Anspruchsberechtigt sind
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Auszubildende,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
- Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.[1]
Das Gesetz gilt auch für Beamte i. S. d. § 1 des Landesbeamtengesetzes Schleswig-Holstein und für Richter i. S. d. Landesrichtergesetzes.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen