(1) 1Eine Laufbahn umfasst alle Ämter derselben Fachrichtung und derselben Laufbahngruppe, die eine verwandte und gleichwertige Vorbildung und Ausbildung voraussetzen. 2Zur Laufbahn gehört auch der Vorbereitungsdienst, sofern ein solcher eingerichtet ist,

 

(2) Es gibt folgende Fachrichtungen:

 

1.

Allgemeine Verwaltung,

 

2.

Polizei,

 

3.

Feuerwehr,

 

4.

Justiz,

 

5.

Steuerverwaltung,

 

6.

Schuldienst,

 

7.

Forstdienst,

 

8.

Technischer Dienst,

 

9.

Wissenschaftlicher Dienst,

 

10.

Medizinischer Dienst,

 

11.

Sozialer Dienst.

 

(3) 1Als Laufbahngruppen bestehen der mittlere, der gehobene und der höhere Dienst. 2Die Zugehörigkeit zu einer Laufbahngruppe bestimmt sich nach dem Eingangsamt. 3Die Eingangsämter der Laufbahnen richten sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.

 

(4) 1Innerhalb einer Laufbahn können fachspezifisch ausgerichtete Laufbahn zweige gebildet werden. 2Laufbahnzweige können nur für Ämter innerhalb derselben Laufbahn eingerichtet werden, soweit für diese Ämter bei grundsätzlich vergleichbarer Qualifikation

 

1.

besondere Anforderungen durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind oder

 

2.

ein deutlich abweichender Aufgabenzuschnitt einen eigenen Laufbahnzweig aus dringenden Gründen erfordert.

3Die Laufbahnzweige werden von dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium auf Vorschlag des Fachministeriums eingerichtet.

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