Tenor

1. Der Bescheid vom 31.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2011 wird aufgehoben.

2. Es wird festgestellt, dass die Rente aus der Versicherung VBLextra nicht der Beitragspflicht unterliegt.

3. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erhebung von Beiträgen aus einer Rente der freiwilligen Versicherung VBLextra. Der Kläger ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert, die zugleich seine frühere Arbeitgeberin war.

Seit dem 01.01.2011 bezieht der Kläger eine Altersrente für Schwerbehinderte (1.744,36 € monatlich) sowie eine Betriebsrente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) in Höhe von monatlich 763,12 €. Zudem erhält der Kläger seit dem 01.01.2011 eine monatliche Rente in Höhe von 121,31 € brutto von der VBL aus der Versicherung VBLextra, die der Kläger 2002 auf Empfehlung seiner Arbeitgeberin abgeschlossen hatte. Die Beiträge für diese Versicherung, die nach §§ 10a Abs. 1 S. 1, 82 EStG als Altersvorsorgebeiträge förderungsfähig waren, wurden bis zum 31.12.2003 von der Arbeitgeberin von dem Nettogehalt des Klägers einbehalten und an die VBL abgeführt. Nachdem die Arbeitgeberin den Vertrag mit der VBL zum 31.12.2003 gekündigt hatte, entrichtete der Kläger die Beiträge in der Folgezeit unmittelbar an die VBL. Eine finanzielle Beteiligung erfolgte durch die Arbeitgeberin nicht; der Kläger war durchgehend Versicherungsnehmer. Auf die weiteren Einzelheiten der Versicherungsunterlagen wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 12.01.2011 teilte die VBL dem Kläger mit, dass aus der Rente VBLextra monatlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 21,17 € an die Beklagte abgeführt würden. Hiergegen legte der Kläger bei der VBL und bei der Beklagten Widerspruch ein. Er gab an, dass es sich um eine Riester-Rente handele, die der privaten Eigenvorsorge zuzurechnen sei und daher nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehöre.

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Bescheid vom 31.01.2011 mit, dass der Bezug zum Einkommen zähle und daher für die Beitragsberechnung heranzuziehen sei. Zugleich verwies sie auf ihre Meldung an die VBL als Zahlstelle. Ein weiteres Schreiben der Beklagten an den Kläger datiert vom 01.02.2011. Die Beklagte gab hierbei an, dass es sich bei der Versicherung VBLextra um eine Form der Riester-Rente handeln würde, die ausschließlich den bei der VBL pflichtversicherten Beschäftigten des öffentlichen Dienstes zur Verfügung stehe. Die Einschränkung des beitrittsberechtigten Personenkreises reiche aus, um einen mittelbaren Zusammenhang der Versicherungsleistung mit dem früheren Erwerbsleben herzustellen und die Rente den Versorgungsbezügen zuzurechnen.

Am 08.02.2011 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten, den Widerspruch aufrecht zu erhalten. Mit Bescheid vom 13.04.2011 wies die Beklagte den Widerspruch schließlich aus den zuvor genannten Gründen zurück.

Am 16.05.2011 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Fulda.

Der Kläger meint, dass es sich bei der Rente aus der VBLextra um eine klassische Riester-Rente im Sinne des Altersvorsorgegesetzes handeln würde, die aus individuell versteuerten Bezügen finanziert worden sei und nicht der Beitragspflicht unterliege. Die Auffassung, dass eine Leistung der freiwilligen Versicherung der VBL mittelbar aus Anlass des früheren Beschäftigungsverhältnisses einen Bescheid mit beitragsrechtlichen Auswirkungen haben könne, sei nicht hinzunehmen. Zudem könne der Bezug nur bis zum 31.12.2003 hergestellt werden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 31.01.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.04.2011 aufzuheben und festzustellen, dass die Rente aus der Versicherung VBLextra nicht der Beitragspflicht unterliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Auf den weiteren Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakte wird vollumfänglich Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Das Feststellungsinteresse liegt vor. Der Kläger hat wegen der mit einer Beitragspflicht einhergehenden wiederholten Belastung ein berechtigtes Interesse an der abschließenden Klärung der Rechtslage. Die Zulässigkeit der Klage scheitert nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Verfahren aus diesem Grund auch nicht an dem Subsidiaritätsgrundsatz.

Die Klage ist zudem vollumfänglich begründet.

Die VBLextra-Rente, die der Kläger seit dem 01.01.2011 neben der gesetzlichen Rente und der Betriebsrente von der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) bezieht, unterliegt nicht der Beitragspflicht. Gemäß § 237 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V wird bei versicherungspflichtigen Rentnern auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Hierzu gehören nach § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V unter anderem Renten der betrieblichen Altersversorgung,...

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