In bestimmten Branchen, in denen wegen des Publikumsgeschmacks oder der Aktualität ein Abwechslungsbedürfnis besteht, dürfen regelmäßig Zeitarbeitsverträge abgeschlossen werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG - Eigenart der Arbeitsleistung). Betroffen sind vor allem Arbeitsverträge mit

  • Künstlern im Unterhaltungsgewerbe,[1]
  • Musikern,[2]
  • Schauspielern,
  • Sängern,[3]
  • Regisseuren,[4]
  • Redakteure bei Funk und Fernsehen.
 
Praxis-Beispiel

Die Schauspieler am Stadttheater werden für bestimmte Spielzeiten verpflichtet.

Aus Gründen der Programmgestaltung können Verträge mit Mitarbeitern von Rundfunkanstalten befristet werden.[5]

[1] BAG AP Nr. 15 zu 611 BGB Bühnenengagementsvertrag.
[2] BAG AP Nr. 19 zu 611 BGB Bühnenengagementsvertrag.
[3] BAG AP Nr. 34 und 36 zu 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[4] BAG AP Nr. 37 und 44 zu 620 Befristeter Arbeitsvertrag; AP Nr. 42 und 43 zu 611 BGB Abhängigkeit.
[5] BAG, Urt. v. 28.06.1983, AP Nr. 4 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit; 11.12.1991, EzA 620 BGB Nr. 112.

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