Entscheidungsstichwort (Thema)

Witwenrente. Unfallbegriff. äußeres Ereignis. Vernehmung als Zeuge. psychische Streßsituation. Vorerkrankung. Krankheitsanlage. Zuständigkeit. Unfallversicherungsträger. Konkurrenzzuständigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Erleidet ein versicherter Selbständiger während seiner zivilgerichtlichen Vernehmung als Zeuge über einen von ihm abgetretenen Zahlungsanspruch einen Arbeitsunfall, so ist nicht die für seine selbständige Tätigkeit zuständige Berufsgenossenschaft, sondern der Versicherungsträger, der für die den Zeugen heranziehende Stelle zuständig ist, entschädigungspflichtig.

Stand: 24. Oktober 2002

 

Normenkette

RVO §§ 543, 548 Abs. 1 S. 1, § 539 Abs. 1 Nr. 13

 

Verfahrensgang

LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 08.05.1996; Aktenzeichen L 3 U 127/93)

SG Trier (Entscheidung vom 29.07.1993; Aktenzeichen S 3 U 294/90)

 

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 1996 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Im übrigen sind keine Kosten zu erstatten.

 

Tatbestand

I

In dem Rechtsstreit um die Gewährung von Witwenrente streiten die Beteiligten, ob der plötzliche Herztod des Ehemanns der Klägerin Folge einer durch seine Vernehmung als Zeuge in einem Zivilprozeß ausgelösten psychischen Belastung gewesen sowie darum, ob das beklagte Land oder die beigeladene Berufsgenossenschaft (BG) für die Entschädigung zuständig ist.

Der im Jahre 1927 geborene Ehemann der Klägerin betrieb einen Elektro-, Rundfunk- und Fernsehbetrieb. Er hatte für einen Ferienpark ua Einbauküchen geliefert und montiert. Seinen Zahlungsanspruch daraus trat er an die Firma H. … ab, die diesen gegen die M. … KG als Auftraggeberin vor dem Zivilgericht einklagte. In diesem Verfahren führte das Landgericht am 24. Februar 1984 eine Beweisaufnahme durch und vernahm den Ehemann der Klägerin als Zeugen. Während seiner Aussage erlitt er einen Herzanfall und wurde in ein Krankenhaus eingeliefert. Die Reanimation blieb erfolglos. Als Ursache des Todes wurde ein Herzinfarkt mit folgendem Lungenödem und Herzstillstand angegeben; im Leichenschauschein wurde als Todesursache ein Lungenödem als Folge eines akuten Herzversagens bei Verdacht auf frischen Herzinfarkt vermerkt.

Im November 1989 beantragte die Klägerin bei der Beigeladenen Hinterbliebenenleistungen und gab an, im Verfahren vor dem Landgericht sei es um Ansprüche in einer Größenordnung von ca. 110.000,00 DM gegangen, die für seinen Betrieb von erheblicher Bedeutung gewesen seien. Die mit seiner Vernehmung als Zeuge verbundene Aufregung habe er nicht verkraftet; dies habe die zum Tod führende Herzschwäche ausgelöst.

Die Beigeladene, die nicht sich, sondern den Beklagten für den zuständigen Unfallversicherungsträger hielt, leitete diesem den Antrag weiter. Nach Beiziehung medizinischer Unterlagen und der Prozeßakten des Zivilrechtsstreits lehnte der Beklagte Hinterbliebenenleistungen ab (Bescheid vom 23. November 1990). Zum einen sei die Aufregung des Ehemanns der Klägerin bei der Zeugenvernehmung ausschließlich auf seine betrieblichen Belange zurückzuführen, weshalb nur die Beigeladene als zuständiger Träger in Betracht komme. Zum anderen sei den Belastungen durch die Zeugenvernehmung allenfalls die Bedeutung einer rechtlich unwesentlichen „Gelegenheitsursache” für den zum Tode führenden Herzanfall beizumessen.

Das Sozialgericht (SG) hat nach Beiziehung weiterer Krankenunterlagen und nach Einholung medizinischer Sachverständigengutachten (von Prof. Dr. S. … vom 13. Januar 1992 sowie Prof. Dr. Sch. … vom 27. Mai 1993, jeweils mit von der Klägerin vorgelegten gutachterlichen Stellungnahmen von Dr. B. … /Dr. L. … vom 19. März 1992 und 22. Juni 1993 dazu) die Klage abgewiesen (Urteil vom 29. Juli 1993). Es sei bereits fraglich, ob der Ehemann der Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten habe; jedenfalls fehle es an einem wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen schädigenden Einwirkungen bei der Zeugenvernehmung und dem zum Tode führenden Herzanfall. Die Zeugenvernehmung könne nur als rechtlich unwesentliche „Gelegenheitsursache” des Todes gewertet werden.

