Der Arbeitgeber kann sich von leitenden Angestellten auch bei einer unwirksamen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung trennen (§ 14 Abs. 2 i.V.m. § 9 KSchG).

Für die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit leitenden Angestellten hat das zur Konsequenz:

  • Wird das Arbeitsverhältnis auf weniger als sechs Monate befristet, so ist dies ohne weiteres zulässig (vgl. oben Befristung unter 6 Monaten).
  • Bei Befristungen, die über sechs Monate hinausgehen, ist das Vorliegen eines sachlich gerechtfertigten Grundes grundsätzlich Wirksamkeitsvoraussetzung.
  • Ohne sachlichen Grund kann das Arbeitsverhältnis befristet werden, wenn eine angemessene Abfindung vereinbart wird.[1]
[1] BAG, Urt. v. 26.04.1979, AP Nr. 47 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.

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