Leitsatz (redaktionell)

1. Eine für die Beamten auf mehr als 48 Wochenstunden festgesetzte Arbeitszeit gilt als regelmäßige Arbeitszeit für die Angestellten nur, wenn die Voraussetzungen des ArbZO § 13 Abs 1 oder Abs 2 gegeben sind.

2. Die Übertragung der für die Beamten gültigen Arbeitszeitvorschriften auf die Angestellten gemäß ArbZO § 13 Abs 1 erfordert eine Arbeitszeitregelung für das nicht beamtete Personal unter Verweisung auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen.

3. Eine gemeinsame Beschäftigung von Angestellten und Beamten iS des ArbZO § 13 Abs 2 ist nur dann gegeben, wenn die Tätigkeiten im Dienstbetrieb der Beamten und Angestellten so ineinander übergreifen, daß eine geordnete Verwaltung ohne einheitliche Arbeitszeit nicht durchführbar ist.

 

Normenkette

TO A § 2; AZO § 13; AZO 1938 § 13

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.03.1958; Aktenzeichen 1 Sa 755/57)

 

Fundstellen

Haufe-Index 439140

BAGE 8, 63 (LT1-3)

BAGE, 63

AP § 13 AZO (LT1-3), Nr 1

BArbBl 1960, 79 (LT1-3)

PraktArbR AZO §§ 1-14a, Nr 83 (LT1-3)

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