Leitsatz (redaktionell)

1. Bereitschaftsdienst liegt, sofern Gesetz, Tarif oder Betriebsvereinbarung (Dienstvereinbarung) nichts anderes bestimmen, vor, wenn der Arbeitnehmer sich für Zwecke des Betriebes lediglich an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufnehmen zu können.

2. Die aus Anlaß eines solchen Bereitschaftsdienstes im betrieblichen Interesse aufgewandte Zeit ist jedenfalls hinsichtlich der Entlohnung der Arbeitszeit zuzurechnen.

3. Überstunden liegen vor, wenn die durch Tarifvertrag, (Tarifordnung), Betriebsvereinbarung (Dienstordnung, Dienstvereinbarung) oder Einzelarbeitsvertrag festgelegte, für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis regelmäßige Arbeitszeit überschritten wird.

4. Nur für solche Überstunden besteht ein Abgeltungsanspruch auf Grund des TO A § 2 Abs 1 S 2 der Allgemeinen Dienstordnung Nr 3 zu TO A § 2 und des KHeilT § 6, in denen der Arbeitnehmer die volle, ihm vertraglich obliegende Arbeitsleistung erbracht hat.

5. Die Abgeltung von Überstunden medizinisch-technischer Assistentinnen, die durch Bereitschaftsdienst angefallen sind, ist tariflich nicht geregelt und der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien überlassen. Liegt im Einzelfalle eine solche Vereinbarung nicht vor, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung nach Maßgabe des BGB § 612.

 

Normenkette

BGB § 612; AZO § 7; KHeilT § 6; AZO § 15; TO A § 2 Abs. 1 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Nürnberg (Entscheidung vom 06.11.1956; Aktenzeichen N 278-284/56/VI H)

 

Fundstellen

BAGE 8, 25 (LT1-5)

BAGE, 25

BB 1959, 920 (LT1-5)

DB 1959, 1031 (LT1-5)

AP § 7 AZO (LT1-5), Nr 5

AR-Blattei, Arbeitszeit III Entsch 5 (LT1-5)

AR-Blattei, ES 240.3 Nr 5 (LT1-5)

ArbSch 1960, 58 (LT1-5)

PraktArbR AZO § 15, Nr 113 (LT1-5)

WA 1959, 151 (LT1-5)

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