1 Einleitung

Im Rahmen der Vertragsfreiheit ist es möglich, ein Arbeitsverhältnis auch befristet abzuschließen. Um eine Umgehung des Kündigungsschutzgesetzes zu vermeiden, ist die Vereinbarung eines befristeten Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nur dann zulässig, wenn für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt. Das zum 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge regelt die Voraussetzungen der Befristung aus sachlichem Grund in § 14 Abs. 1 TzBfG.

Auch eine Befristung ohne sachlichen Grund (sog. erleichterte Befristung) ist möglich, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis mit einem neu eingestellten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer handelt, der das 58. Lebensjahr vollendet hat (§ 14 Abs. 2 und 3 TzBfG).

Der BAT enthält in der Sonderregelung SR 2y eigene Bestimmungen für befristete Arbeitsverhältnisse. Die SR 2y eröffnet mit Wirkung vom 1.1.2002 - neben der ohnehin zulässigen Befristung mit sachlichem Grund - die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 und 3 TzBfG ohne sachlichen Grund zu befristen.

2 Befristete Arbeitsverträge, Überblick und Anwendungsbereich (Zeitarbeitsverträge)

Nach dem Grundsatz der Vertragsfreiheit, der auch für das Arbeitsrecht gilt, können Arbeitsverhältnisse nicht nur auf unbestimmte Dauer, sondern auch für eine bestimmte Zeit - befristet - geschlossen werden.

Nach Ablauf der Frist endet das Arbeitsverhältnis bei befristeten Verträgen automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Da das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung endet, finden die Kündigungsschutzbestimmungen keine Anwendung. Auch die bei Kündigungen vorgesehene Beteiligung des Betriebs- bzw. Personalrats entfällt. Durch die Vereinbarung von befristeten Arbeitsverträgen wird dem Arbeitgeber folglich der bedarfsgerechte Einsatz von Arbeitskräften erheblich erleichtert.

Um der Gefahr des Missbrauchs der vertraglichen Gestaltungsfreiheit zu begegnen und um Nachteile für den Arbeitnehmer wegen des Fehlens jeglicher Kündigungsbeschränkungen zu vermeiden, fordert die Rechtsprechung grundsätzlich, dass die Befristung durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein muss. Im Wege der Rechtsfortbildung wurde und wird damit der Grundsatz der Vertragsfreiheit durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingeschränkt.

Für BAT-Arbeitsverträge schreibt die SR 2y BAT das Erfordernis eines sachlich gerechtfertigten Grundes grundsätzlich fest, PN 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT (vgl. Befristete Arbeitsverträge nach der SR 2y BAT).

Die bestehende Rechtslage wurde durch das zum 1.5.1985 in Kraft getretene, mit Wirkung zum 1.10.1996 neu gefasste Beschäftigungsförderungsgesetz[1] entscheidend verändert:

Mit Geltung bis zum 31.12.2000 konnte der Arbeitgeber nach dem BeschFG Arbeitsverträge bis zur Dauer von 24 Monaten befristen, ohne einen sachlichen Grund für die Befristung zu nennen. Bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren waren drei Verlängerungen zulässig. Nach dem 72. Tarifvertrag zur Änderung des BAT vom 15. Dezember 1995 durften auch die BAT-Anwender mit Wirkung vom 1. Februar 1996 bis zum 31. Dezember 2000 Befristungen nach dem BeschFG vereinbaren.

Seit In-Kraft-Treten des Beschäftigungsförderungsgesetzes hat das Instrument des befristeten Arbeitsvertrages erheblich an praktischer Bedeutung gewonnen. Der Arbeitgeber konnte nahezu frei bis zur Dauer von 24 Monaten über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses disponieren.

[1] Galt bis zum 31.12.2000; seit 1.1.2001 ersetzt durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG).

2.1 Das neue Gesetz über (Teilzeitarbeit und) befristete Arbeitsverträge

Der deutsche Bundestag hat am 16. November 2000 ein "Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge und zur Änderung und Aufhebung arbeitsrechtlicher Bestimmungen" beschlossen, das in Artikel 1 - Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) - die Befristung von Arbeitsverhältnissen insgesamt neu regelt. Das Gesetz ist zum 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist die Aufrechterhaltung der Möglichkeit, weiterhin bis zur Höchstdauer von zwei Jahren ohne Grund zu befristen. Neu ist lediglich die Einschränkung, dass Befristungen ohne sachlichen Grund nur noch bei echten Neueinstellungen vereinbart werden dürfen.

Wie oben geschildert, war es nach der Sonderregelung 2y BAT bis zum 31.12.2000 zulässig, - neben der Befristung mit einem sachlichen Grund - auch nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz ohne Grund zu befristen. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge zum 1.1.2001 ist die Geltung des Beschäftigungsförderungsgesetzes aufgehoben. Damit war auch die Bezugnahme der SR 2y BAT auf das Beschäftigungsförderungsgesetz gegenstandslos geworden.

 
Praxis-Tipp

Konkret bedeutet dies, dass bei - normativer wie schuldrechtlicher - Geltung des BAT-West 1.1.2001 bis zum 31.12.2001 keine Befristungen ohne sachlichen Grund vereinbart werden durften.

Die Tarifvertragsparteien haben sich inzwischen geeinigt, auch die Regelung des neuen Gesetzes zu befristeten Arbeitsverträgen, Befristungen für zwei Jahre ohne sachlichen Grund zuzulassen, für zulässig zu erklären.

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