1Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über die Gewährung von Urlaub und Dienstbefreiung zu treffen. 2Sie bestimmt insbesondere

 

1.

den Beginn und das Ende des Urlaubsjahres,

 

2.

das Entstehen und Erlöschen des Urlaubsanspruchs,

 

3.

die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs,

 

4.

die Voraussetzungen, unter denen nicht in Anspruch genommener Urlaub in Höhe des europarechtlichen Mindestjahresurlaubs finanziell abgegolten werden kann,

 

5.

die Voraussetzungen, unter denen ein Zusatzurlaub zu gewähren ist, und dessen Höhe,

 

6.

die Voraussetzungen, unter denen ein Sonderurlaub gewährt werden kann, dessen Höhe und Anrechnung auf den Erholungsurlaub,

 

7.

die Voraussetzungen, unter denen eine Dienstbefreiung zu erteilen ist oder erteilt werden kann,

 

8.

ob und inwieweit in den Fällen der Nr. 6 und 7 die Besoldung zu belassen ist.

[1] § 70 tritt mit Wirkung vom 6. Juni 2013 in Kraft.

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