Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterschiedliche Rechtskraftwirkung von Prozeß- und Sachurteil. unwirksamer Verwaltungsakt. Zulässigkeit der Anfechtungsklage

 

Orientierungssatz

1. Ist die Klage infolge der Änderung des Urteils des SG durch das Berufungsgericht mit Prozeßurteil, nicht - wie vom SG ursprünglich ausgesprochen - durch Sachurteil abgewiesen worden, so ist das Urteil des LSG für den Beklagten wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung (§ 141 Abs 1 SGG) von Prozeß- und Sachurteil ungünstig. Jeder Beklagte, der sich aus sachlich rechtlichen Gründen wehrt, hat grundsätzlich Anspruch auf ein Sachurteil, das eine Wiederholung des Verfahrens ausschließt, wenn alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen (vgl BSG vom 30.11.1965 - 3 RK 26/62 = BSGE 24, 134, 135 = SozR Nr 7 zu § 85 SGG).

2. Ein Verwaltungsakt, der die Rechte desjenigen, an den er adressiert ist, nicht berühren kann, bewirkt für ihn keine Rechtsfolgen, ist also ihm gegenüber unwirksam (§ 39 Abs 3 SGB 10), und kann deswegen auch keine Bindungswirkung iS von § 77 SGG entfalten (vgl BSG vom 16.3.1989 - 4 RK 2/88 = MDR 1989, 854 f mwN), obwohl er aus Gründen effektiven Rechtsschutzes vom Adressaten befugterweise (§ 54 Abs 1 S 2 SGG) mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl BSG vom 21.6.1960 - 3 RK 72/55 = BSGE 12, 185, 188 f mwN = SozR Nr 25 zu § 55 SGG).

 

Normenkette

SGG § 54 Abs 1 S 2, §§ 77, 141 Abs 1; SGB 10 § 39 Abs 3

 

Verfahrensgang

Schleswig-Holsteinisches LSG (Entscheidung vom 17.08.1988; Aktenzeichen L 4 An 46/87)

SG Schleswig (Entscheidung vom 23.04.1987; Aktenzeichen S 3 An 40/85)

 

Tatbestand

Streitig sind die Aufhebung der Bewilligung eines Kinderzuschusses zum Altersruhegeld (ARG) und die Rückforderung von 8.697,30 DM.

Der Kläger, ein Einzelhändler im Ruhestand, bezieht von der beklagten Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) ARG, das ihm zunächst ab Oktober 1978 gewährt wurde (Bescheid vom 5. Februar 1979). Dazu bewilligte ihm die BfA mit Bescheid 1) vom 26. April 1979 ua einen Kinderzuschuß bis zum 31. Januar 1979 für den am 18. Januar 1954 geborenen Sohn (H.). Dieser hatte vom 2. April 1973 bis zum 30. Juni 1974 (15 Monate) Wehrdienst geleistet und sich nach Hochschulstudium zur bis Juni 1980 dauernden Abschlußprüfung für das Lehramt an Gymnasien gemeldet. Im Bescheid 1) bat die BfA den Kläger um Zusendung ua einer Wehrdienstbescheinigung zwecks Prüfung, ob der Kinderzuschuß für die Dauer des Wehrdienstes über das 25. Lebensjahr hinaus zu zahlen sei. Nachdem der Kläger diese Unterlagen eingereicht hatte, gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid 2) vom 22. August 1979, mit dem sie ihm das ARG und Kinderzuschuß schon ab 1. März 1978 zuerkannte, den Kinderzuschuß für H. ohne Angabe eines Endtermins, aber mit dem Hinweis, der Zuschuß werde über das 25. Lebensjahr hinaus für einen der Wehrdienstzeit entsprechenden Zeitraum bewilligt. In der Anlage 6 des Bescheides 2) führte sie aus, der Bescheid 1) vom 26. April 1979 werde aufgehoben. Nachdem die Beklagte im November 1984 bemerkt hatte, daß der Kinderzuschuß fortgezahlt worden war, hob sie mit Bescheid 3) vom 3. Dezember 1984 den Bescheid 1) vom 26. April 1979 nach § 48 des Zehnten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB 10) mit Wirkung für die Zukunft ab 1. Februar 1985 auf. In dem Verfügungssatz 1) des streitigen Bescheides 4) vom 11. Januar 1985, bestätigt durch den Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 1985, bestimmte die BfA, wie es dort heißt, der "Bescheid vom 26. April 1979 über die Bewilligung des Kinderzuschusses nach § 39 des Angestelltenversicherungsgesetzes (AVG)" werde nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10 für die Zeit vom 1. Mai 1980 bis zum 31. Januar 1985 aufgehoben, weil die Anspruchsvoraussetzungen am 30. April 1980 durch eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen (Vollendung des 25. Lebensjahres mit Verlängerungszeitraum von 15 Monaten für Wehrdienst) kraft Gesetzes weggefallen seien. Mit Verfügungssatz 2) des streitigen Bescheides 4) verpflichtete die BfA den Kläger, die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von 8.697,30 DM nach § 50 SGB 10 zu erstatten.

