(1) Nebentätigkeit ist die Wahrnehmung eines Nebenamts oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung.

 

(2) Nebenamt ist ein nicht zu einem Hauptamt gehörender Kreis von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird.

 

(3) Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu einem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes.

 

(4) 1Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter sowie einer unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft einer oder eines Angehörigen. 2Satz 1 findet keine Anwendung auf Tätigkeiten nach § 73 Abs. 1 Nr. 4. 3Öffentliche Ehrenämter im Sinne des Satz 1 sind die in Rechtsvorschriften als solche bezeichneten Tätigkeiten, im Übrigen jede behördlich bestellte oder auf Wahl beruhende Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die ohne Vergütung ausgeübt wird. 4Die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamts ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

 

(5) 1Vergütung ist jede Gegenleistung in Geld oder geldwerten Vorteilen. 2Als Gegenleistung gelten nicht

 

1.

der Ersatz barer Auslagen und Fahrtkosten,

 

2.

die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern, die die für die Beamtin oder den Beamten geltenden Sätze nicht übersteigen,

 

3.

die vereinnahmte Umsatzsteuer, soweit sie an ein Finanzamt abzuführen ist.

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