Wie geschildert, ist die allgemein anerkannte Typologie der sachlichen Befristungsgründe auf die SR 2y BAT zu übertragen. Dies bedeutet, dass ein sachlicher Grund für die Befristung vorhanden sein muss.

Die Tarifvertragsparteien haben die Darstellung im Arbeitsvertrag allerdings kompliziert, indem sie nur verlangen, dass in den Vertrag die einschlägige Befristungsform aus Nr. 1 der SR 2y BAT

aufzunehmen ist, Nr. 4 SR 2y BAT (siehe oben Abwicklung des Zeitarbeitsvertrages).

Zusätzlich verlangt Nr. 2 Abs. 2 der SR 2y BAT, dass im Arbeitsvertrag

  • bei Zeitangestellten nach Buchst. a die Frist anzugeben ist, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll,
  • des Angestellten für eine Aufgabe von begrenzter Dauer (Buchst. b) die Aufgabe zu bezeichnen ist und anzugeben ist, mit Ablauf welcher Frist oder durch Eintritt welchen Ereignisses das Arbeitsverhältnis enden soll,
  • bei Aushilfsangestellten (Buchst. c) anzugeben ist, ob und für welche Dauer er zur Vertretung oder zeitweilig zur Aushilfe beschäftigt wird.

Die Entscheidung des BAG[1] im BAT-Arbeitsvertrag müsse allein auf die Einteilung der SR 2y BAT Bezug genommen werden, der inhaltlich für jeden befristeten Vertrag nötige sachliche Grund dagegen müsse nicht genannt werden, hat die Verunsicherung der Praxis bei der Zuordnung der Tätigkeit in die unklare Einteilung der SR 2y BAT eher noch gefördert. Vor allem ist das ohnehin wenig bekannte Erfordernis des sachlichen Grundes für die Befristung noch weiter in den Hintergrund gedrängt worden.

Liegen mehrere Befristungsformen der SR 2y BAT nebeneinander vor, so müssen sie sämtlich im Vertrag angegeben werden[2] denn auf eine andere Befristungsform als die im Vertrag angegebene kann sich der Arbeitgeber später nicht berufen. dass mehrere Befristungsgründe zusammentreffen können, wurde vom BAG festgestellt.[3]

Wenn nach der Nr. 2 der Sonderregelung gefordert wird, dass im Arbeitsvertrag die Befristungsform vereinbart wird, so handelt es sich dabei nicht um eine formbedürftige Nebenabrede im Sinne des § 4 Abs. 2 BAT.[4] Die Befristungsform kann demnach auch mündlich vereinbart werden.

Wird irrtümlich die Einordnung in die Buchst. a-c der Nr. 1 SR 2y BAT unrichtig vorgenommen, so führt dies nicht zur Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung, wenn sich die Vertragsparteien über die den Befristungsgrund betreffenden maßgeblichen Tatsachen einig gewesen sind.[5]

 
Praxis-Tipp

Um dem Tarifvertrag Genüge zu tun, ist formalisiert im Vertrag anzukreuzen, welcher Buchstabe der SR 2y BAT vorliegen soll. Ob die Zuordnung zutreffend ist, ist letztlich ohne Bedeutung, sofern nur der sachlich gerechtfertigte Grund der allgemeinen Typologie entspricht.

Auch wenn die Rechtsprechung dies nicht fordert, sollte der konkrete sachlich gerechtfertigte Grund schon aus Beweisgründen im Vertrag ausdrücklich benannt werden.

Auf die unter "Befristete Arbeitsverträge, Überblick und Anwendungsbereich", dort geschilderte Vertragsformulierung wird hingewiesen.

[3] BAG AP Nr. 91, 125 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[5] BAG AP Nr. 89 und Nr. 126 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.

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