Entscheidungsstichwort (Thema)

Wegfall des Anspruchs auf Beitragszuschuß nach § 381 Abs 4 RVO aF bei Hinzutritt von Versicherungspflicht in der KVdR. Keine Kenntnis wegen grober Fahrlässigkeit

 

Orientierungssatz

Der Beitragszuschuß nach § 381 Abs 4 RVO aF entfällt ohne einen die Bewilligung aufhebenden Akt, also schon kraft Gesetzes, wenn der bislang nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliegende Rentner einen neuen, einen weiteren Rentenanspruch erwirbt, aufgrund dessen er unter die Versicherungspflicht in der KVdR fällt, so daß er krankenversicherungsrechtlich umfassend geschützt ist und das Bedürfnis nach Gewährung eines Beitragszuschusses zu einer früheren freiwilligen Versicherung offenkundig entfallen ist (vergleiche BSG vom 23.6.1972 3 RK 43/70 = BSGE 34, 205, 207).

 

Normenkette

RVO § 381 Abs 4 S 2 Fassung: 1956-06-12; SGB 10 § 48 Abs 1 S 2 Nr 4, § 50 Abs 1 S 1, § 50 Abs 2 S 2, § 39 Abs 2; SGB 10 Art 2 § 37 Abs 1; RVO § 1744; SGB 10 § 48 Abs 4, § 45 Abs 4

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Entscheidung vom 26.10.1984; Aktenzeichen L 6 J 91/84)

SG Koblenz (Entscheidung vom 08.03.1984; Aktenzeichen S 7 J 273/83)

 

Tatbestand

Streitig ist ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der beklagten Landesversicherungsanstalt (LVA).

Die 1906 geborene Klägerin bezieht seit dem 3. Juli 1966 Versichertenrente von der Beklagten, zuletzt seit dem 1. Dezember 1971 Altersruhegeld. Mit Bescheid vom 7. November 1966 hatte die Beklagte der Klägerin ab 1. August 1966 auch den Beitragszuschuß zur privaten Krankenversicherung gemäß § 381 Abs 4 Satz 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) idF vom 12. Juni 1956 (BGBl I 500) bewilligt.

Mit Schreiben vom 20. Mai 1977 teilte die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) für den Stadtkreis K..... der Beklagten mit, daß die Klägerin bei ihr wegen des Bezugs einer von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) gewährten Witwenrente seit dem 1. Dezember 1972 in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sei.

In einem an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 13. Oktober 1977 stellte die Beklagte darauf eine Überzahlung des Beitragszuschusses in Höhe von 6.126,30 DM für die Zeit vom 1. Dezember 1972 bis 31. Juli 1977 fest. Die Klägerin sei im Bewilligungsbescheid vom 7. November 1966 darauf hingewiesen worden, jede Änderung in ihrem Krankenversicherungsverhältnis unverzüglich mitzuteilen. Dieser Meldepflicht sei sie nicht nachgekommen und habe so die Überzahlung verschuldet. Zu Unrecht erhaltene Beitragszuschüsse seien zurückzuzahlen. Die Beklagte bat um Mitteilung, wie die Klägerin gedenke, den Betrag zu begleichen. Mit Bescheid vom 1. September 1978, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 1983, hob die Beklagte ihren Bewilligungsbescheid vom 7. November 1966 ab 1. Dezember 1972 auch förmlich auf und forderte den bis zum 31. Juli 1977 gewährten Zuschuß von 6.126,30 DM von der Klägerin zurück. Sie stützte sich dabei auf Art I §§ 48 Abs 1 Satz 2 Nrn 2 bzw 4, 50 Abs 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB 10) idF vom 18. August 1980 (BGBl I 1469, ber 2218).