Das Sozialgericht (SG) Schleswig hat die Klage abgewiesen, weil der streitige Bescheid nach §§ 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4, 50 Abs 1 SGB 10 rechtmäßig sei (Urteil vom 23. April 1987). Auf die - vom SG zugelassene - Berufung des Klägers hat das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG geändert, den streitigen Bescheid insoweit aufgehoben, als darin vom Kläger die Erstattung eines überzahlten Betrages von 8.697,30 DM gefordert wird, und im übrigen die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 17. August 1988). Es hat ausgeführt: Die Berufung sei nur teilweise begründet. Dem Urteil des SG sei insoweit im Ergebnis zuzustimmen und die Berufung dementsprechend zurückzuweisen, als darin die Aufhebung des streitigen Bescheides abgelehnt worden ist. Durch ihn werde der Kläger nämlich nicht beschwert, seine Klage sei insoweit wegen nicht vorhandenen Rechtschutzinteresses unzulässig (Hinweis auf § 54 Abs 1 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG), weil die Beklagte lediglich den bereits in Anlage 6 des Bescheides 2) vom 22. August 1979 ohnehin schon aufgehobenen Bescheid 1) vom 26. April 1979 nochmals aufgehoben habe. Daß die nochmalige Aufhebung eines bereits aufgehobenen Bescheides den Kläger in seinen Rechten nicht berühren könne, liege auf der Hand und brauche nicht weiter begründet zu werden. Der streitige Bescheid könne nicht dahingehend umgedeutet werden, daß der Bescheid 2) vom 22. August 1979 aufgehoben werde. Dieser Bescheid habe unbefristeten Kinderzuschuß bewilligt, sei aber durch den streitigen Bescheid 4) nicht aufgehoben worden und bestehe als Rechtsgrund der Zahlungen fort. Deshalb stehe der Beklagten kein Erstattungsanspruch zu.

Zur Begründung der - vom LSG zugelassenen - Revision trägt die Beklagte vor, das Berufungsurteil stütze sich überraschend allein auf einen formalen Gesichtspunkt. Wie schon das SG richtig erkannt habe, liege eine unerhebliche Falschdatierung vor. Sie schließe sich dem zutreffenden Urteil des SG an.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des SG Schleswig vom 23. April 1987 zurückzuweisen.

Der Kläger ist durch keinen zur Prozeßvertretung vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozeßbevollmächtigten vertreten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Beschwer. Dies bedarf keiner Darlegung, soweit das LSG das Urteil des SG abgeändert und den Verfügungssatz 2) des streitigen Bescheides, dh das Gebot, der Kläger müsse 8.697,30 DM erstatten, aufgehoben hat.

Die Beklagte ist aber auch im übrigen beschwert, dh soweit das LSG die Berufung des Klägers gemäß ihrem Antrag zurückgewiesen hat. Denn die Klage gegen den Verfügungssatz 1) ist infolge der Änderung des Urteils des SG durch das Berufungsgericht mit Prozeßurteil, nicht - wie vom SG ursprünglich ausgesprochen - durch Sachurteil abgewiesen worden, so daß das Urteil des LSG für die Beklagte wegen der unterschiedlichen Rechtskraftwirkung (§ 141 Abs 1 SGG) von Prozeß- und Sachurteil ungünstig ist. Jeder Beklagte, der sich - wie die BfA - aus sachlich rechtlichen Gründen wehrt, hat grundsätzlich Anspruch auf ein Sachurteil, das eine Wiederholung des Verfahrens ausschließt, wenn alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen (BSGE 24, 134, 135 = SozR Nr 7 zu § 85 SGG). Ob etwas anderes gilt, falls eine Anfechtungsklage als unzulässig statt als unbegründet abgewiesen wird und die Klagefrist inzwischen verstrichen ist (Meyer-Ladewig, SGG, Sozialgerichtsgesetz mit Erläuterungen, 3. Auflage 1987, RdNr 9 vor § 143 mwN), kann hier dahingestellt bleiben, weil die Beklagte aufgrund des Berufungsurteils besorgen müßte, vom Kläger uU mit einer nicht fristgebundenen Klage auf Feststellung der Nichtigkeit (§ 55 Abs 1 Nr 4 SGG) des Verfügungssatzes 1) des streitigen Bescheides 4) überzogen zu werden. Denn aus dem Urteil des LSG ergibt sich nicht, ob und ggf mit welchem Regelungsgehalt der Verfügungssatz 1), der für die rechtliche Beurteilung des Verfügungssatzes 2) vorgreiflich (präjudiziell) ist, für die Beteiligten in der Sache bindend geworden (§ 77 SGG) oder aber sogar nichtig (§ 40 SGB 10) ist. Einerseits hat nämlich das Berufungsgericht die Berufung des Klägers gegen das die Klage (auch) gegen den Verfügungsatz 1) des streitigen Bescheides abweisende Urteil des SG zurückgewiesen, so daß, weil der Kläger dagegen kein Rechtsmittel eingelegt hat, das Urteil des SG insoweit rechtskräftig und der streitige Aufhebungsbescheid unanfechtbar, dh mit Rechtsbehelfen nicht mehr angreifbar und gemäß § 77 SGG grundsätzlich bindend ist. Andererseits aber hat das Berufungsgericht die rechtliche Feststellung getroffen, es liege auf der Hand, daß der Verfügungssatz 1) den Kläger in seinen Rechten nicht berühren könne (S 10 des LSG-Urteils). Jedoch bewirkt ein Verwaltungsakt, der die Rechte desjenigen, an den er adressiert ist, nicht berühren kann, für ihn keine Rechtsfolgen, ist also ihm gegenüber unwirksam (§ 39 Abs 3 SGB 10), und kann deswegen auch keine Bindungswirkung iS von § 77 SGG entfalten (BSG-Urteil vom 16. März 1989 - 4 RK 2/88 - MDR 1989, 854 f mwN), obwohl er aus Gründen effektiven Rechtsschutzes vom Adressaten befugterweise (§ 54 Abs 1 Satz 2 SGG) mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (BSGE 12, 185, 188 f mwN = SozR Nr 25 zu § 55 SGG; BSGE 17, 139, 142 = SozR Nr 1 zu § 668 Reichsversicherungsordnung - RVO; Meyer-Ladewig, aaO, RdNr 27 zum Anhang zu § 54).

Die Revision ist begründet. Der Verfügungssatz 1) des streitigen Bescheides (Aufhebung der Bewilligung des Kinderzuschusses für die Zeit vom 1. Mai 1980 bis zum 31. Januar 1985) ist nicht nur unanfechtbar, sondern auch bindend (§ 77 SGG). Das wäre nur anders, wenn er nichtig (§§ 40, 39 Abs 3 SGB 10), dh rechtlich unwirksam wäre und deswegen - wie das LSG meint - "den Kläger in seinen Rechten nicht berühren" könnte (S 10 des LSG-Urteils). Das ist jedoch nicht der Fall; insbesondere ist der Verfügungssatz 1) inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 33 Abs 1 SGB 10). Er lautet, "der Bescheid vom 26. April 1979 über die Bewilligung des Kinderzuschusses nach § 39 AVG" werde aufgehoben. Sein Inhalt ist durch Auslegung festzustellen, die der vollen Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (st Rspr, vgl BSG-Urteil vom 18. Februar 1987 - 7 RAr 41/85; BSGE 48, 56, 58 = SozR 2200 § 368a Nr 5). Hierfür ist maßgeblich, wie der Adressat des Verwaltungsaktes ihn unter verständiger Würdigung aller bekannten Umstände des Einzelfalles nach Treu und Glauben zu deuten hatte (st Rspr, vgl BSG VersorgB 1983, 131; SozR 2200 § 490 Nr 1; BSGE 56, 274, 276 = SozR 2200 § 622 Nr 23). Nach diesen Maßstäben ist ernsthaft nicht zu bezweifeln, daß die Beklagte objektiv erklärt hat, sie hebe die dem Kläger erteilte Bewilligung eines Kinderzuschusses auf. Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, die für den Senat bindend sind (§ 163 SGG), war für einen redlichen Erklärungsempfänger, der mit den Umständen dieses Falles vertraut war, offensichtlich, daß die BfA den Verwaltungsakt, den sie aufheben wollte (Bewilligung von Kinderzuschuß für Zeiten ab dem 1. Februar 1979), fehlerhaft mit der schriftlichen Mitteilung (äußeren Form) des am 26. April 1979 erlassenen Verwaltungsaktes in Verbindung gebracht hat: Dem Adressaten konnte nicht verborgen geblieben sein, daß der Bescheid 1) vom 26. April 1979, mit dem Kinderzuschuß nur bis zum 31. Januar 1979 bewilligt worden war, sich schon im Zeitpunkt seines Erlasses ausschließlich auf einen bereits damals abgelaufenen Zeitraum bezogen hatte, also eindeutig keine Grundlage für die Zahlung von Kinderzuschuß für Zeiten ab dem 1. Februar 1979 sein konnte. Dessen Aufhebung in Anlage 6 des Bescheides 2) vom 22. August 1979 konnte sich deshalb ebenso evident nur auf einen vor dem 1. Februar 1979 liegenden Zeitraum beziehen. Grundlage für die Weiterzahlung des Kinderzuschusses ab 1. Februar 1979 war allein der Bescheid 2) vom 22. August 1979, mit dem die BfA die Leistung nur - wie es dort ausdrücklich heißt - für einen der Dauer des Wehrdienstes entsprechenden Zeitraum über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus gewährte, wie sie es dem Kläger zuvor bereits in Aussicht gestellt hatte. Da für die Zeit ab 1. Februar 1979 überhaupt nur ein Kinderzuschuß bewilligender Verwaltungsakt ergangen war, war allein schon deswegen eindeutig, welcher Bewilligungsakt durch den streitigen Verfügungssatz 1) aufgehoben worden ist. Dieser ist mit dem vorgenannten Inhalt bindend iS von § 77 SGG.

Auch im Blick auf den Verfügungssatz 2) des streitigen Bescheides (Rückforderung von 8.697,30 DM) ist die Revision begründet. Gemäß § 50 Abs 1 Satz 1 SGB 10 sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Zutreffend hat die Beklagte ihren Rückforderungsbescheid auf diese Vorschrift gestützt, die am 1. Januar 1981 in Kraft getreten ist (Art II § 40 Abs 1 des Gesetzes vom 18. August 1980, SGB 10, BGBl I S 1469, ber S 2218). Gemäß Art II § 40 Abs 2 Satz 1 aaO sind die §§ 44 bis 49 erstmals anzuwenden, wenn - wie vorliegend - ein Verwaltungsakt nach dem 31. Dezember 1980 aufgehoben wird. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift sogar dann, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt - wie hier - vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist. Danach ist im übrigen nicht nur die Rechtmäßigkeit einer nach dem 31. Dezember 1980 erfolgten Aufhebung einer auch schon vor dem 1. Januar 1981 bestandskräftig gewordenen Leistungsbewilligung nach neuem Recht zu beurteilen, sondern - was hier allein infrage steht - auch die unter Bezug auf das neue Recht erlassene Rückforderung nach § 50 SGB 10 (BSG-Urteil vom 3. April 1986 - 4a RJ 81/84, besprochen von Tannen in DRV 1986, 638 ff; BSG SozR 2200 § 1301 Nr 14; SozR 1200 § 31 Nr 1 S 7; BSG SozSich 1985, 29; vgl auch BSG, Großer Senat, in BSGE 54, 223, 228 f = SozR 1300 § 44 Nr 3). Da - wie ausgeführt - der dem Kläger am 22. August 1979 erteilte leistungsbewilligende Verwaltungsakt durch den Verfügungssatz 1) des streitigen Bescheides 4) aufgehoben worden und dieser bindend ist, hat der Kläger die Kinderzuschüsse für H. in der Zeit vom 1. Mai 1980 bis zum 31. Januar 1985 zu Unrecht erhalten und in Höhe von insgesamt 8.697,30 DM zu erstatten. Weil die Erstattungspflicht des Leistungsempfängers nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB 10 ausschließlich von der Aufhebung des leistungsbewilligenden Verwaltungsaktes (hier: bindende Aufhebung des Bescheides 2) abhängt, ist es dem Senat verwehrt, der Frage nachzugehen, ob die Bewilligung des Kinderzuschusses zu Recht aufgehoben worden ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1660583

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