(1) 1Während einer Pflegezeit nach § 76 a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 LBG sowie § 8 a Abs. 1 Satz 1 und 2 oder Abs. 2 Satz 1 und 2 des Landesrichtergesetzes oder einer Familienpflegezeit nach § 76 a Abs. 1 Satz 2 LBG oder § 8 a Abs. 1 Satz 3 des Landesrichtergesetzes wird auf Antrag zusätzlich zu den Dienst- oder Anwärterbezügen nach § 9 Abs. 1 ein Vorschuss gewährt. 2Der Vorschuss ist nach Ablauf der Pflegezeit oder Familienpflegezeit mit den laufenden Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezügen zu verrechnen oder in einer Summe zurückzuzahlen.

 

(2) Ein Vorschuss wird nicht gewährt, wenn für eine frühere Pflegezeit oder Familienpflegezeit zusammen die Höchstdauer von 24 Monaten ausgeschöpft und der gezahlte Vorschuss noch nicht vollständig zurückgezahlt worden ist.

 

(3) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Gewährung, Verrechnung und Rückzahlung des Vorschusses zu regeln.

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