Entscheidungsstichwort (Thema)

Bereitschaftsdienst einer Schwerbehinderten nach BAT SR 2a Nr 6 Abschn B Abs 1

 

Orientierungssatz

Der Bereitschaftsdienst nach BAT Anlage SR 2a Nr 6 Abschn B Abs 1 stellt keine Mehrarbeit im Sinne von § 46 SchwbG dar, er ist auch nicht als Arbeitszeit im Sinne des § 1 KrAZO zu beurteilen.

 

Normenkette

BAT SR 2; SchwbG § 46; BAT § 15 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1; ArbZKrPflV § 1 Abs. 1; BAT SR 2a Nr. 6 Abschn. B Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 446125

EzBAT, Bereitschaftsdienst Nr 1 (ST1)

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