In bestimmten Branchen, in denen wegen des Publikumsgeschmacks oder der Aktualität ein Abwechslungsbedürfnis besteht, dürfen regelmäßig Zeitarbeitsverträge abgeschlossen werden (§ 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG – Eigenart der Arbeitsleistung). Betroffen sind vor allem Arbeitsverträge mit

  • Künstlern im Unterhaltungsgewerbe[1],
  • Musikern[133a],
  • Schauspielern,
  • Sängern[133b],
  • Regisseuren[133c],
  • Redakteure bei Funk und Fernsehen.
 
Praxis-Beispiel

Die Schauspieler am Stadttheater werden für bestimmte Spielzeiten verpflichtet.

Aus Gründen der Programmgestaltung können Verträge mit Mitarbeitern von Rundfunkanstalten befristet werden.[133d]

[1] BAG, AP Nr. 15 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag.
[133a] BAG, AP Nr. 19 zu § 611 BGB Bühnenengagementsvertrag.
[133b] BAG, AP Nr. 34 und 36 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag.
[133c] BAG, AP Nr. 37 und 44 zu § 620 Befristeter Arbeitsvertrag; AP Nr. 42 und 43 zu § 611 BGB Abhängigkeit.
[133d] BAG, Urteil v. 28.6.1983, AP Nr. 4 zu Art. 5 Abs. 1 GG Rundfunkfreiheit; v. 11.12.1991, EzA § 20 BGB Nr. 112.

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