In bestimmten Branchen, in denen wegen des Publikumsgeschmacks oder der Aktualität ein Abwechslungsbedürfnis besteht, dürfen regelmäßig Zeitarbeitsverträge abgeschlossen werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG - Eigenart der Arbeitsleistung). Betroffen sind vor allem Arbeitsverträge mit
- Künstlern im Unterhaltungsgewerbe,[1]
- Musikern,[2]
- Schauspielern,
- Sängern,[3]
- Regisseuren,[4]
- Redakteure bei Funk und Fernsehen.
Die Schauspieler am Stadttheater werden für bestimmte Spielzeiten verpflichtet.
Aus Gründen der Programmgestaltung können Verträge mit Mitarbeitern von Rundfunkanstalten befristet werden.[5]
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