 Nr 100 S 269 mwN) ist eine Hochschulausbildung nur dann iS des § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG "abgeschlossen", wenn das Studium erfolgreich beendet, dh das Ausbildungsziel erreicht wurde. Das Studium wird "in der Regel" (so § 15 Abs 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes - HRG) durch eine Hochschulprüfung, eine staatliche oder eine kirchliche Prüfung abgeschlossen, deren Bestehen den Studienerfolg zuverlässig bekundet (BSGE 20, 35 = SozR Nr 9 zu § 1259 RVO). In Übereinstimmung mit dem Vorbringen des Klägers hat das Berufungsgericht bindend (§ 163 SGG) festgestellt, daß die im Januar 1960 erfolgte Promotion zum Doktor der Landwirtschaft die Fortbildung zum Bodenkundler, nicht die zum Geologen, abgeschlossen hat. Eine Abschlußprüfung in diesem Studienfach hat der Kläger nicht abgelegt.

Dem Kläger kann auch darin nicht gefolgt werden, daß Bodenkundler durch § 36 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Buchst b AVG gegenüber anderen akademischen Berufen "diskriminiert" würden. Alle Hochschulabsolventen werden nämlich gleich behandelt.

Nach alledem war die zutreffende Entscheidung der Vorinstanzen zu bestätigen und die Revision des Klägers zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655588

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