1 Einführung

Am 20.12.1996 ist die Bildschirmarbeitsverordnung in Kraft getreten. Durch sie soll die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit an Bildschirmgeräten gewährleistet werden.

Die Bildschirmarbeitsverordnung gilt für die an Bildschirmarbeitsplätzen Beschäftigten, soweit sie ein Bildschirmgerät als wesentlichen Bestandteil ihrer Arbeit benutzen. Sie verpflichtet den Arbeitgeber zu bestimmten Maßnahmen in bezug auf die Arbeitsplatzbeurteilung, Arbeitsplatzgestaltung, Arbeitsorganisation und arbeitsmedizinische Vorsorge für die Beschäftigten. Dabei hat der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten.

2 EG-Recht und Bildschirmarbeitsverordnung

EG-rechtliche Grundkonzeption des Arbeitsschutzes

Der betriebliche Arbeitsschutz ist seit Ende der 80er Jahre durch zahlreiche EG-Richtlinien neu gestaltet worden. Der auf Artikel 118 a EWGV gestützten Richtlinienpolitik liegt ein geschlossenes Konzept zugrunde: Die EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz vom 12.6.1989[1] enthält die Grundvorschriften insbesondere hinsichtlich der Pflichten des Arbeitgebers, der Rechte und Pflichten der Beschäftigten sowie der Beteiligung der Beschäftigten und ihrer Vertretungen. Die Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz wird ergänzt für spezielle Tätigkeits- oder Gefahrenbereiche durch EG-Einzelrichtlinien. Bislang wurden 13 Einzelrichtlinien erlassen wie folgt:

 
EU-Rahmenrichtlinie 89/391/EWG
Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei der Arbeit
  1. Arbeitsstätten 89/654/EWG

    (umgesetzt durch ArbeitsstättenVO v. 4.12.1996)

  2. Benutzung von Arbeitsmitteln 89/655/EWG

    (umgesetzt durch ArbeitsmittelbenutzungsVO v. 4.12.1996)

  3. Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen 89/656/EWG

    (umgesetzt durch PSA-BenutzungsVO v. 4.12.1996)

  4. Tragen schwerer Lasten 90/269/EWG

    (Umsetzung durch LastenhandhabungsVO v. 4.12.1996)

  5. Arbeit an Bildschirmgeräten 90/270/EWG

    (Umsetzung durch BildscharbV)

  6. Krebserzeugende Stoffe (Karzinogene) 90/394/EWG

    (Umsetzung durch 6. Abschnitt der Gefahrstoffverordnung v. 26.10.93)

  7. Biologische Arbeitsstoffe 90/679/EWG

    (noch nicht umgesetzt)

  8. Baustellen 92/57/EWG

    (noch nicht umgesetzt)

  9. Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am

    Arbeitsplatz 92/58/EWG

    (umgesetzt durch Gefahrstoffverordnung und VBG 122)

  10. Gesundheitsschutz schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen 92/85/EWG

    (umgesetzt durch Änderungen des MuSchG v. 20.12.1996)

  11. Bohrungen nach Mineralien 92/91/EWG

    (umgesetzt für den Bergbau durch allg. BundesbergbauVO v. 23.10.1995)

  12. Bergwerke und Steinbrüche 92/104/EWG

    (umgesetzt für den Bergbau durch allg. BundesbergbauVO v. 23.10.1995)

  13. Arbeit an Bord von Fischereifahrzeugen 93/103/EWG

    (umgesetzt durch Unfallverhütungsvorschrift)

[1] Richtlinie 89/391/EWG, ABIEG Nr. L 183, S. 1.

2.1 Umsetzung der EG-Richtlinien in nationales Recht

EG-Richtlinien sind nicht unmittelbar geltendes Recht, sondern bedürfen der Umsetzung durch die Bundesregierung. Durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) vom 21.8.1996 ist die EG-Rahmenrichtlinie Arbeitsschutz und die sie ergänzende Richtlinie für den betrieblichen Arbeitsschutz für Beschäftigte mit befristetem Arbeitsverhältnis oder Leiharbeitsverhältnis in deutsches Recht transformiert worden.[1] In § 19 ArbSchG wurde eine besondere Verordnungsermächtigung für die zügigeUmsetzung der EG-Einzelrichtlinien zum Arbeitsschutz vorgesehen. Gestützt auf § 19 ArbSchG hat der Gesetzgeber bis jetzt 6 Rechtsverordnungen erlassen:

Von den insgesamt 13 EG-Einzelrichtlinien sind alle, bis auf zwei[2] in innerdeutsches Recht transformiert worden.

[1] Vgl. näher zum Arbeitsschutzgesetz u. a. Koll, Betrieb und Wirtschaft, 1996, 755; Pieper, AuR 1996, 465; Vogl, NJW 1996, 2753; Wlotzke, NZA 1996, 1017.
[2] Richtlinie zum Schutz gegen Gefährdungen durch biologische Arbeitsstoffe und Richtlinie betr. die Arbeit auf ortsveränderlichen Baustellen.

2.2 Bedeutung und Struktur der Bildschirmarbeitsverordnung

Die Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) ist am 20.12.1996 mit fast vierjähriger Verspätung (Ablauf der EG-Umsetzungsfrist am 31.12.1992) in Kraft getreten. Sie ist angesichts des rasant zunehmenden Einsatzes von Bildschirmgeräten am Arbeitsplatz von großer Bedeutung für den betrieblichen Arbeitsschutz. Denn die Bildschirmarbeit führt zu vielfältigen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie u. a. Augenbelastungen, Kopfschmerzen, Schmerzen und Verspannungen des Stütz- und Bewegungsapparats durch Stress- und Zwangshaltungen, Schmerzen und Verschleiß in Muskeln, Sehnen sowie Gelenken der Unterarme, Händen und Handgelenken. Um dem vorzubeugen, ist mit der Bildschirmarbeitsverordnung eine flexible, ausfüllungsbedürftige Rahmenvorschrift konzipiert worden, die lediglich Schutzziele vorgibt und dem Arbeitgeber damit Spielraum für an die Situation des Betriebes angepasste Arbeitsschutzmaßnahmen lässt. Die Bildschirmarbeitsverordnung bedarf daher der Ergänzung und Ausfüllung durch weitere Vorschriften und Regelwerke. ...

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