Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG sind Arbeitnehmer im Sinne des BetrVG Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten nach § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG u. a. auch Beamte, Soldaten sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind. Sie sind jedenfalls bei den organisatorischen Bestimmungen des BetrVG zu berücksichtigen, die auf die Anzahl der Arbeitnehmer des Betriebs abstellen.

§ 38 Abs. 1 BetrVG regelt die Zahl der in einem Betrieb mindestens freizustellenden Betriebsratsmitglieder und knüpft hierzu an die Betriebsgröße an. In Betrieben mit in der Regel 901 bis 1.500 Arbeitnehmern sind mindestens 3 Betriebsratsmitglieder freizustellen. Bei der Belegschaftsgröße zählen die in § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG genannten Personen mit.

 
Praxis-Beispiel

Um Nachteile hinsichtlich der Zusatzversorgung zu vermeiden, wird bei Privatisierungen der öff. Verwaltung häufig vom Instrument der "Personalgestaltung" aus z. B. der Kommune in die privatrechtliche GmbH Gebrauch gemacht.

Die gestellten Arbeitnehmer und Beamte werden nach der Neufassung des § 5 BetrVG sowohl vom Personalrat der öffentlichrechtlichen Einrichtung als auch vom Betriebsrat der GmbH vertreten. Sie sind wahlberechtigt in beiden Einrichtungen und können auch jeweils dort gewählt werden. Ebenso sind sie bei Ermittlung der Beschäftigtenzahlen des BetrVG z. B. hinsichtlich der freizustellenden Arbeitnehmer nach § 38 mitzurechnen (vgl. auch das Praxisbeispiel unter Ziff. 9 des Beitrags).

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