Verfahrensgang

Hessisches LSG (Urteil vom 15.12.2016; Aktenzeichen L 8 KR 364/14)

SG Fulda (Entscheidung vom 07.08.2014; Aktenzeichen S 11 KR 606/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 15. Dezember 2016 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit darüber, ob der Kläger auf monatliche Leistungen aus einer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) abgeschlossenen, als "Riester-Vertrag" staatlich geförderten, freiwilligen Versicherung "VBLextra 01" Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu entrichten hat. Die beklagte Krankenkasse und ihre Pflegekasse hatten diese Zahlungen "verbeitragt". Auf die Berufung der Beklagten hat das Hessische LSG das der Klage stattgebende erstinstanzliche Urteil mit Urteil vom 15.12.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde.

II

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 15.12.2016 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung seines Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Mit der Behauptung, die Berufungsentscheidung sei inhaltlich unrichtig, lässt sich die Revisionszulassung demgegenüber nicht herbeiführen.

Der Kläger stützt sich in seiner Beschwerdebegründung vom 13.4.2017 allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung im Hinblick auf § 160a Abs 2 S 3 SGG ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerwG NJW 1999, 304 und BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31).

Nach einer umfassenden Darstellung des Sachverhalts und der Prozessgeschichte wirft der Kläger auf S 4 seiner Beschwerdebegründung die Frage auf,

"ob stets zu den Renten der betrieblichen Altersversorgung im Sinne von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V alle Renten gehören, die von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden. Mithin also immer maßgeblich allein sei, ob die Rente von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung geleistet wird und hiervon keine Abweichung möglich ist (institutionelle Abgrenzung)."

Der Kläger räumt in seinen Erläuterungen ein, dass zu dieser Frage bereits Urteile des BSG vorlägen und weist vor allem auf dessen Urteil vom 23.7.2014 (B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18) hin, in dem eine Übertragung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu Leistungen aus als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherungen auf Leistungen von Pensionskassen abgelehnt wurde. Jedoch sei diesem Urteil in nicht unerheblichem Umfang widersprochen worden. Der Kläger erhebt hierzu zwei Entscheidungen aus dem Jahr 2012 (!) hervor, das Urteil des Bayerischen LSG vom 6.3.2012 (L 5 KR 161/09 - Juris) und das Urteil des SG Dortmund vom 10.7.2012 (S 28(12) KR 31/11 - Juris); beide Gerichte hätten das Konzept der "institutionellen Abgrenzung" danach, "welche Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung die Versicherungsleistung erbracht hat", verworfen (S 5 der Beschwerdebegründung). Der Kläger zieht zudem den Beschluss des BVerfG vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11 = DVBl 2010, 1502) heran und meint, dass die dort vorgenommene Abgrenzung zu privaten Kapitallebensversicherungsverträgen (= Maßgeblichkeit der Eigenschaft als Versicherungsnehmer) auf die Abgrenzung zu privaten, als "Riester-Vertrag" staatlich geförderten Rentenversicherungsverträgen zu übertragen bzw entsprechend anzuwenden sei (S 6 f der Beschwerdebegründung). Ferner nimmt er Bezug auf eine Stellungnahme des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags vom 25.7.2014, in der die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Konturen der betrieblichen Altersversorgung im Beitragsrecht erläutert wird. Abschließend teilt der Kläger mit, dass "die Verhältnisse zwischen den Durchführungswegen Pensionskasse und Direktversicherung" durch das Urteil des BSG vom 23.7.2014 (B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18) "entscheidend verzerrt" würden (S 7 der Beschwerdebegründung).

Den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) legt der Kläger damit nicht substantiiert dar. Es fehlt an einer Begründung der Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage - ihre Qualität als Rechtsfrage unterstellt - in der gebotenen Weise. Der Kläger unternimmt zu ihrer Begründung zwei gedankliche Schritte: Zunächst greift er die Entscheidung des BSG vom 23.7.2014 zur Erhebung von Beiträgen auf Leistungen von Pensionskassen an und hält diese unter Hinweis auf Instanzrechtsprechung aus der vor dieser Entscheidung liegenden Zeit (!) für inhaltlich unzutreffend. Dass Rechtsfragen aus dem dort behandelten Themenkreis erneut klärungsbedürftig geworden seien, legt er damit nicht in der erforderlichen Weise dar. Sodann "bestreitet" der Kläger die Übertragbarkeit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Leistungen von Pensionskassen auf Leistungen aus privaten, als "Riester-Vertrag" staatlich geförderten Rentenversicherungsverträgen. Eine Auseinandersetzung damit, ob die Entscheidung des BSG vom 23.7.2014 nicht schon ausreichende Anhaltspunkte für die Beurteilung der hier aufgeworfenen Frage bereithält, findet nicht in der gebotenen Weise statt. Weder befasst sich der Kläger mit den vom BSG dafür aufgebotenen Gründen, dass die differenzierende Rechtsprechung des BVerfG zur Beitragspflicht von Leistungen aus einer Direktversicherung (Beschluss vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - SozR 4-2500 § 229 Nr 11 = DVBl 2010, 1502) als auf die Beitragspflicht von Leistungen aus Pensionskassen nicht "übertragbar" anzusehen ist (BSG Urteil vom 23.7.2014 - B 12 KR 28/12 R - BSGE 116, 241 = SozR 4-2500 § 229 Nr 18, jeweils RdNr 19 ff, 25 ff) noch beschäftigt er sich hinreichend damit, dass und warum die hier in Rede stehenden Leistungen aus privaten Rentenversicherungsverträgen im Kontext des Beitragsrechts der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung mit Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Lebensversicherung vergleichbar sein sollen.

2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI10932373

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