Bereitschaftsdienst ist nicht von vornherein als Mehrarbeit im Sinne des § 124 SGB IX zu sehen.[1] Mehrarbeit i.S.v. § 124 SGB IX ist nicht die über die individuelle Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen hinausgehende Arbeit, sondern die werktägliche Dauer von 8 Stunden (§ 3 ArbZG) überschreitende Arbeitszeit. Sonach wird Bereitschaftsdienst zur Mehrarbeit, wenn die 8-Stundengrenze überschritten wird. Von Mehrarbeit sind die schwerbehinderten Menschen sowie die Gleichgestellten auf ihr Verlangen freizustellen (§ 124 SGB IX).

Für die Frage der Beitragspflichtigkeit zur Arbeitslosenversicherung ist Bereitschaftsdienst nur in dem Umfang als Arbeitszeit zu berücksichtigen, in dem voraussichtlich in dieser Zeit Arbeit anfallen wird.[2]

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