Die regelmäßige Arbeitszeit kann - bei gleichbleibender Vergütung - nach § 15 Abs. 2 BAT verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine durchschnittliche Arbeitsbereitschaft von mindestens 2 bzw. mindestens 3 Stunden täglich fällt. Das ArbZG und der BAT enthalten keine Definition der Arbeitsbereitschaft, sondern setzen diese voraus. Arbeitsbereitschaft ist "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" (BAG, Beschl. v. 18.02.2003 - 1 ABR 2/02. Die Rechtsprechung verzichtet gar zum Teil auf das Merkmal der "wachen Achtsamkeit" und versteht darunter die Anwesenheit am Arbeitsplatz im Zustand der Entspannung (BAG, Beschl. v. 18.02.2003 - 1 ABR 2/02.[1] Im Vergleich zur Vollarbeit stellt die Arbeitsbereitschaft somit eine "mindere bzw. geringere" Leistung dar, die sich auf die sofortige Bereitschaft zur Aufnahme der Arbeit ohne Fremdaufforderung beschränkt.

Bei der Arbeitsbereitschaft wechseln Zeiten der Tätigkeit mit Zeiten wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung. Voraussetzung ist also immer, dass der Arbeitnehmer eine gewisse, wenn auch im Zustand der Entspannung geleistete Arbeit erbringt.[2] Dabei muss der Arbeitnehmer bereit sein, jederzeit alle Arbeiten aufzunehmen, zu denen er arbeitsvertraglich verpflichtet ist. Der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme wird weder konkret vom Arbeitgeber oderArbeitnehmer allein bestimmt, sondern richtet sich nach der Bedarfslage, die durch tarifliche oder vertragliche Regelungen näher bestimmt sein kann[3]

So enthält z.B. § 67 BMT-G II eine Begriffsbestimmung der Arbeitsbereitschaft, die von der Regelung des BAT abweicht. Arbeitsbereitschaft i.S.d. BMT-G II ist schon dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne konkrete Bestimmung des Aufenthaltsortes durch genaue Vorgabe von Zeiten zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit (hier: 10 Minuten) sehr stark einschränkt.[4]

Die Zeiten der Arbeitsbereitschaft brauchen nicht zusammenhängend aufzutreten. "Splitterzeiten" von sehr kurzer Dauer (wenige Minuten) können jedoch keine gegenüber der Vollarbeit mindere Leistung im Sinne einer Arbeitsbereitschaft darstellen, da in solchen kurzen Zeiten kein Zustand der Entspannung erreicht werden kann. Für Rettungssanitäter hat das BAG Wartezeiten mit einer Mindestdauer von 10 Minuten genügen lassen.[5]

Dies gilt unabhängig davon, ob der Sanitäter bei Beginn der jeweiligen Wartezeit weiß oder nicht, wie lange sie dauern wird, da er aus seiner Erfahrung davon ausgehen kann, dass bis zum nächsten Einsatz in der Regel nicht nur eine Pause von weniger als 10 Minuten eintreten wird, in der er sich nur bereithalten muss. Dem BAG ist zuzustimmen, dass eine gewisse Mindestdauer für Unterbrechungen erforderlich sein muss, da sonst jedenfalls ein Zustand der Entspannung nicht eintreten kann.

 
Praxis-Beispiel

Kraftfahrer, der erfahrungsgemäß nur in größeren Zeitabständen in Anspruch genommen wird. Telefonist, wenn es Zeiten gibt, in denen erfahrungsgemäß nicht mit zu vermittelnden Anrufen zu rechnen ist.

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