Das Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und den Beklagten verurteilt, der Klägerin Hinterbliebenenrente zu gewähren (Urteil vom 8. Mai 1996). Der Ehemann der Klägerin habe bei seiner Vernehmung als Zeuge einen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 der Reichsversicherungsordnung (RVO) dadurch erlitten, daß er in eine außergewöhnliche Streßsituation gekommen sei, die einen schädigenden Einfluß auf seine cardiale Situation ausgeübt habe. Dies folge insbesondere aus den Aussagen der bei der damaligen Vernehmung des Ehemanns der Klägerin anwesend gewesenen Zeugen H. …, M. … und F. …. Nach deren Bekundungen sei der Zivilprozeß von existentieller Bedeutung für das Unternehmen des Ehemanns der Klägerin gewesen; es sei ihm „mehr als schwergefallen”, die wirtschaftlichen Probleme, die im Zusammenhang mit dem Ferienpark entstanden seien, zu verkraften. Außerdem hätten die Anwälte der Gegenpartei den Ehemann der Klägerin bei seiner Vernehmung heftig attackiert. Diese Situation sei für ihn auch deshalb besonders belastend gewesen, weil er „kein Mensch für öffentliche Auftritte” gewesen sei und noch an keiner Gerichtsverhandlung teilgenommen habe. Der dadurch begründeten Streßsituation sei er nicht gewachsen gewesen. Die außerordentliche Anspannung habe sich auch dadurch ausgedrückt, daß er sich während seiner Vernehmung häufig Schweiß abgewischt habe.

Diese psychischen Einwirkungen auf den Ehemann der Klägerin während seiner Zeugenaussage seien auch eine wesentliche Mitursache seines Herztodes gewesen. Neben seiner vorbestehenden Herzerkrankung sei die Zeugenvernehmung eine Ursache seines Todes im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne gewesen, weil es ohne diese mit Wahrscheinlichkeit nicht zum selben Zeitpunkt zu dem tödlichen Herzanfall gekommen wäre. Entscheidend sei deshalb, ob den Einwirkungen während der Zeugenvernehmung der Stellenwert einer wesentlichen Mitursache des Todes zukomme. Dabei sei davon auszugehen, daß der Ehemann der Klägerin nicht an einem Herzinfarkt, sondern an seiner Herzklappenerkrankung verstorben sei. Zwar wäre wegen der Herzklappenerkrankung jederzeit ein tödlicher Herzinfarkt möglich gewesen; dies sei aber in absehbarer Zeit allein aufgrund der vorbestehenden Herzerkrankung oder aufgrund alltäglicher Vorfälle nicht wahrscheinlich. Ohne die Zeugenaussage wäre der Ehemann der Klägerin nicht in absehbarer Zeit verstorben und hätte jedenfalls noch ein Jahr länger gelebt. Zwar wäre es nach den Erläuterungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. …, rückschauend betrachtet, geboten gewesen, den Ehemann der Klägerin einer sofortigen operativen Behandlung zuzuführen. Ebensowenig hätte er seine Tätigkeit als selbständiger Einzelhändler weiterführen sollen. Eine Arbeit in einem Archiv wäre ihm aber weiterhin zumutbar gewesen. Daraus sei zu schließen, daß der Ehemann der Klägerin nicht von sämtlichen fremdbestimmten Belastungen, die im allgemeinen Erwerbsleben in Betracht kämen, hätte befreit werden müssen.

