Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 10.08.1990)

 

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. August 1990 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in seinem Beruf des Fernfahrers Berufsschutz als Facharbeiter genießt und ihm deshalb die Beklagte Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ab 14. Juni 1987 zu gewähren und vorgezogenes Übergangsgeld für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis 22. Januar 1987 zu zahlen hat.

Der im März 1942 geborene Kläger erlernte den Beruf des Maurers und legte im März 1962 die Gesellenprüfung ab. Bis 1971 war er in seinem erlernten Beruf tätig. Wegen der Flaute im Baugewerbe erwarb er im Jahr 1971 den Führerschein der Klasse 2 und arbeitete anschließend als Fernfahrer im Möbeltransportgewerbe. Im Oktober 1983 bestand er die Abschlußprüfung als Berufskraftfahrer – Fachrichtung Güterverkehr –. Im Juli 1985 erkrankte er an Virusmeningitis und war danach nicht mehr erwerbstätig.

Den Antrag des Klägers auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. Oktober 1986 ab. Die dagegen erhobene Klage wies das Sozialgericht (SG) mit Urteil vom 15. März 1989 ab. Das Landessozialgericht (LSG) wies die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil mit Entscheidung vom 10. August 1990 zurück. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers sei zwar durch verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen herabgemindert. Nach dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen sei er aber noch nicht berufsunfähig iS von § 1246 Abs 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO). Sein bisheriger Beruf des Berufskraftfahrers in der Fachrichtung Güterverkehr sei im Rahmen des vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten sogenannten Vier-Stufen-Schemas der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufs) zuzuordnen. Dementsprechend könne er objektiv und subjektiv zumutbar auf ungelernte Tätigkeiten, sofern sie nicht nur von ganz geringem qualitativen Wert seien, verwiesen werden, dh konkret auf Tätigkeiten als Bürobote/Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, als Pförtner/Tagespförtner oder als Registraturhilfskraft.

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 1246 Abs 2 RVO. Der Rechtsfehler bestehe darin, daß das LSG dem Kläger als geprüften Berufskraftfahrer nur den Berufsschutz eines angelernten Arbeiters zugebilligt und ihn auf ungelernte Arbeiten nicht ganz einfacher Art verwiesen habe.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil, das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 15. März 1989 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20. Oktober 1986 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger einen neuen Bescheid zu erteilen, durch den ihm, unter der Annahme, daß der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit im September 1986 eingetreten ist, für die Zeit vom 1. Oktober 1986 bis zum 22. Januar 1987 vorgezogenes Übergangsgeld und für die Zeit ab 14. Juni 1987 Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit bewilligt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Die kraft Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte, form-und fristgerecht eingelegte und damit auch zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen. Die vom LSG getroffenen Feststellungen reichen für eine abschließende Entscheidung über die Anträge des Klägers noch nicht aus. Das Gericht wird, um § 1246 Abs 2 RVO zutreffend anwenden zu können, weitere Ermittlungen zur tariflichen Einstufung des Klägers anstellen müssen. Hiervon wird auch die Entscheidung abhängen, ob dem Kläger das beantragte Übergangsgeld gemäß § 1241d Abs 1 Satz 2 RVO zusteht.

Gemäß § 1246 Abs 2 Satz 1 RVO ist ein Versicherter berufsunfähig, dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Hierbei umfaßt gemäß § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Den Anforderungen, die im letzteren aufgestellt sind, um die Qualität des bisherigen Berufes des Versicherten zu bestimmen, ist das Berufungsgericht noch nicht vollständig gerecht geworden.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden und deshalb für den erkennenden Senat gemäß § 163 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bindend sind, hat sich der Kläger von seinem erlernten und bis zum Jahr 1971 ausgeübten Facharbeiterberuf als Maurer nicht aus zwingenden gesundheitlichen Gründen, sondern aus wirtschaftlichen Erwägungen gelöst. Zutreffend hat das Berufungsgericht daher als bisherigen Beruf des Klägers die zuletzt überwiegend verrichtete sozialversicherungspflichtige Tätigkeit eines Berufskraftfahrers in der Fachrichtung Güterverkehr angesehen.

Für die Bewertung dieser vom Kläger verrichteten Arbeit hat das Berufungsgericht jedoch weitgehend nur auf die Dauer der Ausbildung, die der Kläger durchlaufen hat, abgestellt. Es hat damit zu einseitig bloß einen Teil der Merkmale berücksichtigt,

die das Gesetz in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO als Kriterien für eine solche Prüfung aufführt.

