BAG, Beschluss v. 17.6.2020, 10 AZR 210/19 (A)

Es ist zu klären, ob ein Tarifvertrag, der für die Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nur die tatsächlich gearbeiteten Stunden berücksichtigt und nicht auch die Stunden, in denen der Arbeitnehmer seinen bezahlten Mindestjahresurlaub in Anspruch nimmt, gegen Unionsrecht verstößt.

Sachverhalt

Der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit in der Fassung vom 17.9.2013 regelt, dass Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 % für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Der Kläger macht auf dieser Grundlage Mehrarbeitszuschläge für August 2017 geltend. Die tarifvertragliche Schwelle, die überschritten werden musste, damit in diesem Monat Mehrarbeitszuschläge zu leisten waren, lag bei 184 Stunden. Tatsächlich hatte der Kläger in diesem Monat 121,75 Stunden tatsächlich gearbeitet und daneben in der 5-Tage-Woche für 10 Arbeitstage Erholungsurlaub. Hierfür hatte die Beklagte 84,7 Stunden abgerechnet. Der Kläger meint, ihm stünden Mehrarbeitszuschläge zu, weil auch die für den Urlaub abgerechneten Stunden einzubeziehen seien.

Die Entscheidung

Während die Vorinstanzen die Klage abgewiesen hatten, setzte das BAG das Verfahren aus und legte dem EuGH die Frage vor, ob die tarifliche Regelung mit Art. 31 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG vereinbar sei; denn die Auslegung des Tarifvertrags lasse es nicht zu, Urlaubszeiten bei der Berechnung der Mehrarbeitszuschläge zu berücksichtigen. Insoweit stelle sich jedoch die Frage, ob der Tarifvertrag hierdurch einen unionsrechtlich unzulässigen Anreiz begründe, auf Urlaub zu verzichten.

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