In bestimmten Branchen, in denen wegen des Publikumsgeschmacks oder der Aktualität ein Abwechslungsbedürfnis besteht, dürfen regelmäßig Zeitarbeitsverträge abgeschlossen werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG – Eigenart der Arbeitsleistung). Betroffen sind vor allem Arbeitsverträge mit
- Künstlern im Unterhaltungsgewerbe[1],
- Musikern[133a],
- Schauspielern,
- Sängern[133b],
- Regisseuren[133c],
- Redakteure bei Funk und Fernsehen.
Die Schauspieler am Stadttheater werden für bestimmte Spielzeiten verpflichtet.
Aus Gründen der Programmgestaltung können Verträge mit Mitarbeitern von Rundfunkanstalten befristet werden.[133d]
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