Der Befristungsgrund sollte konkret im Arbeitsvertrag benannt werden.

Auch wenn die Rechtsprechung dies nicht stets fordert[1], wird immer wieder verlangt, dass der Mitarbeiter den Befristungsgrund bei Vertragsschluss kennen muss, so bei der Probezeitbefristung (vgl. Einzelfälle sachlicher Rechtfertigung, Erprobung des Mitarbeiters) und bei der Befristung auf Wunsch des Mitarbeiters (vgl. Einzelfälle sachlicher Rechtfertigung, Eigener Wunsch des Arbeitnehmers).

Nach Auffassung des BAG verlangt die Tarifvorschrift SR 2y BAT Nr. 2 Abs. 1 nicht die Angabe des konkreten sachlichen Befristungsgrundes im Arbeitsvertrag, sondern nur die Vereinbarung der einschlägigen Befristungsform,

ob der Angestellte

  • als Zeitangestellter
  • als Angestellter für Aufgaben von begrenzter Dauer oder
  • als Aushilfsangestellter

eingestellt worden ist.[2]

Aufgrund dieser Rechtsprechung wird häufig von Arbeitgeberseite verkannt, dass ein sachlich gerechtfertigter Grund grundsätzlich bei allen Befristungen nach der SR 2 y BAT gegeben sein muss, es sei denn, es wird ausdrücklich nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 TzBfG ohne Sachgrund befristet (vgl. hierzu Befristete Arbeitsverträge nach der SR 2y).

Zudem verlangt das BAG in der oben bezeichneten Entscheidung, dass die Parteien über die für die Befristung maßgeblichen Tatsachen einig sein müssen. Letztlich bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer den Befristungsgrund kennen muss.

 
Praxis-Beispiel

Um nicht später in Beweisschwierigkeit zu geraten, sollte auch in BAT-Arbeitsverträgen neben der Befristungsform der SR 2 y BAT der sachliche Grund konkret angegeben sein.

 
Praxis-Beispiel

"Der Mitarbeiter wird eingestellt zur Vertretung des erkrankten Arbeitnehmers ,,,,,,,,,,,,,,,(Aushilfsangestellter nach Nr. 1 Buchst. c) SR 2 y BAT) von .......... bis ........../zweckbefristet bis zur Rückkehr des erkrankten Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz bzw. dessen Ausscheiden."

Bei Befristungen ohne Sachgrund muss im Arbeitsvertrag angegeben werden, dass es sich um eine Befristung nach § 14 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TzBfG handelt (PN Nr. 6 Buchst. a) zu Nr. 1 der SR 2y BAT)!

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