Gewährt ein Arbeitgeber aus bestimmten Anlässen an einzelne Beschäftigte Sonderzahlungen, wie etwa eine Jubiläumszuwendung, entsteht eine betriebliche Übung nur in engen Grenzen, da ein deutlich geringerer Vertrauenstatbestand entsteht als bei einer Sonderzahlung an die gesamte Belegschaft. Es kommt bei Zahlungen an einzelne Beschäftigte auf die materielle Wichtigkeit der Zahlung sowie den Umfang der bisherigen Einzelleistungen an, um einen zurechenbaren objektiven Bindungswillen des Arbeitgebers anzunehmen. Hieran fehlt es, wenn in einem Zeitraum von 2 ½ Jahren an acht von 230 Beschäftigten eine Jubiläumszahlung geleistet wurde. Der Arbeitgeber durfte daher aus wirtschaftlichen Gründen die freiwilligen Jubiläumszahlungen einstellen, da dies noch nicht zu einer betrieblichen Übung geworden war und die Einstellung der Zahlung auch nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.[1]

[1] BAG, Urteil v. 28.7.2004, 10 AZR 19/04, Arbeit und Arbeitsrecht – Personal-Profi 12/04 S. 49.

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