Zuständig für die Unfallentschädigung sei auch der Beklagte. Als Zeuge habe sich der Ehemann der Klägerin unter Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO befunden. Infolge des inneren Zusammenhangs seiner Zeugenaussage mit seiner Tätigkeit als selbständiger Einzelhändler habe er kraft Satzung der Beigeladenen außerdem unter deren Versicherungsschutz gestanden. Im Rahmen dieses Konkurrenzverhältnisses gehe der Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO vor. Der Grundsatz der Subsidiarität des § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO könne nicht auf die Vorschrift des § 539 Abs 1 Nr 13 RVO übertragen werden, da beide Vorschriften erhebliche Unterschiede aufwiesen. Der Zeuge stehe kraft Hoheitsaktes in einem besonderen Rechtsverhältnis zu einem staatlichen Rechtspflegeorgan und damit zu einem „Quasi-Unternehmen”, während beim Nothelfer vor dem Unfall keine besondere Rechtsbeziehung zu einer Körperschaft, der die unfallbringende Tätigkeit zugerechnet werden könne, gegeben sei. Die Vernehmung des Ehemanns der Klägerin habe zwar auch seinem Einzelhandelsunternehmen gedient. Dabei habe es sich aber nur um einen mittelbaren Nutzen gehandelt, während unmittelbarer Zweck der zum Tode führenden Tätigkeit die Erfüllung der Zeugenpflicht gewesen sei. Der generelle Vorrang des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO diene letztlich auch der Rechtssicherheit. Würde man die Beantwortung der Konkurrenzfrage von den Umständen des Einzelfalls abhängig machen, ließen sich überzeugende Abgrenzungskriterien für die jeweilige Zuständigkeit nicht finden.

Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Beklagte, das LSG habe zu Unrecht sowohl einen Arbeitsunfall als auch dessen Ursächlichkeit für den Tod des Ehemanns der Klägerin angenommen und ihn – den Beklagten – als zuständigen Versicherungsträger angesehen.

Ein Unfallereignis könne zwar grundsätzlich auch in einer geistig-seelischen Beeinträchtigung liegen; diese müsse aber derart gravierend sein, daß ihr der Stellenwert einer äußeren Gewalteinwirkung zugebilligt werden könne. Das sei hier nicht der Fall gewesen. Das „Ereignis” habe in der Beantwortung der seitens des Gerichts und der Anwälte gestellten Fragen gelegen. Die Wirkung, die die Zeugenvernehmung beim Ehemann der Klägerin verursacht habe, sei als sog persönlichkeits-eigene Reaktion zu werten, nicht aber als Folge der Tätigkeit als „Zeuge”. Davon abgesehen sei entgegen der Auffassung des LSG der ursächliche Zusammenhang zwischen der unfallbringenden Tätigkeit und dem Tod des Ehemanns der Klägerin nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit gegeben. Seine psychische Belastung anläßlich der Befragung als Zeuge sei keine wesentliche Ursache des Herztodes gewesen; überwiegend ursächlich sei vielmehr die bei ihm bereits seit Jahren bestehende schwere Herzerkrankung gewesen. Die Ausführungen von Prof. Dr. S. …, auf die sich das LSG im wesentlichen stütze, fänden in der Krankheitsgeschichte des Ehemanns der Klägerin keine Stütze und beruhten auf spekulativen Erwägungen. Die Aussage dieses Sachverständigen, der Patient habe anamnestisch keinen Herzinfarkt durchgemacht, beruhe lediglich darauf, daß dem Gutachter nur die Unterlagen der beiden Ärzte Dr. W. … (Arztbrief vom 30. Juli 1982) und Dr. W. … (Schreiben vom 2. Oktober 1990) bekannt gewesen seien. Im Beweistermin des LSG am 12. März 1996 habe der Sachverständige selbst ausgeführt, es sei nicht auszuschließen, daß zusätzlich auch eine coronare Herzerkrankung vorgelegen habe; ebensowenig sei vollständig auszuschließen, daß der Ehemann der Klägerin an einem Herzinfarkt verstorben sei. Damit stehe fest, daß die Befunde aus der Untersuchung von Dr. W. … und auch die Angabe von Dr. W. … unterschiedlich interpretiert werden könnten, und damit eine coronare Herzerkrankung nicht ausgeschlossen werden könne. Deshalb sei vorliegend eine vorbestehende Krankheitsanlage gegeben, die so stark und so leicht ansprechbar gewesen sei, daß die Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher Einwirkungen bedurft hätte. Die Zeugenbefragung sei deshalb lediglich als eine Gelegenheitsursache zu werten.

