Das zum 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG; dort: § 14 Abs. 2 TzBfG und § 14 Abs. 3 TzBfG) und die inzwischen ausgelaufene Regelung des Beschäftigungsförderungsgesetzes (BeschFG 1985) haben und hatten das Ziel, dem Arbeitgeber eine erleichterte Möglichkeit zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu geben, um sich der Konjunktur anpassen zu können. Dies insbesondere in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit.

Da das Gesetz Befristungen ohne sachlichen Grund zulässt, wurde die Verfassungsmäßigkeit der Vorläuferregelung des BeschFG infrage gestellt mit der Begründung, es verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip und das Gleichheitsgebot.[1] Dem Gesetzgeber steht jedoch ein weiter Ermessensspielraum zur Erreichung seiner Ziele zu. Vor allem ist die von ihm angestellte Prognose, dass bei erleichtertem Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse eine Förderung der Arbeitsmarktpolitik eintritt, vertretbar.[2]

 
Hinweis

Sachgrundlose Befristung auch bei öffentlichen Arbeitgebern zulässig

Ausdrücklich bestätigt hat das BAG[3], dass öffentliche Arbeitgeber ebenso wie private Arbeitgeber die Möglichkeit haben, nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristete Arbeitsverträge abzuschließen. Eine Einschränkung der durch § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG eröffneten Befristungsmöglichkeit für öffentliche Arbeitgeber ist weder nach dem Gesetzeszweck noch unionsrechtlich geboten.

Konkret wurde dies entschieden für den Träger einer gemeinsamen Einrichtung gem. § 44b, § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II, ein Jobcenter.

[1] Mückenberger, NZA 1985 S. 518; Peiseler NZA 1985 S. 242.
[2] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, § 39 III 1f. m. w. N.

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