Für Lehrer gelten die unter Vertretung für zeitweilig ausfallende Mitarbeiter entwickelten Grundsätze.

Im Schulbereich muss jedoch die Vertretungskraft nicht einem bestimmten Arbeitnehmer zuzuordnen sein, sondern es genügt, den Vertretungsbedarf anhand der Zahl der beurlaubten Lehrer im Schulverwaltungsbezirk festzustellen.[1] Bis zur Obergrenze der Zahl der beurlaubten Lehrer können Vertretungskräfte befristet eingestellt werden.

Die Befristung ist sogar bezogen auf das jeweilige Schuljahr zulässig, wenn der Bedarf für spätere Schuljahre nicht abzusehen ist.[2]

Es soll auch nicht schaden, wenn dabei die Ausgestaltung als Zweckbefristung gewählt wird, z.B. "für die Dauer der Beurlaubung des Lehrers ...".[3]

Für den Zeitarbeitnehmer muss jedoch das Ende des Arbeitsverhältnisses frühzeitig erkennbar sein, entweder durch eine datenmäßig festgelegte Höchstbefristungsdauer oder durch eine rechtzeitige Ankündigung des bevorstehenden Wegfalls des Befristungszwecks.[4] Die Auslauffrist orientiert sich an der Dauer der Kündigungsfristen der SR 2y Nr. 7 BAT (vgl. hierzu Zweckbefristung).

Die Rechtsprechung des BAG führt zu wenig akzeptablen Konsequenzen auf seiten des vertretenden Lehrers. Die Schulverwaltung stellt z.B. Lehrer zur Vertretung von beamteten Lehrkräften ein, die über den gesetzlichen Erziehungsurlaub auf Jahre hinaus aufgrund beamtenrechtlicher Regelungen aus familiären Gründen zur Kinderbetreuung beurlaubt sind. Die vertretenden Lehrer werden dabei bis zu 15 Jahren jeweils allein auf das Schuljahr bezogen eingestellt. Während der sechswöchigen Sommerferien erhalten sie keinerlei Vergütung. Arbeitslosengeld wird zunächst nicht gewährt, §§ 100, 104 AFG. Während der Unterbrechungen sind die Vertretungskräfte auf Arbeitslosenhilfe bzw. Sozialhilfeangewiesen. Es erscheint kaum nachvollziehbar, dass das BAG derart unsoziale Konsequenzen tolerieren wollte!

Gebilligt hat das BAG darüber hinaus folgende Fälle, die Befristung von Arbeitsverhältnissen

  • mit ausländischen Lehrern zur Erteilung von muttersprachlichem Unterricht für die Dauer der Vereinbarung mit dem jeweiligen Heimatstaat[5]
  • bei Lehrermangel von Personen mit fachspezifischer Ausbildung, wenn der Mangel voraussehbar bald behoben ist[6]
  • bei einem in absehbarer, überschaubarer Zeit dauerhaften Absinken der Schülerzahl.[7]

Unzulässig ist dagegen die Befristung mit dem Argument, es stehe eine zu große Zahl von Lehrkräften zur Verfügung, und jedem solle einmal die Chance der Einstellung gegeben werden.[8] Der Befristungsgrund muss seine Ursache im konkreten Arbeitsverhältnis selbst haben und darf nicht auf das Interesse Dritter abheben.

Ebenso wenig sind allgemeine beschäftigungs- und sozialpolitische Erwägungen geeignet, die Befristung eines Arbeitsvertrages sachlich zu begründen.[9]

[5] BAG AP Nr. 89 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[6] BAG AP Nr. 56 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[8] BAG AP Nr. 40 und 64, jeweils zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.

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