Anspruchsberechtigt sind

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (Auszubildende),
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
  • andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.

Zudem gilt das BFG für die Beamtinnen und Beamten i. S. d. § 1 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes und für die Richterinnen und Richter i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 1 des Landesrichtergesetzes.

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