Selbst wenn man davon ausgehe, daß die Voraussetzungen eines entschädigungspflichtigen Versicherungsfalls erfüllt seien, richte sich der Versicherungsschutz nach § 543 RVO mit der Folge der Zuständigkeit der Beigeladenen. Das Rechtsverhältnis als Zeuge beruhe hier aufgrund der besonderen Umstände allein auf der Abtretung des vertraglichen Forderungsanspruchs an die Firma H. …. Darin bestehe ein wesentlicher Unterschied zu dem „gewöhnlichen Zeugen”. Dieser müßte aussagen und könnte erforderlichenfalls sogar mit Zwangsmitteln dazu verpflichtet werden. Demnach hätte er auch Anspruch auf besonderen Schutz. Der Ehemann der Klägerin dagegen habe sich vor seiner Abtretung in keiner Beziehung zu dem „Quasi-Unternehmer” Staat befunden. Der Ehemann der Klägerin habe zwar formal als „Zeuge” ausgesagt, doch sei er – bei lebensnaher Würdigung der bekannten Umstände, die zu seiner Zeugenvernehmung geführt hätte – wesentlich im Interesse seines eigenen Unternehmens tätig gewesen.

Der Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Mai 1996 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 29. Juli 1993 zurückzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ausgeführt, bei Annahme eines Versicherungsfalls schließe sie sich hinsichtlich des zuständigen Versicherungsträgers der Rechtsauffassung des LSG an.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

Die Klägerin hat Anspruch auf Witwenrente (§ 589 Abs 1 Nr 3, § 590 RVO). Das LSG hat nach umfassender Aufklärung des Sachverhalts ohne Rechtsirrtum und im rechtlich nicht zu beanstandender Würdigung der Beweismittel festgestellt, daß der Ehemann der Klägerin bei seiner Vernehmung als Zeuge infolge eines Arbeitsunfalls iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ums Leben gekommen ist. Das LSG hat ferner zutreffend entschieden, daß der Beklagte der für die Zahlung der Hinterbliebenenrente zuständige Versicherungsträger ist.

Der Anspruch der Klägerin richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der von ihr geltend gemachte Arbeitsunfall ihres Ehemanns vor dem Inkrafttreten des Siebenten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes ≪UVEG≫, § 212 SGB VII).

Der Anspruch auf Witwenrente besteht gemäß § 589 Abs 1 RVO „bei” Tod durch Arbeitsunfall. Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten und danach versicherten Tätigkeiten erleidet.

Als vom Landgericht zur Beweiserhebung herangezogener Zeuge stand der Ehemann der Klägerin während seiner Vernehmung vor diesem Gericht unter Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO. Nach den Feststellungen des LSG stand die Zeugenaussage des Ehemanns der Klägerin auch im inneren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als selbständiger Einzelhändler, so daß außerdem ein Versicherungsschutz durch die Beigeladene nach § 543 RVO iVm § 40 Abs 1 der Satzung der Beigeladenen vom 22. Mai 1975 in der ab 1. Januar 1976 geltenden Fassung in Betracht kommt. Da nach der ständigen Rechtsprechung des BSG dem Verletzten gegenüber immer nur ein einziger Unfallversicherungsträger zur Leistung verpflichtet ist (BSG SozR 2200 § 539 Nr 34 mwN), muß abgewogen werden, welcher Vorschrift hier versicherungsrechtlich das entscheidende Gewicht beizulegen ist mit der Folge des entsprechend zuständigen Versicherungsträgers.

Zum Konkurrenzverhältnis von Versicherungstatbeständen aus dem Bereich des Nothelfers iS des § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO mit solchen aus dem Bereich der Erwerbstätigkeit (versicherte Beschäftigte sowie versicherte gewerbliche oder landwirtschaftliche Unternehmer) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, welche Umstände rechtlich ins Gewicht fallen. Die Beantwortung der Frage, welcher Versicherungsschutz gegeben ist, setzt die Prüfung voraus, im Rahmen welchen Unternehmens (iS der Unfallversicherung) die unfallbringende Tätigkeit nach außen erkennbar wesentlich erfolgt ist; unerheblich ist insoweit, ob diese Tätigkeit einem anderen Unternehmen noch zusätzlich zugute kommt. So bleibt nach der Entscheidung des Senats vom 26. November 1987 (- 2 RU 37/87 – HV-INFO 1988, 446) der Versicherungsschutz aufgrund erwerbswirtschaftlicher Tätigkeiten (hier: als Landwirt) vorrangig erhalten, wenn der Versicherte beim Abflämmen eines seiner Felder ein plötzlich unkontrolliertes Übergreifen des Feuers auf Nachbaräcker zu verhindern versucht. Wesentlich für dieses rechtliche Ergebnis war, daß der Versicherte sich von der im Rahmen seines landwirtschaftlichen Unternehmens versicherten Tätigkeit des Abflämmens nicht abgewandt hatte, vielmehr die Verhinderung des Übergreifens auf andere Grundstücke, bei der er verunglückte, eine Fortsetzung dieser versicherten Tätigkeit bildete. Der Versicherungsschutz aus der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit war damit nicht von so untergeordneter Bedeutung, daß sie rechtlich nicht – mehr – ins Gewicht fiel.

