(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei Abordnung, Versetzung und Umbildung von Körperschaften zwischen den und innerhalb der in § 1 Abs. 1 genannten Dienstherren.

 

(2) Für Abordnungen und Versetzungen ist die oberste Dienstbehörde zuständig.

 

(3) 1Die Abordnung oder Versetzung wird von der abgebenden Stelle verfügt. 2Ist mit der Abordnung oder Versetzung ein Wechsel der Verwaltung oder des Dienstherrn verbunden, so darf sie nur im Einverständnis mit der aufnehmenden Stelle verfügt werden. 3Das Einverständnis ist schriftlich oder elektronisch zu erklären und in der Verfügung zum Ausdruck zu bringen. 4Für die Erklärung der Rücknahme des Einverständnisses durch die aufnehmende Stelle gegenüber der abgebenden Stelle und die Rücknahme der Verfügung durch die abgebende Stelle gelten § 12 des Beamtenstatusgesetzes und § 12 dieses Gesetzes entsprechend.

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