Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflichtigkeit der Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zur Kranken- und Pflegeversicherung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 237 S. 1 SGB 5 sind der Bemessung der Beiträge bei den in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtigen Rentnern neben dem Zahlbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch die der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde zu legen.

2. Hierzu zählen u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der knappschaftlichen Zusatzversorgung, damit auch Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Abgrenzung erfolgt nach der Institution, welche die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zahlt.

3. Dementsprechend sind auch die Leistungen aus der freiwilligen Versicherung bei der VBL als betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren, unabhängig davon, wer die Beiträge zu dieser Versicherung gezahlt hat.

4. Die Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.06.2017; Aktenzeichen B 12 KR 13/17 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den monatlichen Zahlungen aus der Versicherung "VBLextra 01" streitig.

Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1) krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversichert. Er war bei der KR. bis zum 31. Dezember 2010 beschäftigt, die ihn zunächst als Pflichtversicherter der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) meldete. Die VBL ist eine Pensionskasse des öffentlichen Dienstes.

Zum 1. Dezember 2002 schloss der Kläger bei der VBL zusätzlich eine freiwillige Versicherung "VBLextra 01" ab. Die Beiträge für diese Versicherung waren nach §§ 10a, §§ 79 ff. Einkommensteuergesetz (EStG) als Altersvorsorgebeiträge förderungsfähig und wurden bis zum 31. Dezember 2003 von der KR. aus dem Gehalt des Klägers einbehalten und an die VBL abgeführt. Die KR. beteiligte sich nicht finanziell an dieser freiwilligen Versicherung. Versicherungsnehmer war der Kläger. Nachdem die KR. den Vertrag mit der VBL zum 31. Dezember 2003 gekündigt hatte, führte der Kläger die Versicherung "VBLextra" weiter und entrichtete die Beiträge in der Folgezeit unmittelbar an die VBL.

Seit dem 1. Januar 2011 bezieht der Kläger Altersrente für Schwerbehinderte (1.744,36 EUR/Monat), Versorgungsbezüge der KR. (110,91 EUR), eine Betriebsrente der VBL (763,12 EUR/Monat) und eine monatliche Rente aus der freiwilligen Versicherung "VBLextra 01" der VBL in Höhe von 121,31 EUR.

Die VBL teilte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 mit, es handele sich bei der freiwilligen Versicherung "VBLextra 01" um eine betriebliche Altersrente. Aus der Rente führe sie monatlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung der Beklagten in Höhe von insgesamt 21,17 EUR ab.

Der Kläger erhob Widerspruch gegen die Heranziehung der Zahlungen aus der Versicherung "VBLextra 01" zu Beiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung. Es handele sich dabei um eine "Riester-Rente" und zähle als solche zur privaten Eigenvorsorge. Seit Beginn der Versicherung im Jahr 2002 bis zu deren Ende am 31. Dezember 2010 habe er die Beiträge aus seinem Nettoentgelt entrichtet. Die Zahlungen aus dieser Versicherung seien somit keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V.

Mit Bescheid vom 31. Januar 2011 teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, der Beitrag sowohl zur Kranken- als auch zur Pflegeversicherung richte sich nach den persönlichen Einkommensverhältnissen des Versicherten. Der Versorgungsbezug des Klägers zähle zu seinem Einkommen und sei deshalb grundsätzlich für die Beitragsberechnung heranzuziehen.

Ergänzend teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 2011 mit, bei der freiwilligen Versicherung der VBL "VBLextra 01" handele es sich um eine Form der Riester-Rente, die nur den bei der VBL pflichtversicherten Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes zur Verfügung stehe und damit auch den KR.-Mitarbeitern. Diese Einschränkung des berechtigten Personenkreises reiche aus, um einen mittelbaren Zusammenhang der Versicherungsleistung mit dem früheren Erwerbsleben herzustellen. In Folge dessen sei diese Leistung der betrieblichen Altersversorgung und damit den Versorgungsbezügen zuzurechnen. Damit stehe die "VBLextra 01" in direktem Zusammenhang mit dem früheren Berufsleben des Klägers und unterliege der Beitragspflicht als Versorgungsbezug.

Der Kläger hielt seinen Widerspruch aufrecht und machte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz gegen...

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