Die Klägerin hat am 30. Juni 1983 Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) Koblenz hat am 8. März 1984 "die Bescheide vom 13. Oktober 1977 und 1. September 1978 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 1983" aufgehoben. Das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hat die Berufung der Beklagten durch das angefochtene Urteil vom 26. Oktober 1984 im wesentlichen mit folgender Begründung zurückgewiesen: § 48 SGB 10 scheide als Grundlage für die Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 7. November 1966 aus. Denn nach Art II § 40 Abs 2 Satz 3 SGB 10 sei die rückwirkende Anwendung des Art I §§ 44-49 SGB 10 ausgeschlossen, wenn bereits nach altem Recht bis zum Inkrafttreten des SGB 10 die Aufhebung eines bindenden, begünstigenden Verwaltungsaktes nicht habe bewirkt werden können. Dies sei hier der Fall. Der gemäß § 77 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bestandskräftig gewordene Bescheid vom 7. November 1966 sei zwar mit Durchführung der KVdR aufgrund Bezugs von Witwenrente ab 1. Dezember 1972 rechtswidrig geworden. Zur Zeit der Aufhebung des Bewilligungsbescheides im Jahre 1977 und später sei nach früheren Rechtsvorschriften aber nur die Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft und nicht vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse möglich gewesen. Die rückwirkende Aufhebung der Zuschußbewilligung habe weder durch eine unmittelbare noch entsprechende Anwendung des § 1286 RVO in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung erfolgen können. Denn nach § 1286 Abs 2 RVO aF habe die Leistung grundsätzlich bis zum Ablauf des Monats gewährt werden müssen, der dem Monat folge, in dem der Entziehungsbescheid zugestellt worden sei. §§ 1291 Abs 1 und 1292 RVO könnten ebenfalls nicht entsprechend angewandt werden. Eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 7. November 1966 sei auch nicht mit dem Grundsatz des allgemeinen Verwaltungsrechts zu rechtfertigen, wie er in § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zum Ausdruck komme. Denn der Gesetzgeber habe eine ergänzende Anwendung des VwVfG im Bereich des SGB nicht vorgesehen. Schließlich liege auch kein Fall des § 1744 RVO in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung vor.

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 48, 50 SGB 10. Bereits vor Inkrafttreten des § 48 SGB 10 sei eine durch Bescheid gewährte Leistung unabhängig von dessen Bindungswirkung neu festzustellen gewesen, wenn sich die für seinen Erlaß maßgeblichen Verhältnisse nachträglich geändert hätten. Für die Übergangsregelung des Art II § 40 Abs 2 Satz 3 SGB 10 sei daher unerheblich, ob der Bewilligungsbescheid nur mit Wirkung für die Zukunft oder nachträglich aufgehoben werden durfte. Die Anwendung des § 48 SGB 10 scheitere auch nicht daran, daß der Bescheid vom 1. September 1978 vor dem 1. Januar 1981 ergangen sei. Denn nach Art II § 37 Abs 1 SGB 10 seien bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Damit erfasse die neue Regelung alle Fälle, in denen am 1. Januar 1981 ein einschlägiger Verwaltungsakt ergangen, das Verfahren jedoch noch nicht bindend oder rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Das sich anschließende Widerspruchsverfahren gehöre jedoch zum Verwaltungsverfahren im engeren Sinne. Der Widerspruchsbescheid sei erst am 30. Mai 1983, mithin nach dem Stichtag ergangen. Die Voraussetzungen der §§ 48, 50 SGB 10 seien im übrigen erfüllt. Die Ausschlußfrist der §§ 48 Abs 4 Satz 1, 45 Abs 4 Satz 2 SGB 10 stehe nicht entgegen. Denn die Einjahresfrist habe frühestens mit dem 1. Januar 1981 begonnen. Jedenfalls habe die Beklagte den Bewilligungsbescheid bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 1977 zurückgenommen. Denn dieses Schreiben stelle einen Verwaltungsakt dar.

Die Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. Oktober 1984 und des Sozialgerichts Koblenz vom 8. März 1984 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, unter Aufhebung des landessozialgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückzuverweisen.

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt vor: Aus dem Tatbestand des Berufungsurteils gehe nicht hervor, daß die Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Mitteilungspflicht verletzt habe. Ihr sei auch nicht bekannt gewesen, daß der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebende Anspruch weggefallen sei. Darüber hinaus habe der Bewilligungsbescheid rückwirkend nur unter den Voraussetzungen des § 45 Abs 2 Satz 3, Abs 3 Satz 2 SGB 10 zurückgenommen werden dürfen, die aber nicht vorlägen. Außerdem habe sie auf den Bestand des Bewilligungsbescheides vertraut und die erbrachten Leistungen verbraucht.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Beklagten ist iS der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz begründet.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 1. September 1978 in der Gestalt des bestätigenden Widerspruchsbescheids vom 30. Mai 1983. Zwar ist schon das Schreiben der beklagten LVA an die Klägerin vom 13. Oktober 1977 ein Verwaltungsakt, mit dem eine angebliche Überzahlung des Beitragszuschusses für den streitigen Zeitraum festgestellt und die Rückzahlung angeblich zu Unrecht erhaltener Beitragszuschüsse verfügt wird. Damit ist konkludent die Aufhebung der früheren Bewilligung des Beitragszuschusses (Verfügungssatz 1) und die Rückforderung der sodann - angeblich - rechtsgrundlos erbrachten Leistungen (Verfügungssatz 2) angeordnet. Die nach neuer Prüfung im förmlichen Bescheid der Beklagten vom 1. September 1978 getroffenen, inhaltlich mit dem ursprünglichen Verwaltungsakt vom 13. Oktober 1977 übereinstimmende Regelung ersetzt diesen iS eines sogenannten Zweitbescheids.

Die Prüfung des Verfügungssatzes 1) des angefochtenen Bescheids - Aufhebung der Zuschußbewilligung - ergibt:

Zutreffend stützt die Beklagte diesen Verfügungssatz auf § 48 SGB 10. Die §§ 44-49 aaO sind gemäß Art II § 40 Abs 2 Satz 1 SGB 10 erstmals anzuwenden, wenn nach dem 31. Dezember 1980 ein Verwaltungsakt aufgehoben wird. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift selbst dann, wenn der aufzuhebende Verwaltungsakt vor dem 1. Januar 1981 erlassen worden ist. Danach ist im übrigen nicht nur die Rechtmäßigkeit einer nach dem 31. Dezember 1980 erfolgten Aufhebung einer auch schon vor dem 1. Januar 1981 bestandskräftig gewordenen Leistungsbewilligung nach neuem Recht zu beurteilen, sondern auch die unter Bezug hierauf erlassene Rückforderung (vgl hierzu BSG SozR 2200 § 1301 Nr 14; SozR 1200 § 31 Nr 1 S 7; Urteil vom 22. August 1984 - 7 RAr 46/84 - in SozSich 1985, 29; s auch BSG Großer Senat -GrS- in BSGE 54, 223, 228 f = SozR 1300 § 44 Nr 3).

Freilich könnten Bedenken bestehen, ob der ursprünglich einen Beitragszuschuß bewilligende Bescheid der Beklagten vom 7. November 1966 überhaupt einer Aufhebung nach § 48 SGB 10 zugänglich ist bzw einer solchen Aufhebung überhaupt bedarf: Der Beitragszuschuß nach § 381 Abs 4 RVO aF entfällt nämlich ohne einen die Bewilligung aufhebenden Akt, also schon kraft Gesetzes, wenn der bislang nicht der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung unterliegende Rentner einen neuen, einen weiteren Rentenanspruch erwirbt, aufgrund dessen er unter die Versicherungspflicht in der KVdR fällt, so daß er krankenversicherungsrechtlich umfassend geschützt ist und das Bedürfnis nach Gewährung eines Beitragszuschusses zu einer früheren freiwilligen Versicherung offenkundig entfallen ist (BSGE 34, 205, 207 = SozR Nr 69 zu § 165 RVO; Heinze in DAngVers 1974, 417, 424). Die sich hieraus ergebende Frage der Anwendbarkeit von § 48 Abs 1 Satz 2 SGB 10 wird auch nicht schon dadurch gegenstandslos, daß dort in Nr 4 ua der Fall, "daß der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes ... ganz oder teilweise weggefallen ist", ausdrücklich erfaßt ist. Läßt sich nämlich von einem ursprünglich Sozialleistungen bewilligenden Verwaltungsakt feststellen, wie dies § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10 ausdrücklich verlangt, daß der sich aus ihm "ergebende Anspruch kraft Gesetzes", dh ohne aufhebenden Akt, "weggefallen ist", so ist er iS von § 39 Abs 2 SGB 10 "auf andere Weise erledigt" und damit nicht mehr wirksam. Wieweit Leistungen bewilligende Verwaltungsakte, die feststellbar keine leistungsrechtlichen Wirkungen mehr entfalten, ausnahmslos auch noch einer formellen Aufhebung bedürfen, muß nach allem problematisch bleiben (vgl dazu auch Hauck/Haines, SGB X 1, 2, K § 48 RdNr 20).

