(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

 

1.

Arbeitnehmer,

 

2.

die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten,

 

3.

in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen,

 

4.

Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind, und

 

5.

Personen, die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind,

soweit ihre Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder ihr Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat.

 

(2) Dieses Gesetz gilt entsprechend für Beamte im Sinne des § 1 des Thüringer Beamtengesetzes vom 12. August 2014 (GVBl. S. 472) in der jeweils geltenden Fassung und für Richter im Sinne des § 2 Abs. 1 des Thüringer Richtergesetzes vom 17. Mai 1994 (GVBl. S. 485) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(3) Dieses Gesetz gilt nicht für Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen.

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