Der Arbeitgeber kann sich von leitenden Angestellten auch bei einer unwirksamen Kündigung gegen Zahlung einer Abfindung trennen (§ 14 Abs. 2 i. V. m. § 9 KSchG).

Für die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit leitenden Angestellten hat das zur Konsequenz:

  • Ohne sachlichen Grund kann das Arbeitsverhältnis befristet werden, wenn eine angemessene Abfindung vereinbart wird.[1]

Auf die Besonderheiten der Neuregelung des TVöD zu "Führung auf Zeit" und "Führung auf Probe" wird hingewiesen. Betroffen sind im Allgemeinen Führungskräfte, die nicht leitende Angestellte sind. Daher ist die tarifliche Regelung nicht unproblematisch (vgl. Stichwort Führung auf Zeit und Stichwort Führung auf Probe).

[1] BAG, Urteil v. 26.4.1979, AP Nr. 47 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.

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