Der Anspruch auf Zahlung eines Jubiläumsgelds richtet sich nach der Beschäftigungszeit.

Beschäftigte erhalten gemäß § 23 Abs. 3 TVöD ein Jubiläumsgeld

nach 25-jähriger Beschäftigungszeit in Höhe von 350 EUR,

nach 40-jähriger Beschäftigungszeit in Höhe von 500 EUR.

Entscheidend ist die Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 Sätze 1 bis 4 TVöD. Damit werden auch Zeiten bei anderen vom TVöD erfassten Arbeitgebern bzw. Zeiten bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern angerechnet (Einzelheiten oben, Ziffer 2.2).

Durch Betriebs-/Dienstvereinbarung können – im Bereich der VKA – günstigere Regelungen getroffen werden. Damit kann die Dauer der für die Zahlung des Jubiläumsgelds notwendigen Beschäftigungszeit verkürzt und/oder der zu zahlende Betrag erhöht werden. Abweichungen zuungunsten der Beschäftigten sind nicht zulässig.

Für den Bund sieht der TVöD eine Öffnungsklausel für abweichende Regelungen der Betriebspartner nicht vor. Gewährt der Arbeitgeber Bund jedoch arbeitsvertraglich günstigere Jubiläumsgelder, so geht diese arbeitsvertragliche Regelung dem ungünstigeren Tarifvertrag vor und ist somit wirksam. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die öffentlich-rechtlichen Einrichtungen an das Haushaltsgebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden sind und damit regelmäßig keine über- oder außertariflichen Leistungen gewähren dürfen.

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