(1)[1] Aufwendungen für Leistungen von Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:

 

1.

bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zu dem Betrag, der sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:

 

a)

Fallpauschalenentgelt;

dies ist das Produkt des einheitlichen Bundesbasisfallwertes gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG multipliziert mit der maßgeblichen Bewertungsrelation gemäß

aa)

Teil a des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG oder

bb)

Teil b des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG, sofern das Krankenhaus vergleichbar einer Belegklinik geführt wird,

unter Ansatz der tatsächlichen Verweildauer,

 

b)

Pflegeentgelt;

dies ist das Produkt des in § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG festgelegten Betrages multipliziert mit der maßgeblichen Bewertungsrelation des Pflegeerlöskataloges gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a KHEntgG unter Ansatz der tatsächlichen Verweildauer,

 

c)

Zusatzentgelt;

für solche Leistungen, die im Katalog ergänzender Zusatzentgelte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 KHEntgG enthalten sind, bis zu der bundeseinheitlich vereinbarten Höhe und für solche, die krankenhausindividuell zu bewerten sind bis zu 600,00 EUR für jedes Zusatzentgelt, und

 

2.

bei Indikationen, die in Krankenhäusern nach § 108 SGB V mit dem pauschalierenden Entgeltsystem Psychiatrie und Psychosomatik nach § 17d des Krankenhausfinanzierungsgesetzes abgerechnet werden, bis zu dem Betrag, der sich aus folgenden Elementen zusammensetzt:

 

a)

tagesbezogenes Entgelt;

dies ist das Produkt der ausgewiesenen maßgeblichen Bewertungsrelation der Vergütungsklasse nach Anlage 1a, Anlage 2a oder Anlage 5 des nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BPflV vereinbarten Kataloges multipliziert mit einem pauschalen Basisentgeltwert in Höhe von 300,00 EUR und der Anzahl der Berechnungstage,

 

b)

Zusatzentgelt;

für solche Leistungen, die im Katalog ergänzender Zusatzentgelte gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BPflV enthalten sind, bis zu der bundeseinheitlich vereinbarten Höhe und für solche, die krankenhausindividuell zu bewerten sind bis zu 600,00 EUR für jedes Zusatzentgelt.

Bis 30.06.2021:

(1) 1Aufwendungen für Leistungen von Krankenhäusern, die die Voraussetzungen des § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, aber nicht nach § 108 SGB V zugelassen sind, sind wie folgt beihilfefähig:

1.

bei Indikationen, die mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, können bis zu dem Betrag, der sich bei Anwendung des Fallpauschalen-Kataloges nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntG für die Hauptabteilung unter Zugrundelegung der oberen Korridorgrenze des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes ergibt, und

2.

in allen anderen Fällen

a)

bei Behandlung von Erwachsenen

vollstationär bis zu 260,00 EUR und teilstationär bis zu 180,00 EUR und

b)

bei Behandlung von Kindern und Jugendlichen

vollstationär bis zu 360,00 EUR und teilstationär bis zu 260,00 EUR

(Basispflegesatz und Abteilungspflegesatz) täglich

. 2Die beihilfefähigen Höchstbeträge nach Satz 1 sind um 20 v. H. zu mindern, wenn im Rahmen der Krankenhausbehandlung die ärztliche Versorgung ausschließlich von nicht am Krankenhaus angestellten Ärztinnen und Ärzten erbracht wird.

 

(2) Neben den Leistungen nach Absatz 1 sind Aufwendungen für gesondert berechnete

 

1.

Leistungen, die denen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen und

 

2.

Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. [Bis 30.06.2021: der oberen Korridorgrenze] [2] des nach § 10 Abs. 9 KHEntgG zu vereinbarenden einheitlichen Basisfallwertes, abzüglich eines Betrages von 12,00 EUR täglich,

unter den Voraussetzungen des § 25 beihilfefähig.

 

(3) 1Aufwendungen zur Notfallbehandlung sind beihilfefähig, wenn das nächstgelegene Krankenhaus aufgesucht worden ist; die Absätze 1 und 2 finden insoweit keine Anwendung. 2Eine Notfallversorgung im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn diese unverzüglich und ohne jeglichen Aufschub erforderlich ist, da sonst das Leben der versorgten Person bedroht ist. 3Zur Notfallversorgung gehört nicht eine nach Wiederherstellung und Aufrechterhaltung der Vitalfunktion sich anschließende Weiterbehandlung.

 

(4) Vor der Aufnahme in eine Einrichtung nach Absatz 1 kann eine Übersicht über die voraussichtlich entstehenden Kosten bei der Festsetzungsstelle zur Prüfung der Beihilfefähigkeit eingereicht werden.

[1] Abs. 1 geändert durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Gestrichen durch Fünfte Landesverordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz. Anzuwenden bis 30.06.2021.

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