Das zum 1.1.2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG; dort: § 14 Abs. 2 TzBfG und § 14 Abs. 3 TzBG) und die inzwischen ausgelaufene Regelung des Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschFG 1985) haben und hatten das Ziel, dem Arbeitgeber eine erleichterte Möglichkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu geben, um sich der Konjunktur anpassen zu können. Dies insbesondere in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit.

Da das Gesetz Befristungen ohne sachlichen Grund zulässt, wurde die Verfassungsmäßigkeit der Vorläuferregelung des BeschFG in Frage gestellt mit der Begründung, es verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip und das Gleichheitsgebot.[1] Dem Gesetzgeber steht jedoch ein weiter Ermessensspielraum zur Erreichung seiner Ziele zu. Vor allem ist die von ihm angestellte Prognose, dass bei erleichtertem Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse eine Förderung der Arbeitsmarktpolitik eintritt, vertretbar.[2]

[1] Mückenberger, NZA 1985, 518; Peiseler NZA 1985, 242.
[2] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 39 III 1 f. m.w.N.

5.1 Verhältnis zur Sonderregelung 2 y BAT-West

Die SR 2 y - die nur im BAT-West Anwendung findet - verlangt für den wirksamen Abschluss befristeter Arbeitsverträge grundsätzlich einen sachlichen Grund (näher Befristung mit sachlichem Grund).

Nach ganz eindeutiger Rechtsprechung[1] zum bis zum 31.12.2000 geltenden BeschFG war Art. 1 § 1 BeschFG eine einseitig zwingende gesetzliche Bestimmung, die abweichende tarifliche Befristungsvorschriften zulässt, sofern diese für den Arbeitnehmer günstiger sind. Dies gilt auch für die Nachfolgeregelung § 14 Abs. 2 TzBfG und § 14 Abs. Abs. 3 TzBfG, wonach ohne Grund befristete Verträge abgeschlossen werden dürfen.

In der PN 1 zu Nr. 1 SR 2 y BAT wurde die Zulässigkeit befristeter Verträge zum Schutz des Arbeitnehmers von strengeren Voraussetzungen abhängig gemacht, als dies das BeschFG vorsah.

Die Möglichkeit, nach dem BeschFG 1985 ohne jeden Grund zu befristen, die bis zum 31.12.2001 in der SR 2y enthalten war, ging nach dem 31.12.2000 ins Leere, da das BeschFG zu diesem Zeitpunkt aufgehoben wurde.

Die Tarifvertragsparteien haben sich erst zum 31.12.2001 darüber geeinigt, die Zulässigkeit, nach § 14 Abs. 2 und Abs. 3 TzBfG ohne sachlichen Grund erleichtert zu befristen, auch im Tarifbereich West für anwendbar zu erklären.

Unter Geltung der SR 2y BAT-West dürfte im Jahre 2001 nicht ohne sachlichen Grund befristet werden.

[1] BAG AP Nr. 1 zu § 1 BeschFG 1985.

5.2 Ausschluss der SR 2y BAT-West im Arbeitsvertrag

Nicht normativ tarifgebundene BAT-Anwender - der Arbeitgeber ist nicht Mitglied des Arbeitgeberverbandes - haben grundsätzlich die Möglichkeit, die SR 2 y BAT im Arbeitsvertrag auszuschließen.

Es ist sinnvoll, die Geltung der SR 2 y BAT-West insgesamt arbeitsvertraglich auszuschließen, da damit die komplizierte Abwicklung befristeter Verträge nach der SR entfällt.

 
Praxis-Tipp

Die entsprechende Formulierung im Arbeitsvertrag lautet: "Es wird vereinbart, dass die Bestimmungen des BAT mit Ausnahme der SR 2 y BAT in der jeweils gültigen Fassung/in der Fassung vom .......... Anwendung finden."

Selbst wenn der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband organisiert ist, der Arbeitnehmer aber nicht Mitglied der zuständigen Gewerkschaft - ÖTV oder DAG - ist, kann im Arbeitsvertrag die Geltung der SR 2 y BAT ausgeschlossen werden.[1] Auch ein späterer Beitritt zur Gewerkschaft bringt die SR 2 y BAT nicht zur Anwendung, da es sich bei dieser Tarifnorm um eine sog. Abschlussnorm handelt.[2] Lediglich tarifvertragliche Regelungen, die die inhaltliche Abwicklung des Arbeitsverhältnisses betreffen (sog. Inhaltsnormen), werden durch den Gewerkschaftsbeitritt Bestandteil des Arbeitsvertrages.

Bezüglich der Bindung an die tarifliche Regelung SR 2 y BAT kommt es also auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages an. Eine später eintretende Tarifbindung führt nicht dazu, dass die SR 2y BAT Anwendung findet.

[1] Im Personalfragebogen, also bei der Personalauswahl, ist die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit grundsätzlich unzulässig.
[2] BAG AP Nr. 12 zu § 1 BeschFG 1985.

5.3 Die Zulässigkeit von Befristungen ohne sachlichen Grund nach § 14 TzBfG

Es war bereits bisher nach Art. 1 § 1 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 (BeschFG) bis zum Ablauf des Jahres 2000 zulässig, ohne sachlichen Grund zu befristen. Die Kernregelung des BeschFG wird durch § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (§ 14 TzBfG) beibehalten. Die SR 2y BAT-West lässt ab dem 1.1.2002 zu, Befristungen ohne Sachgrund nach dem TzBfG zu vereinbaren.

5.3.1 Befristung ohne sachlichen Grund - Befristete Verträge bei Neueinstellungen

Es ist nach § 14 Abs. 2 TzBfG zulässig,

  • mit dreimaliger Verlängerung die Befristung eines Arbeitsvertrages
  • bis zur Gesamtdauer von 24 Monaten zu vereinbaren,
  • ohne dass ein Befristungsgrund vorliegt;
  • es muss sich jedoch um eine echte Neueinstellung handeln.

Der Mitarbeiter darf vorher weder befristet noch unbefristet bei demselben Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein. Es kommt nicht darauf an, wie weit ein vorhergehender Arbeitsvertrag zurückliegt. Neueinstellungen liegen nur bei erstmaliger Beschäftigung vor!

 
Praxis-Beispiel

War der Bewerber schon 10 Jahre zuvor kurzfristig für vi...

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