Anspruchsberechtigt sind

  • Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
  • Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,

soweit ihre Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder ihr Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat.

Das Gesetz gilt entsprechend für Beamte i. S. d. § 1 des Thüringer Beamtengesetzes und für Richter i. S. d. § 2 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes.

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