Anders hingegen war der der Entscheidung des Senats vom 28. April 1977 (SozR 2200 § 539 Nr 34) zugrundeliegende Sachverhalt. Danach hatte ein Landwirt, der zugleich Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr war, zunächst versucht, einen Brand auf seinem Anwesen zu löschen, sich dann aber, als die Feuerwehr die Brandstelle erreicht hatte, dieser Organisation untergeordnet. Bei einer Handlung, die er auf Anweisung des Einsatzleiters durchgeführt hatte, verunglückte er. Bei diesem Sachverhalt hatte das BSG Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 8 RVO als in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen Tätigen angenommen, weil das Abwenden von den eigenverantwortlichen Löschversuchen und das Hinwenden im Rahmen der Organisation und Hierarchie der Feuerwehr eine deutliche Zäsur in der Tätigkeit des Versicherten bildete und er im Rahmen dieser Organisation als Feuerwehrmann verunglückt war. Die den Unfall herbeiführende Tätigkeit des Versicherten als Feuerwehrmann hatte versicherungsrechtlich ein so überragendes Gewicht, daß demgegenüber der Umstand, daß der Feuerwehreinsatz – zumindest auch – der Erhaltung seines eigenen landwirtschaftlichen Betriebs galt, als rechtlich nicht wesentlich in den Hindergrund gedrängt worden ist.

Von diesen Grundsätzen und Wertungen ist der Senat schließlich in seinem Urteil vom 24. Januar 1991 (SozR 3-2200 § 539 Nr 7) ausgegangen. Nach dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt hatte ein als solcher nicht versicherter Kapitän einer Segelyacht und Reiseleiter auf hoher See ein Überschwenken des Großbaums, der sich gelöst hatte, verhindert und dadurch eine erhebliche Gefahr für die mitreisenden Urlauber beseitigt. Diese Handlung, bei der er verunglückte, unterstand nicht dem Versicherungsschutz nach § 539 Abs 1 Nr 9 Buchst a RVO, weil die Rettungshandlung des Klägers als Kapitän der Segelyacht und Reiseleiter in enger Verknüpfung mit seinem Aufgabenbereich stand und Ausfluß der – nicht versicherten – selbständigen Erwerbstätigkeit war.

Für die hier entscheidungserhebliche Frage, welcher Vorschrift versicherungsrechtlich das entscheidende Gewicht beizumessen ist, kommt es entsprechend diesen auch im vorliegenden Konkurrenzverhältnis anwendbaren Rechtsgrundsätzen darauf an, für welches „Unternehmen” der Ehemann der Klägerin tätig gewesen ist, für die Justizpflege oder sein Einzelhandelsunternehmen. Nach den Feststellungen des LSG war er allein wesentlich in ersteres „Unternehmen” integriert und mußte hier fremdbestimmt tätig werden. Das Zivilgericht, zu dessen Unterstützung er als als Zeuge verpflichtet war, bestimmte insoweit Ort, Termin, Dauer, Art und Umfang seines Tätigwerdens als Zeuge. Hier hatte der Ehemann der Klägerin keinen eigenen Entscheidungsspielraum, schon gar nicht – wie die Beigeladene zutreffend hinweist – für die Ausübung seiner selbständigen Tätigkeit. Zwar lag die Ursache des Prozesses, in der der Ehemann der Klägerin als Zeuge aussagte, in der Tätigkeit als Einzelhändler. Jedoch ist mit seiner Tätigkeit als Zeuge eine – auch nach außen erkennbare – deutliche Zäsur eingetreten. Daher hatte nach Lage des vorliegenden Falls die den Unfall herbeiführende Tätigkeit des Ehemanns der Klägerin als Zeuge versicherungsrechtlich ein so überragendes Gewicht, daß demgegenüber der Umstand, daß die Zeugenaussage – zumindest auch – seinem Unternehmen objektiv diente, als rechtlich nicht wesentlich in den Hindergrund gedrängt worden ist.

Nach alledem bestand ein Versicherungsschutz des Ehemanns der Klägerin im Zeitpunkt der Zeugenvernehmung ausschließlich nach § 539 Abs 1 Nr 13 RVO, so daß der Beklagte der für die Entschädigung eines dabei erlittenen Arbeitsunfalls zuständige Unfallversicherungsträger ist.

Das LSG hat außerdem rechtlich zutreffend entschieden, daß der Ehemann der Klägerin während seiner Aussage als Zeuge einen Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO erlitten hatte.

Der Begriff des Unfalls ist in der RVO nicht bestimmt. Nach der in Rechtsprechung und Schrifttum seit langem und im wesentlichen einhellig vertretenen Auffassung ist Unfall ein körperlich schädigendes, zeitlich begrenztes Ereignis (s ua BSGE 23, 139, 141; 46, 283; BSG SozR 2200 § 548 Nr 56; Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3, Gesetzliche Unfallversicherung, 1997, 11. Aufl, § 8 RdNr 7; Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, Unfallversicherungsrecht, 1996, § 28 RdNr 1, jeweils mwN; s jetzt auch § 8 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Soweit daneben zT auch gefordert wird, daß Ereignis müsse „von außen” auf den Menschen einwirken, soll damit lediglich ausgedrückt werden, daß ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist (s BSG SozR aaO; Brackmann/Krasney aaO § 8 RdNr 10; Schulin aaO § 28 RdNr 5). Wesentlich für den Begriff des Unfalls sind hiernach ein „äußeres”) Ereignis als Ursache und eine Körperschädigung als Wirkung. Die Körperschädigung kann verursacht sein durch körperlich gegenständliche Einwirkungen (zB Verletzung beim Aufschlag nach Sturz), aber auch durch geistig-seelische Einwirkungen in einem eng begrenzten Zeitraum (BSGE 18, 173, 175; KassKomm-Ricke, § 548 RVO RdNr 6; s auch BSGE 61, 113, 116).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das LSG festgestellt, daß die Zeugeneinvernahme am 24. Februar 1984 beim Ehemann der Klägerin eine besondere psychische Anspannung verursacht und eine Streßsituation hervorgerufen hatte, die ausreichend war, um bei ihm die Herzattacke auszulösen. Es hat dies den Aussagen der Zeugen H. …, M. … und F. … entnommen und vor allem darauf verwiesen, daß es zum einen um eine erhebliche eigene Betroffenheit des Ehemanns des Klägers auf finanziellem Gebiet ging und daß zum anderen die Zeugenvernehmung und die anschließende Befragung durch die Prozeßbeteiligten für den Ehemann der Klägerin ein außergewöhnliches Ereignis an sich darstellte. Der Ehemann der Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG seinen Zahlungsanspruch gegen die M. … KG nur deshalb an den Zeugen H. … abgetreten, um in dem Prozeß gegen diese Firma als Zeuge gehört zu werden. Der Forderungsbetrag sollte vereinbarungsgemäß nach wie vor dem Ehemann der Klägerin zugute kommen. In Anbetracht ihrer Höhe war diese Forderung für ihn sehr bedeutsam; wäre sie mangels eines Anspruchs gegen die M. … KG und wegen des Konkurses der Firma V. – als möglicherweise auftraggebende Vertragsfirma – nicht eintreibbar gewesen, hätte dies für den Ehemann der Klägerin einen erheblichen Verlust bedeutet. Es war ihm „mehr als schwergefallen”, die im Zusammenhang mit dem Ferienpark entstandenen wirtschaftlichen Probleme zu verkraften. Hinzu kommt, wie das LSG ferner festgestellt hat, daß die Anwälte der Gegenpartei den Ehemann der Klägerin bei seiner Vernehmung heftig „attackierten”. Besonders belastend war für ihn diese Situation, weil er „kein Mensch für öffentliche Auftritte” war und noch an keiner Gerichtsverhandlung teilgenommen hatte. Diese Feststellungen des LSG reichen für die ihm obliegende Beweiswürdigung aus, um rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis zu gelangen, daß die außerordentliche Anspannung während der Vernehmung als Zeuge so belastend war, daß er der dadurch begründeten Streßsituation gesundheitlich nicht gewachsen war (s Urteil des Senats vom 4. Dezember 1991 – 2 RU 14/91 – HV-INFO 1992, 586).

Aus diesen Gründen führt auch der Hinweis der Revision, die Wirkung, die die Zeugenvernehmung beim Ehemann der Klägerin verursacht habe, sei als sog persönlichkeitseigene Reaktion zu werten, zu keinem anderen Ergebnis. Wie die Revision selbst hervorhebt, kommt es nach dem Gutachten von Prof. Dr. S. … nicht auf bestimmtes schweres Ausmaß der Streßeinwirkung von außen (objektive Belastung), sondern auf die individuelle subjektive Reaktion auf die äußere Belastung als das entscheidende Moment des Unfallereignisses an (s BSG aaO). Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des LSG Rheinland-Pfalz vom 13. November 1985 – L 3 U 119/83 – (Breithaupt 1986, 481) verweist, handelt es sich um miteinander nicht vergleichbare Sachverhalte. In dieser vom BSG bestätigten Entscheidung (Beschluß vom 23. April 1987 – 2 BU 4/86 – = HV-INFO 1987, 1022) hatte ein Beschäftigter durch „Aufregung über freches Verhalten einer Putzfrau” einen Herzinfarkt erlitten; diese Aufregung war nach Ansicht des LSG nach Lage des Einzelfalls eine so überragend persönliche eigene Reaktion, daß die frechen Redensarten einer Gewalteinwirkung von außen nicht vergleichbar waren. Der vorliegende Sachverhalt hingegen ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, daß nach der Beurteilung des LSG ganz im Vordergrund die besondere psychische Belastung des Ehemanns der Klägerin während seiner Vernehmung als Zeuge stand, die bei ihm außerordentliche Streßsituation hervorrief.

Das LSG hat auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen ferner rechtlich zutreffend entschieden, daß die außerordentlichen psychischen Einwirkungen auf den Ehemann der Klägerin durch seine Vernehmung als Zeuge eine wesentliche Mitursache seines Todes waren.

Es ist zunächst davon ausgegangen, daß die Zeugenvernehmung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne eine Bedingung für den tödlichen Herzinfarkt war. Dazu hat das LSG sich vor allem auf das Gutachten von Prof. Dr. S. … gestützt und ausgeführt, wegen der gravierenden Einwirkungen der Zeugenvernehmung auf die Psyche des Ehemanns der Klägerin und des zeitlichen Zusammenhangs mit dem plötzlichen Herztod sei die gegenteilige Meinung von Prof. Dr. Sch. …, der von einem zufälligen zeitlichen Zusammentreffen zwischen der Zeugenaussage und der Herzattacke ausgegangen sei, nicht nachvollziehbar.

Neben dieser psychischen Belastung am Todestag war nach den weiteren Feststellungen des LSG auch die beim Ehemann der Klägerin vorbestandene Herzerkrankung eine Ursache des Todes im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne, da bei ihm im Zeitpunkt der Zeugenaussage gravierende krankhafte Veränderungen auf cardialem Gebiet vorlagen.

Bei dieser Sachlage hat das LSG im Anschluß an seine Feststellungen zutreffend erkannt, daß der Anspruch der Klägerin vor allem davon abhängt, ob die Einwirkungen durch die Zeugenvernehmung den Herztod auch im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung verursacht haben. Dazu müssen ihnen im Vergleich zu der vorbestandenen schweren Herzerkrankung als weitere Mitbedingung der Stellenwert einer wesentlichen Mitursache des Todes zukommen. Daran fehlt es, wenn die Herzerkrankung so schwer, dh die Krankheitsanlage so leicht ansprechbar gewesen ist, daß die „Auslösung” akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurfte (BSGE 62, 220, 221 f; BSG Urteil vom 4. Dezember 1991 – 2 RU 14/91 – HV-INFO 1992, 586 = Meso B 90/93). Diese ursächliche Bedeutung für den Eintritt des tödlichen Erfolgs hat eine Krankheitsanlage zB dann, wenn die akuten Erscheinungen zu derselben Zeit auch ohne äußere Einwirkungen auftreten könnten oder auch jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinungen ausgelöst hätte (BSG aaO). Der Umfang der Belastbarkeit kann im Zeitpunkt der Auslösung akuter Erscheinungen bekannt gewesen sein oder aus rückschauender medizinischer Sicht festgestellt werden, so als ob der behandelnde Arzt alle Befunde gekannt hätte, die später zu Tage gefördert worden sind. In die Wertung aller Umstände des Einzelfalls soll mit einbezogen werden, ob aus rückschauender Sicht bei Kenntnis aller später erhobenen Befunde nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu verantworten gewesen ist, den Ehemann der Klägerin den Belastungen des allgemeinen Erwerbslebens auszusetzen, oder ob sein Krankheitszustand dazu gezwungen hätte, ihn von jeder fremdbestimmten Belastung zu befreien und, wenn möglich, sofort eine Therapie einzuleiten, ob der Ehemann der Klägerin also noch wenigstens in einem geringen Umfang belastbar gewesen ist (BSG aaO).

Von diesen Grundsätzen ist das LSG unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entscheidung des Senats vom 4. Dezember 1991 (aaO) ausgegangen. Soweit es dazu festgestellt hat, daß der Ehemann der Klägerin nicht an einem Herzinfarkt, sondern an seiner Herzklappenerkrankung verstorben ist, und soweit es in dieser Hinsicht auch den Ausführungen von Prof. Dr. S. … beigetreten ist, hat das LSG die rechtlichen Grenzen seiner ihm obliegenden freien richterlichen Beweiswürdigung nicht überschritten. Wenn demgegenüber die Revision meint, die Ausführungen von Prof. Dr. S. … fänden in der Krankheitsgeschichte des Ehemanns der Klägerin keine Stütze und beruhten auf spekulativen Erwägungen, übersieht sie, daß die Beweiswürdigung grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts steht und daß das Revisionsgericht nur prüfen kann, ob das Tatsachengericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen hat, und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (BSG Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 RU 3/93 – HVBG-INFO 1994, 943 = USK 9422; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 1991, III, RdNrn 162 f sowie IX RdNr 286). Ein solcher Verstoß ist nach dem Gesamtergebnis nicht erkennbar. Die Revision setzt vielmehr im Kern ihre Beweiswürdigung an die Stelle des LSG und bezeichnet die eigene Würdigung im Vergleich zu der des Tatsachengerichts als die Richtige (s BSG SozR 1500 § 164 Nr 31). Dem Revisionsgericht ist nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen eine Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 19 mwN).

Nach den weiteren Feststellungen des LSG war wegen der Herzklappenerkrankung jederzeit ein tödlicher Herzanfall möglich. Dies war aber in absehbarer Zeit allein aufgrund der vorbestandenen Herzerkrankung oder aufgrund alltäglicher Vorfälle nicht wahrscheinlich. Die Lebenszeiterwartung des Ehemanns der Klägerin wurde zwar durch seine starken beruflichen Belastungen verringert. Dennoch wäre er ohne die Zeugenaussage nicht aufgrund eines alltäglich vorkommenden Ereignisses in absehbarer Zeit verstorben. Es war zwar, rückschauend betrachtet, geboten, den Ehemann der Klägerin einer sofortigen operativen Behandlung zuzuführen. Er hätte aus medizinischer Sicht entsprechend den Ausführungen von Prof. Dr. S. … auch seine Tätigkeit als selbständiger Einzelhändler nicht weiter führen sollen; eine Arbeit in einem Archiv war ihm aber weiterhin zumutbar. Daraus hat das LSG, wie rechtlich nicht zu beanstanden ist, geschlossen, daß der Ehemann der Klägerin nicht von sämtlichen fremdbestimmten Belastungen, die aus dem allgemeinen Erwerbsleben in Betracht kamen, hätte befreit werden müssen. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwendungen, es sei insbesondere nicht vorstellbar, daß auch eine reine Archivtätigkeit den Ehemann der Klägerin völlig von jeder Belastung und Fremdbestimmtheit freigestellt hätte, betrifft im Kern wiederum die eigene Bewertung der vorhandenen Beweismittel. Eine formgerechte Verfahrensrüge einer Verletzung des Rechts der freien Beweiswürdigung im oben erörterten Sinne hat die Revision dagegen nicht vorgetragen.

Aus diesem Gesamtergebnis und unter Berücksichtigung auch der Gegensätzlichkeit der medizinischen Meinungen hat das LSG damit rechtlich einwandfrei festgestellt, daß die besonderen psychischen Belastungen bei der Vernehmung des Ehemanns der Klägerin als Zeuge den Eintritt des Todes wesentlich mitbestimmt haben. Es hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise im Rahmen der Prüfung der Wahrscheinlichkeit wertend entschieden, daß die besonderen psychischen Belastungen wesentliche Ursache des zum Tode führenden Herzanfalls waren und nicht nur die Krankheitsanlage die wesentliche Ursache des Todes bildete.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1173525

SozR 3-2200 § 539, Nr.39

Breith. 1997, 870

SozSi 1998, 160

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