Die Berücksichtigung der Kinder bei der Beitragsentlastung endet immer mit Ablauf des Monats, in dem das Kind das 25. Lebensjahr vollendet. Das Lebensjahr vollendet jemand immer einen Tag vor der Wiederkehr des Geburtstags. Entsprechend vollenden Personen, die am 1. eines Monats geboren sind, ihr 25. Lebensjahr immer mit dem letzten Kalendertag des Vormonats und werden folglich ab ihrem Geburtstag nicht mehr berücksichtigt.

 
Praxis-Beispiel

Ende der Berücksichtigung bei Vollendung des 25. Lebensjahres

 
Geburtsdatum des Kindes Vollendung des 25. Lebensjahres Berücksichtigung für die Beitragsentlassung endet am
30.9.1999 29.9.2024 30.9.2024
1.10.1999 30.9.2024 30.9.2024
4.10.1999 3.10.2024 31.10.2024
 
Praxis-Beispiel

Ende der Beitragsentlastung im Zeitverlauf

Laura Ferg ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt und Mitglied der Krankenkasse A und deren Pflegekasse. Sie hat die folgenden 7 leiblichen Kinder:

  • Kind A: geb. 23.2.1998 – wohnt noch bei den Eltern und studiert,
  • Kind B: geb. 4.10.1999 – arbeitet im selben Betrieb wie die Mutter, ist verheiratet und wohnt in der Nachbarstadt,
  • Kind C: geb. 1.12.2000 – absolviert eine Ausbildung und hat eine eigene Wohnung,
  • Kind D: geb. 1.5.2003 – nach einem Unfall schwerbehindert i. S. d. SGB IX und dauerhaft auf Hilfe angewiesen, wohnt bei den Eltern,
  • Kind E: geb. 1.5.2003 – bei einem Unfall im Jahr 2010 verstorben,
  • Kind F: geb. 16.3.2007 – besucht noch die Schule,
  • Kind G: geb. 16.3.2007 – besucht noch die Schule.

Ergebnis: Für die Beurteilung des Beitragsabschlags ist allein die Vollendung des 25. Lebensjahres bei den einzelnen Kindern von Bedeutung. Der ergänzende Text ist unwichtig. Das verstorbene Kind wird ebenfalls bis zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, an dem es das 25. Lebensjahr vollendet hätte. Für das schwerbehinderte Kind D gilt keine Verlängerungsregelung. Die Kinder werden jeweils bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem sie das 25. Lebensjahr vollenden.

 
  Kind A Kind B Kind C Kind D Kind E Kind F Kind G
Geburtsdatum 23.2.1998 4.10.1999 1.12.2000 1.5.2003 1.5.2003 16.3.2007 16.3.2007
Vollendung 25. Lebensjahr 22.2.2023 3.10.2024 30.11.2025 30.4.2028 30.4.2028 15.3.2032 15.3.2032

Kind A hat bereits das 25. Lebensjahr vollendet. Dieses Kind wird bei der Ermittlung der Beitragsentlastung nicht berücksichtigt. Die verbleibenden 6 Kinder haben bzw. hätten das 25. Lebensjahr am 1.1.2024 noch nicht vollendet. Für die Kinder 2 bis 5, also für 4 der 6 zu berücksichtigenden Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird eine Beitragsentlastung berücksichtigt. Je berücksichtigungsfähiges Kind reduziert sich der Beitrag um 0,25 Beitragssatzpunkte, also insgesamt um 1 % auf 2,4 %. Davon trägt der Arbeitgeber 1,7 % und Frau Ferg 0,7 %.

Ab 1.11.2024 wird Kind B nicht mehr berücksichtigt, da es am 3.10.2024 das 25. Lebensjahr vollendet hat. Da weiter 5 Kinder verbleiben, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ändert sich die Beitragsentlastung zu diesem Zeitpunkt nicht.

Am 1.12.2025 feiert Kind C den 25. Geburtstag. Damit verbleiben ab dem 1.12.2025 4 Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Daraus resultiert eine Beitragsentlassung von nur noch 0,75 Beitragssatzpunkte, sodass der Beitrag für Frau Ferg auf 2,65 % steigt. Die Erhöhung betrifft ausschließlich ihren Beitragsanteil, der dann 0,95 % beträgt.

Am 30.4.2028 vollendet Kind D das 25. Lebensjahr. Ebenso hätte das verstorbene Kind E an diesem Tag das 25. Lebensjahr vollendet. Beide Kinder werden ab 1.5.2028 nicht mehr bei der Beitragsentlastung berücksichtigt. Es verbleiben noch die Zwillinge F und G, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben. Da nur ab dem 2. bis 5. Kind eine Beitragsentlastung erfolgt, erhöht sich für Frau Ferg der Beitrag um 0,5 Beitragssatzpunkte auf 1,45 %. Der Gesamtbeitrag beträgt ab 1.5.2028 3,05 %.

Am 15.3.2032 vollenden Kind F und G das 25. Lebensjahr. Mit Ablauf des Monats März 2032 entfällt die Beitragsentlastung für Frau Ferg. Ab 1.4.2032 gilt für sie der Beitragssatz von 3,4 %.

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