1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zur Ausführung der §§71 bis 78 zu treffen. 2In ihr kann insbesondere geregelt werden,

 

1.

das Nähere über Ausnahmen von der Genehmigungspflicht von Nebentätigkeiten nach § 73 Abs. 4,

 

2.

ob und inwieweit eine Beamtin oder ein Beamter eine Vergütung abzuführen hat, die sie oder er für eine auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommene Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes oder für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst nach § 72 Abs. 2 Satz 2 erhalten hat,

 

3.

die Festsetzung eines Pauschbetrags für bestimmte Bereiche oder allgemein, bis zu dessen Höhe die pauschale Abgeltung von baren Auslagen, Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeldern nicht als Vergütung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 anzusehen ist,

 

4.

die Zuständigkeit für die Festsetzung des Nutzungsentgelts sowie dessen Höhe bei Inanspruchnahme von Personal, Einrichtungen und Material des Dienstherrn nach § 75 Abs. 3 Satz 3 und das Nähere zur Erhebung eines Säumniszuschlags nach § 75 Abs. 3 Satz 5.

[1] § 79 tritt mit Wirkung vom 6. Juni 2013 in Kraft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge