Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall des Kinderzuschusses. wesentliche Änderung. Aufhebung eines Verwaltungsaktes. grobe Fahrlässigkeit

 

Orientierungssatz

Die nach § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB 10 angeordnete Prüfung, ob der Leistungsempfänger den Wegfall des Anspruchs kraft Gesetzes gekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, hat erkennbar auch die Funktion, die Erstattung der rechtsgrundlos bezogenen Leistungen, für die die Aufhebung des leistungsgewährenden Verwaltungsakts nach § 50 Abs 1 S 1 SGB 10 präjudiziell ist, nur unter den gleichen einengenden Voraussetzungen zuzulassen wie in § 50 Abs 2 S 2 SGB 10, also wie in dem Fall, daß die Sozialleistungen "ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind" (vgl BSG vom 20.2.1986 - 4a RJ 93/84).

 

Normenkette

RVO § 1262; SGB 10 § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 Fassung: 1980-08-18, § 50 Abs 1 S 1 Fassung: 1980-08-18, § 50 Abs 2 S 2 Fassung: 1980-08-18, § 39 Abs 2 Fassung: 1980-08-18

 

Verfahrensgang

LSG für das Saarland (Entscheidung vom 18.07.1984; Aktenzeichen L 1 J 26/84)

SG für das Saarland (Entscheidung vom 20.03.1984; Aktenzeichen S 10 J 8/82)

 

Tatbestand

Streitig ist die Rückforderung eines Kinderzuschusses. Der Kläger bezieht seit 1974 von der beklagten Bundesbahn-Versicherungsanstalt Versichertenrente, zuletzt Altersruhegeld. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1976 erhöhte die Beklagte ab 1. August 1976 die Rente - erneut - um einen Kinderzuschuß für die am 28. Mai 1955 geborene Tochter Anita des Klägers und belehrte zugleich über die Umstände, die zum Wegfall eines Kinderzuschusses führen (ua Erreichung des 18. bzw des 25. Lebensjahrs). In der Folge zahlte die Beklagte den Kinderzuschuß aber über das 25. Lebensjahr Anitas hinaus weiter. Erst nachdem der Kläger der Beklagten im April 1981 mitgeteilt hatte, er habe irrig angenommen, daß ihm für seine Tochter Kinderzuschuß bis zu deren 27. Lebensjahr zustehe, stellte die Beklagte die Zahlung des Zuschusses zum 1. Juni 1980 ein, änderte mit dem streitigen Bescheid vom 20. August 1981, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 11. Februar 1982, den Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 1976 rückwirkend ab 1. Juni 1980 ab und forderte einen angeblich überzahlten Kinderzuschuß im Betrag von insgesamt 1. 987,70 DM zurück.

Während das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen hat, hat ihr das Landessozialgericht (LSG) im angefochtenen Urteil vom 18. Juli 1984 stattgegeben. In der Begründung heißt es, § 50 Abs 2 iVm § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 2 und 4 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) stütze die von der Beklagten verfügte Rückforderung nicht. Alter und Geburtsdatum des zuschußberechtigten Kindes brauche der Versicherte dem Versicherungsträger nicht mitzuteilen. Dem Kläger sei auch nicht zu widerlegen, daß er angenommen habe, der Zuschuß stehe ihm bis zur Vollendung des 27. Lebensjahrs der Tochter zu. Auch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht "in besonders schwerem Maße" sei nach der Sachlage nicht zu erkennen.

Mit der zugelassenen Revision bringt die Beklagte vor, der Kläger habe sehr wohl in bezug auf den weggefallenen Kinderzuschuß die erforderlichen Sorgfaltspflichten verletzt. Der Kläger sei mehrfach darauf hingewiesen worden, daß der Kinderzuschuß längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs gewährt werde. Er habe somit gewußt oder er habe wissen müssen, daß er ab 1. Juni 1980 kein Anspruch auf Kinderzuschuß mehr habe (Wegfall kraft Gesetzes). Er hätte das Geld nicht mehr in Empfang nehmen dürfen. Sein Hinweis, er habe geglaubt, Kinderzuschuß stünde ihm bis zum 27. Lebensjahr des Kindes zu, ändere an dieser Sachlage nichts. Seine Unkenntnis beruhe darauf, daß er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt habe. Schlechthin unentschuldbar sei ein Verhalten, wenn schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt würden, wenn nicht beachtet werde, was jedem einleuchten müsse. Wenn der Kläger geglaubt habe, daß ihm der Kinderzuschuß für Anita bis zu deren 27. Lebensjahr zustehe, so habe er zu erkennen gegeben, daß er die Mitteilungen und Hinweise des Versicherungsträgers für die Gewährung von Kinderzuschuß nicht vollständig durchgelesen habe. Dies rechtfertige den Vorwurf grober Fahrlässigkeit.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 18. Juli 1985 und - sinngemäß - die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts für das Saarland vom 20. März 1984 zurückzuweisen.

Der Kläger ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 20. August 1981 in der Gestalt des bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 11. Februar 1982. Dieser Bescheid enthält zwei Verfügungssätze: 1) Teilaufhebung des Rentenbewilligungsbescheids der Beklagten vom 14. Dezember 1976 rückwirkend ab 1. Juni 1980 insoweit, als mit ihm Kinderzuschuß für die Tochter Anita des Klägers gewährt worden ist; 2) Rückforderung eines hiernach ab 1. Juni 1980 überzahlten Kinderzuschusses von insgesamt 1.987,70 DM.

Zutreffend stützt die Beklagte diesen Verwaltungsakt auf § 48 SGB 10, der die Aufhebung von Verwaltungsakten wegen wesentlicher Änderung der bei seinem Erlaß vorliegenden Verhältnisse regelt. Die §§ 44 bis 49 aaO sind gemäß Art II § 40 Abs 2 Satz 1 SGB 10 erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift selbst dann, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist. Danach ist im übrigen nicht nur die Rechtmäßigkeit einer nach dem 31. Dezember 1980 erfolgten Aufhebung einer auch schon vor dem 1. Januar 1981 bestandskräftig gewordenen Leistungsbewilligung nach neuem Recht zu beurteilen, sondern auch die unter Bezug hierauf erlassene Rückforderung (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1301 Nr 14; SozR 1200 § 31 Nr 1 S 7; Urteil vom 22. August 1984 - 7 RAr 46/84 in SozSich 1985, 29; s auch BSG Großer Senat in BSGE 54, 223, 228 f = SozR 1300 § 44 Nr 3).

Auch Art II § 40 Abs 2 Satz 3 SGB 10 steht der Anwendung von § 48 SGB 10 nicht entgegen. Die erstgenannte Vorschrift nimmt diejenigen bindend gewordenen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakte von der Aufhebung nach §§ 44 bis 49 SGB 10 aus, die auch nach § 1744 der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung nicht hätten aufgehoben werden dürfen (BSGE 53, 235, 237f = SozR 1300 § 48 Nr 2; Großer Senat BSGE 54, 223, 228f = SozR 1300 § 44 Nr 3; BSGE 58, 49, 50 = SozR 1300 § 45 Nr 15; s auch Dörr in DAngVers 1982, 237, 278, 332). Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 14. Dezember 1976 wird als Leistungsbescheid zwar von § 1744 RVO erfaßt, jedoch ist keiner der in dieser Vorschrift genannten Aufhebungstatbestände erfüllt. Indessen hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Vergangenheit vielfach Lücken des § 1744 RVO geschlossen. So war die Aufhebung eines Leistungsbescheids bzw die Neufeststellung einer Leistung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse, wie sie vorliegend streitig ist, schon damals aufgrund eines allgemeinen, in zahlreichen Vorschriften zum Ausdruck gelangenden Rechtsgedankens zulässig (BSGE 34, 221, 224 = SozR Nr 33 zu § 1291 RVO; SozR 1300 § 48 Nr 1; BSGE 53, 235, 237f = SozR 1300 § 48 Nr 2).

Da von der Beklagten durch den Verfügungssatz 1) des streitigen Bescheids vom 20. August 1981 iS von § 50 Abs 1 SGB 10 ein "Verwaltungsakt aufgehoben worden ist", kann sich die Rückforderung einer etwa ab 1. Juni 1980 zu Unrecht für die Tochter Anita geleisteten Kinderzuschusses nur nach dieser Vorschrift, nicht nach Abs 2 Satz 1 aaO richten, der nur die Rückerstattung "von Leistungen ohne Verwaltungsakt" regelt. Zwar könnten sich gegen die Anwendbarkeit von § 50 Abs 1 SGB 10 Bedenken aus dem Umstand ergeben, daß ua der Anspruch auf Kinderzuschuß für ein Kind, das sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet, nach § 1262 Abs 3 Satz 2 iVm Abs 7 RVO kraft Gesetzes, also ohne Entziehungsbescheid wegfällt (vgl dazu auch Zweng/Scheerer/Buschmann, Handbuch der Rentenversicherung, Band II, § 1262 Anm IV 2). Diese Bedenken hat der Senat für einen vergleichbaren Fall - ebenfalls Wegfall eines durch Verwaltungsakt bewilligten Leistungsanspruchs kraft Gesetzes - in seiner Entscheidung vom 20. Februar 1986 - 4a RJ 93/84 - indessen bereits wie folgt beurteilt:

Die Frage der Anwendbarkeit von § 48 Abs 1 Satz 2 SGB 10 werde nicht schon dadurch gegenstandslos, daß dort in Nr 4 ua der Fall, "daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ... ganz oder teilweise weggefallen ist", ausdrücklich erfaßt sei. Lasse sich nämlich von einem ursprünglich Sozialleistungen bewilligenden Verwaltungsakt feststellen, wie dies § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10 ausdrücklich fordere, daß sich aus ihm "ergebende Anspruch kraft Gesetzes", dh ohne aufhebenden Akt, "weggefallen ist", so ist er iS von § 39 Abs 2 SGB 10 "auf andere Weise erledigt" und damit nicht mehr wirksam. Wieweit Leistungen bewilligende Verwaltungsakte, die feststellbar keine leistungsrechtlichen Wirkungen mehr entfalten, ausnahmslos auch noch einer formellen Aufhebung bedürfen, müsse nach allem problematisch bleiben (Hinweis auf Hauck/Haines, SGB X 1, 2 K § 48 RdNr 20). Indessen brauche dem nicht im einzelnen nachgegangen zu werden. Die nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10 angeordnete Prüfung, ob der Leistungsempfänger den Wegfall des Anspruchs kraft Gesetzes gekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, habe erkennbar auch die Funktion, die Erstattung der rechtsgrundlos bezogenen Leistungen, für die die Aufhebung des leistungsgewährenden Verwaltungsakts nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB 10 präjudiziell ist, nur unter den gleichen einengenden Voraussetzungen zuzulassen wie in § 50 Abs 2 Satz 2 SGB 10, also wie in dem Fall, daß die Sozialleistungen "ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind". Diese Funktion der nach Nr 4 aaO auch für den kraft Gesetzes weggefallenen Leistungsanspruch anzustellenden Prüfung sei sinnvoll; rechtsdogmatische Bedenken hätten dahinter zurückzutreten.

An dieser Auffassung hält der Senat fest. Hiernach ist auch im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10 gegeben sind.

Nach dieser Vorschrift soll der Verwaltungsakt - hier der Kinderzuschuß gewährende Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 1976 - mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, also auch rückwirkend, aufgehoben werden, wenn der Betroffene wußte oder nicht wußte, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ua weggefallen ist. Das hat das LSG im angefochtenen Urteil bei seiner - auf § 50 Abs 2 Satz 2 aaO gestützten - "fiktiven Rücknahmeprüfung" jedoch ausdrücklich verneint. Es hat dies im einzelnen damit begründet, daß dem Kläger - aufgrund vor allem seiner glaubhaften Einlassung - nicht habe widerlegt werden können, er habe angenommen, daß ihm der Kinderzuschuß für Anita bis zur Vollendung von deren 27. Lebensjahr zustehe. Bei der gegebenen Sachlage sei auch nicht zu erkennen, daß der Kläger seine Sorgfaltspflicht im besonders schweren Maß verletzt hätte.

Diese Feststellungen des LSG über ein Nichtwissen des Klägers vom Wegfall des Kinderzuschusses im konkreten zur Beurteilung stehenden Fall und über eine fehlende Verletzung von Sorgfaltspflichten in bezug hierauf sind tatsächlicher, nicht rechtlicher Art. An sie ist der erkennende Senat daher nach § 163 Halbsatz 1 SGG gebunden auch dann, wenn sie unrichtig sein sollten. Anderes würde nur dann gelten können, wenn die Beklagte in ihrer Revision gegen diese tatsächlichen Feststellungen gemäß §§ 163 Halbsatz 2, 164 Abs 2 Satz 3 SGG form- und fristgerecht begründete Rügen der Verletzung von Normen des Verfahrensrechts erhoben hätte, etwa die Rüge des Überschreitens der Grenzen des Rechts der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) durch Verstoß gegen Denk- oder Erfahrungssätze, die Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 SGG) uam. Das aber hat die Beklagte nicht getan. Sie hat sich im wesentlichen darauf beschränkt vorzutragen, der Kläger selbst habe zu erkennen gegeben, daß er ihre, der Beklagten, Mitteilungen und Hinweise über die Voraussetzungen und über den Wegfall des Anspruchs auf Kinderzuschuß pflichtwidrig nicht gelesen habe. Dieser Vortrag enthält keine Rüge einer Rechtsverletzung, sondern eine vom LSG abweichende Würdigung der Tatumstände des Falles ("Beweiswürdigung"), soweit sie sich auf Wissen oder grob fahrlässiges Nichtwissen des Klägers über das Bestehen und über den Wegfall eines Kinderzuschusses beziehen. Die abweichende Würdigung der Tatumstände des Falles durch den Revisionskläger ist aber für das Revisionsgericht unbeachtlich.

Fehlen aber nach dem von der Beklagten nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen, daher bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG hiernach für eine Aufhebung des Kinderzuschusses bewilligenden Bescheids der Beklagten gemäß § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10 bereits die tatsächlichen Voraussetzungen, so ist der Verfügungssatz 1) des streitigen Bescheids rechtswidrig.

Ausgehend von der bindenden tatsächlichen Annahme des LSG, der Kläger habe nicht gewußt und nach den konkreten Fallumständen auch nicht zu wissen brauchen, daß der streitige Anspruch ab 1. Juni 1980 entfallen sei, ist es folgerichtig anzunehmen, daß der Kläger der Beklagten hierzu auch nichts mitzuteilen gehabt habe. Demgemäß hat er keine Mitteilungspflicht nach § 48 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB 10 verletzt.

Keinen Anhalt ergibt das angefochtene Urteil dafür, daß das LSG die Rechtsbegriffe der groben Fahrlässigkeit nach der zuletzt genannten Vorschrift oder der Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße nach Nr 4 aaO verkannt hätte. Auch die Beklagte hat hierzu in der Revision Substantiiertes nicht vorgetragen. Ihr Vorbringen zielt darauf ab, die Unentschuldbarkeit des Verhaltens des Klägers bei den Tatumständen des Einzelfalls darzutun, die sie für gegeben hält.

Mangels revisionsrechtlich relevanter Angriffe läßt sich nicht beanstanden, daß das LSG beide Verfügungssätze des streitigen Bescheids als rechtswidrig beurteilt hat. Nach Aufhebung des Verfügungssatzes 1) mußte das LSG auch den Verfügungssatz 2) - Rückforderung - aufheben, weil ersterer präjudiziell für den zweiten ist.

Die Revision der Beklagten war nach allem mit der Kostenentscheidung aus § 193 SGG zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662413

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge