(1) Dieses Gesetz gilt für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Beamten der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände.

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