1 Allgemeines und rechtliche Grundlagen

Die derzeit geltende gesetzliche Regelung im ArbZG unterscheidet zwischen

Es gibt keine Kategorie zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit (EuGH, Urt. v. 09.09.2003 - C-151/02 (Jäger/Landeshauptstadt Kiel), (EuGH, Urt. v. 03.10.2000 - C-303/98 (Simap). Wohl aber gibt es verschiedene Abstufungen der Arbeitsleistung. Dies sind

  • Vollarbeit,
  • Arbeitsbereitschaft (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a),
  • Bereitschaftsdienst (§ 7 Abs. 1 Nr. 1a).

Diese werden arbeitszeitschutzrechtlich der Arbeitszeit zugeordnet. Eine Zwischenstellung nimmt ein die

  • Rufbereitschaft (§ 5 Abs. 3).

Die Rufbereitschaft wird arbeitszeitschutzrechtlich der Ruhezeit zugeordnet, die innerhalb der Rufbereitschaft erbrachte Arbeitsleistung hingegen der Arbeitszeit.

Der BAT enthält spezielle Regelungen zu Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft.

Er erlaubt nach § 15 Abs. 2 eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit, soweit in sie Arbeitsbereitschaft in gewissem Umfang fällt. Durch den 66. Änderungs-TV zum BAT vom 24.4.1991 sind Regelungen über den Bereitschaftsdienst in § 15 Abs. 6a und die Rufbereitschaft in § 15 Abs. 6b aufgenommen worden, die sich im Wesentlichen an der bisherigen Rechtsprechung und Praxis orientieren. Darüber hinaus enthält der BAT in folgenden Sonderregelungen eigene Regelungen oder Ergänzungen zu § 15 BAT:

 
SR 2 a Kranken-, Heil-, Pflege-, Entbindungsanstalten
SR 2 b Anstalten oder Heime, die nicht unter 2 a fallen
SR 2 c Ärzte an Anstalten und Heimen nach 2 a und 2 b
SR 2d Auslandsdienststellen des Bundes
SR 2e I Bereich des BM der Verteidigung
2e II Besatzungen auf See- und Binnenfahrzeugen (BMVG)
SR 2e III Bundeswehrkrankenhäuser
SR 2f Schiffe mit Ausnahme BW und Bundesamt f. Seeschiffahrt
SR 2g Seegehende Schiffe des Bundesamtes für Seeschiffahrt
SR 2h Flugsicherungsdienst
SR 2k Theater und Bühne
SR 2 L I Lehrkräfte
SR 2 L II Lehrkräfte an Musikschulen der VKA
SR 2m Bibliothekare
SR 2n Justizvollzugsdienst
SR 2o Kernforschungseinrichtungen
SR 2p Landwirtsch. Verwaltungen und Betriebe
2q Forstwirtschaftlicher Außendienst
SR 2 r Hausmeister
SR 2 s Sparkassen
SR 2 t Versorgungsbetriebe und Entsorgungseinrichtungen
SR 2 u Nahverkehrsbetriebe
SR 2v Flughafenbetriebe
SR 2w Hafenbetriebsdienst und Eisenbahnen des öffentlichen und nichtöffentlichen Verkehrs
SR 2x Kommunaler feuerwehrtechnischer Dienst
SR 2z BGS und Beschaffungsstelle des BMI
   

2 Arbeitsbereitschaft

 
Praxis-Beispiel

Kraftfahrer, der erfahrungsgemäß nur in größeren Zeitabständen in Anspruch genommen wird.

Telefonist, wenn es Zeiten gibt, in denen erfahrungsgemäß nicht mit zu vermittelnden Anrufen zu rechnen ist.

[1] Zur Vereinbarkeit des § 15 Abs. 2 BAT mit dem ArbZG vgl.Novellierung des ArbZG zum 01.01.2004 – Auswirkungen auf den BAT

2.1 Begriff der Arbeitsbereitschaft

Die regelmäßige Arbeitszeit kann - bei gleichbleibender Vergütung - nach § 15 Abs. 2 BAT verlängert werden, wenn in sie regelmäßig eine durchschnittliche Arbeitsbereitschaft von mindestens 2 bzw. mindestens 3 Stunden täglich fällt. Das ArbZG und der BAT enthalten keine Definition der Arbeitsbereitschaft, sondern setzen diese voraus. Arbeitsbereitschaft ist "wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung" (BAG, Beschl. v. 18.02.2003 - 1 ABR 2/02. Die Rechtsprechung verzichtet gar zum Teil auf das Merkmal der "wachen Achtsamkeit" und versteht darunter die Anwesenheit am Arbeitsplatz im Zustand der Entspannung (BAG, Beschl. v. 18.02.2003 - 1 ABR 2/02.[1] Im Vergleich zur Vollarbeit stellt die Arbeitsbereitschaft somit eine "mindere bzw. geringere" Leistung dar, die sich auf die sofortige Bereitschaft zur Aufnahme der Arbeit ohne Fremdaufforderung beschränkt.

Bei der Arbeitsbereitschaft wechseln Zeiten der Tätigkeit mit Zeiten wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung. Voraussetzung ist also immer, dass der Arbeitnehmer eine gewisse, wenn auch im Zustand der Entspannung geleistete Arbeit erbringt.[2] Dabei muss der Arbeitnehmer bereit sein, jederzeit alle Arbeiten aufzunehmen, zu denen er arbeitsvertraglich verpflichtet ist. Der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme wird weder konkret vom Arbeitgeber oderArbeitnehmer allein bestimmt, sondern richtet sich nach der Bedarfslage, die durch tarifliche oder vertragliche Regelungen näher bestimmt sein kann[3]

So enthält z.B. § 67 BMT-G II eine Begriffsbestimmung der Arbeitsbereitschaft, die von der Regelung des BAT abweicht. Arbeitsbereitschaft i.S.d. BMT-G II ist schon dann anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne konkrete Bestimmung des Aufenthaltsortes durch genaue Vorgabe von Zeiten zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit (hier: 10 Minuten) sehr stark einschränkt.[4]

Die Zeiten der Arbeitsbereitschaft brauchen nicht zusammenhängend aufzutreten. "Splitterzeiten" von sehr kurzer Dauer (wenige Minuten) können jedoch keine gegenüber der Vollarbeit mindere Leistung im Sinne einer Arbeitsbereitschaft darstellen, da in solchen kurzen Zeiten kein Zustand der Entspannung erreicht werden kann. Für Rettungssanitäter hat das BAG Wartezeiten mit einer Mindestdauer von 10 M...

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