Damit keine betriebliche Übung entsteht, muss der Arbeitgeber deutlich machen, dass hinsichtlich der von ihm gewährten Leistung keine zukünftigen Ansprüche auf eben diese Leistung entstehen sollen. Dies geschieht vielfach durch einen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt, mit dem der Arbeitgeber seinen fehlenden Bindungswillen für zukünftige Leistungen den Beschäftigten deutlich macht (s. hierzu noch Punkt 8.5).

 
Praxis-Tipp

Der Arbeitgeber macht seinen fehlenden Bindungswillen am besten deutlich, wenn er bei jeder Gewährung einer Leistung oder Vergünstigung, aus der eine betriebliche Übung entstehen könnte, ausdrücklich darstellt, dass die Leistung freiwillig erfolgt. Keine betriebliche Übung entsteht, wenn der Arbeitgeber für die Beschäftigten erkennbar erklärt, dass die Leistung (z. B. Arbeitsbefreiung am Rosenmontag, Heiligabend und Silvester)[1] auf das jeweilige Kalenderjahr bezogen erfolgt, insbesondere aufgrund jährlich anders lautender Erklärungen.[2]

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