Die Erwartung der Arbeitnehmer, die sich wegen ihrer künftigen Altersversorgung auf Zusagen des Arbeitgebers verlassen haben, verdient regelmäßig einen besonderen Schutz.[1]

Erbringt die Deutsche Bundespost in ihrem gesamten Bereich 16 Jahre lang auf Grund eines ministeriellen Erlasses und nach einem geordneten Verwaltungsverfahren eine bestimmte Leistung, jedoch ohne die erforderliche Schriftform, so verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn sich der Arbeitgeber auf diesen Mangel nach dieser Zeit noch berufen will.[2]

Arbeitnehmer der alliierten Streitkräfte können sich auf einen Vertrauensschutz berufen, wenn ihnen 30 Jahre lang bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt eine Kältezulage gewährt wurde.[3]

Zahlt ein Arbeitgeber acht Jahre lang ein 13. Ruhegehalt, das in der Versorgungsordnung nicht vorgesehen war, so begründet er damit eine betriebliche Übung zugunsten der Versorgungsberechtigten. Diese erwerben eine entsprechende Anwartschaft schon vor Eintritt des Versorgungsfalls. Die Renten der Pensionäre können nicht mit dem Argument der Überversorgung gekürzt werden, auch wenn von vornherein absehbar war, dass die Versorgungsleistungen zusammen mit der gesetzlichen Rente die Nettobezüge vergleichbarer aktiver Arbeitnehmer übersteigen.[4]

Die Berufung auf den Schriftformmangel führt nicht zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis, wenn auf Grund der Änderung der Kantinenrichtlinien an die Arbeitnehmer kein Essenszuschuss in Höhe von täglich 0,50 EUR mehr gezahlt wird, da die Kürzung im Vergleich mit den Gesamtbezügen nicht als schwerwiegend anzusehen ist.[5]

Schulhausmeister haben auf Grund betrieblicher Übung Anspruch auf vergüteten Bereitschaftsdienst, wenn Schulräume langjährig mit Zustimmung des Schulträgers außerhalb der tariflichen Arbeitszeit von außerschulischen Veranstaltern genutzt wurden.[6]

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