Indessen braucht dem nicht im einzelnen nachgegangen zu werden. Die nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10 angeordnete Prüfung, ob der Leistungsempfänger den Wegfall des Anspruchs kraft Gesetzes gekannt oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe, hat erkennbar auch die Funktion, die Erstattung der rechtsgrundlos bezogenen Leistungen, für die die Aufhebung des leistungsgewährenden Verwaltungsakts nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB 10 präjudiziell ist, nur unter den gleichen einengenden Voraussetzungen zuzulassen wie in § 50 Abs 2 Satz 2 SGB 10, also wie in dem Fall, daß die Sozialleistungen "ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind" (vgl dazu auch die Entscheidung des erkennenden Senats vom 21. Februar 1985 - 4 RJ 103/83 -). Diese Funktion der nach Nr 4 aaO auch für den kraft Gesetzes weggefallenen Leistungsanspruch anzustellenden Prüfung ist sinnvoll; rechtsdogmatische Bedenken treten dahinter zurück.

Die Anwendung von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10 scheitert auch nicht schon formal daran, daß die Beklagte die Zuschußbewilligung bereits mit Bescheid vom 1. September 1978, also schon vor dem Stichtag des Art II § 40 Abs 2 Satz 1 SGB 10 aufgehoben hat. Der diesen Bescheid bestätigende Widerspruchsbescheid ist nämlich am 30. Mai 1983, also nach diesem Zeitpunkt ergangen. Nach Art II § 37 Abs 1 aaO sind bereits begonnene Verfahren nach den Bestimmungen des SGB 10 zu Ende zu führen. In diesem Sinne ist das Verfahren erst mit dem Eintritt der Bindungswirkung (§ 77 SGG) abgeschlossen (vgl BSGE 52, 98, 100 = SozR 1200 § 51 Nr 11; GrS BSGE 54, 223, 226 f = SozR 1300 § 44 Nr 3; SozR 1300 § 45 Nr 5 S 9; BSGE 53, 235, 237 = SozR 1300 § 48 Nr 2; s a Urteil vom 14. Juni 1984 - 10 RKg 21/83 -). Der von der Klägerin angegriffene Bescheid der Beklagten wird somit von den genannten Bestimmungen des SGB 10 erfaßt.

Schließlich steht auch Art II § 40 Abs 2 Satz 3 SGB 10 dem nicht entgegen. Die Vorschrift nimmt diejenigen bindend gewordenen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakte von der Aufhebung nach §§ 44-49 SGB 10 aus, die auch nach § 1744 RVO in der vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung nicht hätten aufgehoben werden dürfen (BSGE 53, 235, 237 f = SozR 1300 § 48 Nr 2; GrS BSGE 54, 223, 228 f = SozR 1300 § 44 Nr 3; BSGE 58, 49, 50 = SozR 1300 § 45 Nr 15; s auch Dörr in DAngVers 1982, 237, 278, 332). Der Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 7. November 1966 wird als Leistungsbescheid zwar von § 1744 RVO erfaßt, jedoch ist keiner der in dieser Vorschrift genannten Aufhebungstatbestände erfüllt. Freilich hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in der Vergangenheit vielfach Lücken des § 1744 RVO geschlossen. So war die Aufhebung eines Leistungsbescheides bzw die Neufeststellung der Leistung bei nachträglicher Änderung der Verhältnisse unter Heranziehung des in §§ 622, 1286 RVO, 63 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG), 86 Reichsknappschaftsgesetz (RKG), 151 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), 62 Bundesversorgungsgesetz (BVG) in ihren vor dem 1. Januar 1981 geltenden Fassungen enthaltenen Rechtsgedankens zulässig (BSGE 34, 221, 224 = SozR Nr 33 zu § 1291 RVO; SozR 1300 § 48 Nr 1 S 4; BSGE 53, 235, 237 f = SozR 1300 § 48 Nr 2; s auch Jahn, SGB 10, Stand: Dezember 1985, vor §§ 44-49 Anm 11; Hauck/Haines, aaO; K § 49 Anm 24; K § 45 Anm 40). Darüber hinausgehend konnte der Versicherungsträger den Wegfall des Anspruchs auf Beitragszuschuß nach § 381 Abs 4 RVO aF ungeachtet der Bindungswirkung des Bewilligungsbescheides bei Änderung der Verhältnisse rückwirkend feststellen.

Damit richtet sich die Aufhebung der Zuschußbewilligung im streitigen Zeitraum nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 4 SGB 10. Die Ausschlußfrist der §§ 48 Abs 4 Satz 1, 45 Abs 4 Satz 2 SGB 10 steht hier nicht entgegen. Nach ihr muß die Behörde innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der die Aufhebung rechtfertigenden Tatsachen die Aufhebung verwirklichen. Die Frist beginnt nach der Rechtsprechung des BSG erst ab 1. Januar 1981, dem Inkrafttreten des SGB 10 (BSG SozR 1300 § 45 Nr 13 und Entscheidung des erkennenden Senats vom 16. Januar 1986 - 4b RV 25/85; s auch BSG-Urteil vom 23. Oktober 1985 - 9a RV 1/84 -). Sie war durch den Bescheid der beklagten LVA vom 13. Oktober 1977 gewahrt.

Der den Beitragszuschuß bewilligende Bescheid der Beklagten vom 7. November 1966 ist iS des § 48 Abs 1 Satz 1 SGB 10 auch ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; durch ihn wurde der Klägerin der Beitragszuschuß ab August 1966 als regelmäßig wiederkehrende Leistung bewilligt. Auch eine wesentliche Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse ist eingetreten; nach Bewilligung einer Rente auch von der BfA ist sie von dieser in die gesetzliche Versicherungspflicht der Rentner nachträglich einbezogen worden (§ 165 Abs 1 Nr 3 RVO idF des Finanzänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1967 -BGBl I S 1259-). Damit war eine Voraussetzung für den Anspruch auf Beitragszuschuß nicht mehr gegeben und der Anspruch hierauf ist - wie oben ausgeführt - kraft Gesetzes entfallen.

Für eine abschließende Prüfung, ob die Klägerin wußte oder nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht wußte, daß der 1966 bewilligte Anspruch auf den Beitragszuschuß kraft Gesetzes entfallen ist, reichen die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen aber nicht aus. Diese Feststellungen hat das LSG nachzuholen; zu diesem Zweck mußte der Senat das angefochtene Urteil aufheben und die Sache gemäß § 170 Abs 2 Satz 2 SGG an die Vorinstanz zurückverweisen.

Nach § 48 Abs 1 Satz 2 SGB 10sollder Verwaltungsakt vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Dadurch wird dem Sozialleistungsträger nur für atypische Fälle ein Ermessen eingeräumt, von der grundsätzlich gebotenen Aufhebung abzusehen (BSGE 35, 267= SozR Nr 5 zu § 551 RVO; SozR 5870 § 2 Nr 30 S 103; Urteil vom 6. November 1985 - 10 RKg 3/84 -; Urteil vom 23. Oktober 1985 - 9a RV 1/84 -; Urteil vom 16. Januar 1986 - 4b RV 25/85 -). Umstände, die für die Annahme eines atypischen Falles sprechen, sind vom LSG nicht festgestellt. Auch zu diesem Punkt wird die Vorinstanz in ihrer neuen Entscheidung Ausführungen zu machen und gegebenenfalls Feststellungen zu treffen haben.

Nach alledem war zu entscheiden wie geschehen.

Der Ausspruch im Kostenpunkt bleibt der abschließenden Entscheidung in der Sache vorbehalten.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661720

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