Die Rechtsprechung des BSG hat zur Berufsunfähigkeit iS von § 1246 Abs 2 RVO die bisherigen Berufe der Versicherten nach ihrer Wertigkeit in verschiedene Gruppen eingeteilt. Die Einteilung in diese Gruppen bestimmt dabei auch die Berufstätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung hierfür zugrunde gelegten Berufsgruppen sind, ausgehend von der Bedeutung, die die Ausbildung für die Qualität eines Berufs hat, gebildet worden. Sie sind charakterisiert durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungzeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters. Bei der Anwendung dieses Schemas auf konkrete Berufstätigkeiten stand bisher in der Regel die Frage im Vordergrund, welche Dauer eine rechtlich vorgeschriebene Fachausbildung haben muß, um auf ihrer Grundlage einem Versicherten den Status des Facharbeiters zuerkennen zu können. Dabei wurde als gedankliche Voraussetzung von der Annahme ausgegangen, daß die Dauer einer Ausbildung gleichbedeutend mit dem Maß an beruflicher Qualifikation ist, das die Ausbildung dem Versicherten vermittelt.

Von allen Senaten des BSG, die für die Arbeiterrentenversicherung zuständig und an der Entwicklung des Vier-Stufen-Schemas beteiligt waren, ist immer wieder deutlich gemacht worden, daß ausschlaggebend für die Zuordnung einer bestimmten Tätigkeit zu einer der Gruppen des Schemas allein die Qualität der verrichteten Arbeit ist, dh der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Grundlage für die Bestimmung der Qualität einer Arbeit in diesem Sinn sind die in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO am Ende genannten Merkmale der Dauer und des Umfanges der Ausbildung sowie des bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit. Es kommt also auf ein Gesamtbild an.

In diesem Rahmen hat das BSG der tariflichen Einstufung eine doppelte Bedeutung beigemessen: zum einen für die abstrakte – „tarifvertragliche” – Klassifizierung einer Tätigkeitsart (iS eines verselbständigten Berufsbildes) innerhalb eines nach Qualitätsstufen geordneten Tarifvertrags (vgl dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 46, 111, 115, 116, 122, 123, 164), zum andern für die – „tarifliche” – Zuordnung der konkreten, zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Versicherten zu einer Berufssparte und hierüber zu einer bestimmten Tarifgruppe des jeweils geltenden Tarifvertrages (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 168, 169). Nach Sachgehalt und Geltungsumfang ist diese Beachtlichkeit der tariflichen Einstufung für die Wertigkeit einer Arbeit jedoch in beiden Bereichen verschieden.

Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, daß die tarifvertragliche Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 46, 111, 115, 116, 122, 123, 164). Denn die Tarifpartner als die unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten nehmen relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vor, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität des Berufs in bezug auf die nach § 1246 Abs 2 RVO maßgeblichen Merkmale entspricht. Demgemäß läßt die abstrakte (tarifvertragliche) Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der in ihr aufgeführten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, in der Regel den Schluß zu, daß diese Berufstätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist. Der hierauf zielenden ständigen Rechtsprechung des 5. Senats des BSG (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 111, 116, 122, 123, 164) schließt sich der erkennende Senat an. Von dem Grundsatz, daß von der tariflichen Einstufung einer Berufsart auszugehen ist, werden in der Rechtsprechung des BSG Ausnahmen nur anerkannt, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 101, 123 und Urteil vom 14. Mai 1991 – 5 RJ 82/89 – zur Veröffentlichung vorgesehen).

Der tariflichen Zuordnung des einzelnen Versicherten durch den Arbeitgeber kommt demgegenüber eine andere Bedeutung zu. Sie ist zwar ein Indiz dafür, daß die von dem Versicherten ausgeübte Tätigkeit in ihren Merkmalen und ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Die Richtigkeit dieser tariflichen Einstufung kann insoweit aber durchaus widerlegt werden (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 77, 151).

Der 4. Senat des BSG ist allerdings in seinen Entscheidungen vom 21. Juli und 7. Oktober 1987 (SozR 2200 § 1246 Nrn 143, 149) einen anderen Weg gegangen, indem er eine tariflich als Facharbeitertätigkeit eingestufte Berufstätigkeit mit Ausbildungszeit unter zwei Jahren nicht als Facharbeitertätigkeit angesehen, sondern der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters zugeordnet hat. Der 5. Senat des BSG ist dieser Rechtsprechung nicht gefolgt (Urteil vom 27. April 1989, SozR 2200 § 1246 Nr 164). Auch nach der Überzeugung des erkennenden Senats hat der 4. Senat dem Merkmal der Dauer der Ausbildung eine im Gesetz nicht angelegte überragende Bedeutung beigemessen (SozR aaO Nr 149). Das Gesetz gibt keine Auskunft dazu, welche Ausbildungsdauer welche Bedeutung hat. Hier hat die Rechtsprechung durch die Bildung der Leitberufe den Gesetzesbegriff näher spezifiziert.

Angesichts dieser Rolle, die Tarifverträge für die Anwendung von § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO spielen, ist es im allgemeinen nicht möglich, im konkreten Fall die Qualität der bisherigen Berufstätigkeit eines Klägers anhand des Berufsgruppenschemas abschließend zu beurteilen, wenn in diese Bewertung nicht auch die tarifliche Einstufung der Berufstätigkeit miteinbezogen ist. Dies hat jedenfalls dann zu gelten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die berufliche Tätigkeit tariflich als solche eigenständig eingestuft ist. Der Umstand, daß für das Berufsbild eine Ausbildungsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBl I 1112) besteht, wie dies für Kraftfahrer der Fall ist (Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26. Oktober 1973 – BGBl I 1518), ändert hieran nichts. Auch bei Kraftfahrern bestehen unabhängig vom Ablegen der Berufskraftfahrerprüfung wegen der unterschiedlichen Anforderungen häufig besondere tarifvertragliche Einstufungen, wie sich schon aus der veröffentlichten Rechtsprechung (s BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 135 und 151) ergibt.

Soweit der 4. Senat des BSG in seinem Urteil vom 21. Juli 1987 (SozR 2200 § 1246 Nr 143) den Berufskraftfahrer als angelernten Arbeiter im Sinne des Berufsgruppenschemas angesehen hat, ohne weitere Feststellungen zur tariflichen Einstufung dieses Berufes für notwendig zu halten, folgt der erkennende Senat dem nicht. Einer Vorlage an den Großen Senat des BSG wegen möglicher Abweichung von der Rechtsprechung ist nicht notwendig, da der 4. Senat nicht mehr für Streitsachen aus dem Gebiet der Rentenversicherung der Arbeiter zuständig ist.

Wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner Überlegungen zum sogenannten Erwachsenenberuf darauf hinweist, daß Auszubildende im Beruf des Kraftfahrers in der Regel auch ohne jegliche Vorbildung oder Fahrpraxis innerhalb von zwei Jahren die nach der Ausbildungsordnung vorgeschriebenen berufsspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben können, so erübrigt sich damit noch nicht die Prüfung, wie der Kläger tariflich eingestuft war. Der hier möglicherweise zugrundeliegenden Erwägung, daß Berufskraftfahrer jedenfalls dann keine Facharbeiter sind, wenn es sich bei ihrer Tätigkeit nicht um einen Erwachsenenberuf handelt, und deshalb die tarifliche Einstufung unerheblich ist, kann nicht gefolgt werden. Das Urteil des 5. Senats vom 21. September 1988 (SozR 2200 § 1246 Nr 159), das vielleicht zu einer derartigen Überlegung anzuregen vermag, enthält eine derartige Aussage nicht. Dies hat der 5. Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1991 (5 RJ 59/90) klargestellt. In dem entschiedenen Fall konnte, wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, die tarifliche Einstufung des betreffenden Kraftfahrers nicht geprüft werden, da dieser als Kraftfahrer allein in Dänemark beschäftigt gewesen war. Davon abgesehen wird in der Überlegung des LSG auch wieder der bloßen Dauer einer Ausbildung ein zu großes Gewicht beigemessen. Solange sie nicht um eine Prüfung der übrigen in § 1246 Abs 2 Satz 2 RVO genannten Merkmale für die Qualität einer beruflichen Tätigkeit einschließlich der tariflichen Einstufung ergänzt wird, kann sie keinen rechtlichen Bestand haben.

Das LSG durfte sich nach alledem nicht damit begnügen, die Zuordnung des Klägers als Berufskraftfahrer zur Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters allein wegen der nur zweijährigen Ausbildungsdauer zu verneinen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil das zu beurteilende Berufsbild des Berufskraftfahrers in aller Regel in Tarifverträgen ausdrücklich erwähnt ist. Das LSG wird daher bei seiner erneuten Entscheidung zunächst festzustellen haben, ob und wie der Kläger tariflich eingestuft war. Dabei wird insbesondere zu klären sein, ob der Kläger in dem für ihn geltenden Tarifvertrag einer Tarifgruppe zugeordnet war, die von dem Leitberuf des Facharbeiters gekennzeichnet ist. Falls dies zu bejahen ist, ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Kläger als Berufskraftfahrer im Rahmen des Mehrstufenschemas der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist. Eine abweichende qualitative Beurteilung kommt nur dann in Betracht, wenn der einschlägige Tarifvertrag keine geeignete qualitative oder eine auf qualitätsfremden Merkmalen beruhende Wertung enthält (s BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 102 und 129), oder nachgewiesen wird, daß die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit nicht den Merkmalen der Tarifgruppe entspricht, in die er eingestuft war (s dazu ua BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 77, 122).

Wenn der Kläger danach der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist, kann er nicht mehr zumutbar auf die vom LSG genannten ungelernten Tätigkeiten als Bürobote, Pförtner oder Registraturhilfskraft verwiesen werden. Das LSG wird dann zu prüfen haben, ob für den Kläger andere zumutbare Verweisungstätigkeiten in Betracht kommen. Dabei ist gegebenenfalls auch die bislang offen gelassene Frage zu klären, ob der Kläger noch als Kraftfahrer im Nahverkehr tätig sein kann.

Entsprechend zur Entscheidung, ob der Kläger berufsfähig ist oder nicht, wird auch zu beurteilen sein, ob ihm das beantragte vorgezogene Übergangsgeld gemäß § 1241d Abs 1 Satz 2 RVO zusteht.

Der Kostenausspruch bleibt der den Rechtsstreit abschließenden Entscheidung vorbehalten.

 

Fundstellen

NZA 1992, 390

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