Anspruchsberechtigt sind
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende),
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
- andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Zudem gilt das BFG für die Beamtinnen und Beamten i. S. d. § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und für die Richterinnen und Richter i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes.
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