(1) Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

 

(2) 1Ein Beamtenverhältnis auf Zeit kann nur in den gesetzlich bestimmten Fällen begründet werden. 2Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden § 8 Abs. 2 und die §§ 13 bis 23 sowie 59 Abs. 1 keine Anwendung.

 

(3) 1Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind Beamtinnen und Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf ihrer Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie unter mindestens gleich günstigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden sollen und bei Ablauf der Amtszeit das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2Kommt die Beamtin oder der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, so ist sie oder er mit Ablauf der Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen.

 

(4) Werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

 

(5) Beamtinnen und Beamte auf Zeit sind mit Ablauf ihrer Amtszeit aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn sie nicht erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen werden und nicht in den Ruhestand treten.

 

(6) Ist die Amtszeit einer Beamtin oder eines Beamten auf Zeit bei Vollendung des 67. Lebensjahres noch nicht beendet, so tritt sie oder er mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er das 67. Lebensjahr vollendet hat, in den Ruhestand, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

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