Anspruchsberechtigt sind

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  • Auszubildende,
  • die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
  • Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.[1]

Das Gesetz gilt auch für Beamte i. S. d. § 1 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein und für Richter i. S. d. Landesrichtergesetzes.

[1] Arbeitnehmerähnliche Personen in diesem Sinne sind auch Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen.

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